>ALG2 und Unterhaltspflicht der Eltern bei erwachsenen Sohn (arbeitslos)
Nachzulesen auf der Seite der Arbeitsagentur:
Volljährige Kinder zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie noch zuhause leben. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene „Bedarfsgemeinschaft“. Somit können sie einen eigenen Antrag auf Alg II stellen.
Werden Eltern vom Träger der Grundsicherung zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn ihre volljährigen Kinder Arbeitslosengeld II erhalten?
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht: Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können, verheiratete Kinder
und erwachsene Kinder,
auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen,
sowie dauerhaft getrennt lebende (Ehe-) Partner oder Partnerinnen.
Einen Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten gibt es in der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht.
Das heißt: Eltern werden vom Träger der Grundsicherung wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld an ihre volljährigen Kinder nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Ausnahmen gelten aber für:
– Unterhaltsansprüche minderjähriger Hilfebedürftiger
– Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber ihren Eltern und
– wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige den Unterhaltsanspruch selbst geltend macht."
Da fällt mir auf, nehmen wir den letzten Satz des Textes, kann es ja gut sein, dass die bei der Arbeitsagentur hoffen, dass Sie den Anspruch selber geltend machen und kein AlG beantragen. Müssen Sie aber nicht!
-- Editiert von hamburgerin01 am 28.01.2005 00:39:33
von hamburgerin01 am 27.01.2005 16:48
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