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ALG II - Anspruch für Kinder in zeitweiser Bedarfsgemeinschaft

Von Rechtsanwalt Patrick Inhestern
20.8.2010 | Ratgeber - Sozialrecht | 1855 Aufrufe
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Bedarfsgemeinschaft

Für Mütter und Väter, die im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stecken, und  ihr Kind oder ihre Kinder nicht dauerhaft in ihrem Haushalt aufgenommen haben, stellst sich oftmals die Frage, wie dieser zeitweise Aufenthalt der Kinder zu finanzieren ist. Das Kindergeld bekommt in der Regel der andere Elternteil, und im eigenen ALG II Bescheid findet das Kind auch keine Berücksichtigung. JobCenter verweisen auf Ansprache Betroffene darauf, etwaige Ansprüche gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, und lehnen entsprechendeAnträge ab.

Die Lösung lieferte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 02. Juli 2009, AZ. : B 14 AS 75/08 ER. Nach dieser Entscheidung besteht ein anteiliger Sozialgeldanspruch für Kinder bei zeitweiser Bedarfsgemeinschaft, wobei eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft an jedem Tag als gegeben anzusehen ist, an dem das Kind sich mehr als zwölf Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält.  Die Entscheidung stellt in ihren Leitsätzen ebenfalls klar, dass das Kindergeld, welches  der andere Elternteil bezieht, nicht als Einkommen berücksichtigt werden kann, und dementsprechend anrechnungsfrei bleibt.

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Rechtsanwalt
Patrick Inhestern
Hannover
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Die Praxis zeigt, dass die JobCenter diese Entscheidung überhaupt nicht umsetzen. Bei abgelehnten Anträgen sollten Betroffene sich daher zur Durchführung eines Widerspruchs – oder Klageverfahrens sowie – da es um Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht – eines einstweiligen Anordnungsverfahrens – an mich wenden. Die Entscheidung des BSG entfaltet Bindungswirkung, die ich gerne für Sie durchsetze.

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