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AGB von ebay § 10Abs. 1

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>AGB von ebay § 10Abs. 1

Hallo, den Ausführungen von Mirk vermag ich nicht zu folgen. In dem Urteil des AG und der Verfügung des LG werden solche Ausführungen auch nicht vorgetragen. Leider kann ich die Verfügung des LG Frankenthal hier nicht als pdf-Datei anfügen (bzw. weiß nicht, wie es geht)

Gruß

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von macjuerg am 06.06.2012 07:00
Status: Praktikant (19 Beiträge)
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>AGB von ebay § 10Abs. 1
quote:
Wie kommt überhaupt ein eBay-Vertrag zustande?

Jedenfalls nicht im Wege einer Versteigerung nach § 156 BGB durch die Erklärung eines Auktionators, wie der BGH im ricardo.de-Urteil entschieden hat.


M.E. handelt es sich bei den ebay-Auktionen klar und eindeutig um Versteigerungen i.S. des § 156 BGB.

Die abweichende Auffassung des BGH ist schlicht falsch, unverständlich, wenig überzeugend, aber man muss eben damit leben.

Das ist das grundlegende BGH-Urt. zu ebay:

VIII ZR 375/03

Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.

Es ging einzig und allein darum, den K die Verbraucherrechte zu erhalten. Die setzen einen Kaufvertrag voraus, bei einer "echten" Auktion würden sie nicht gelten.

Deshalb verbiegt der BGH das Recht in einem kaum zu vertetenden Ausmaß. Und nimmt dagür erine ganze Lawine an Folgepoblemen in Kauf, die kein normaler mensch mehr versteht.

quote:
Denn richtigerweise kann eine wirksam gewordene Willenserklärung nicht wieder "erlöschen".

Doch, selbstverständlich: § 142 BGB, nach Anfechtung, auch wenn der KV geschlossen wurde.

So sind ja auch klar und eindeutig die ebay-AGB zu verstehen, die von einer "gesetzlichen Berechtigung" sprechen Gebot/Auktion zurückzunehmen.

Auch hier ist das einzige Problem die nicht vertretbare, vom Wortsinn nicht mehr gedeckte Rspr. des BGH, der nun plötzlich die "ebay-Spielregeln" als "gesetzliche Berechtigung" verstanden wissen will VIII ZR 305/10

Man kann nur raten, daß der Hintergedanke ist, die Justiz von der ebay-Klagewelle zu entlasten. Und das, nachdem der BGH sie selber erst mit seiner "Kaufvertrags"-Lösung losgetreten hat.

Wie man hier sieht, sind offensichtlich auch die Instanzrichter völlig überfordert, die user sowieso. Die haben zu 99% sicher keine Ahnung, auf welches Minenfeld sie sich durch einen banalen Mausklick begeben.

Man kann nur hoffen, dass sich ebay ein Herz fasst und die schlimmsten Fallen in den AGB bald entschärft.

Wenigstens sollte, wie bei anderen Portalen, die Auktion zur blossen invitatio werden, das Angebot vom K ausgehen, das der VK annimmt, oder eben nicht, der Abbruch hätte dann keine Folgen.

Es könnte so einfach sein:

§ 156 BGB

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.



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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 06.06.2012 10:10
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
quote:
Wenigstens sollte, wie bei anderen Portalen, die Auktion zur blossen invitatio werden, das Angebot vom K ausgehen, das der VK annimmt, oder eben nicht

Unwahrscheinlich, damit würden die sich ihr Geschäftsmodell kaputt machen. Kein Mensch investiert Zeit in "Auktionen", bei denen am Ende der VK sagen kann "nö, kriegste doch nicht".

quote:
Es ging einzig und allein darum, den K die Verbraucherrechte zu erhalten. Die setzen einen Kaufvertrag voraus, bei einer "echten" Auktion würden sie nicht gelten.

Es wäre ja nun auch sinnfrei, wenn alle gewerblichen Online-VK nur noch "Auktionen" anbieten und damit effektiv den Verbraucherschutz (Gewährleistung, Widerruf) komplett unterlaufen könnten.

IMO liegt bei diesen "Auktionen" in der Tat falsa demonstratio vor. Echte Auktionen sind das ja auch nicht, denn auch diese hängen davon ab, daß der VK den Zuschlag gibt und das tut er bei keiner normalen Offline-Auktion zeitgesteuert.

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von Khryztynna am 06.06.2012 10:39
Status: Unsterblich (1111 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 20 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
Ich möchte hierzu anmerken, dass es nach Gerichtbeschlüssen möglich sein soll sich in Ebay -Angeboten den Zwischenverkauf vorzubehalten. Das werde ich künftig bei meinen Angeboten auch so handhaben. Aber vermutlich entscheidet da auch jedes Gericht anders, so wie die AGB von eBay auch nach Belieben und Hörensagen ausgelegt werden. Offensichtlich hat die dt. Gerichtsbarkeit hier einiges verschlafen. Dass ein Bieter sein Gebot quasi folgenlos zurückziehen kann und der Anbieter den Artikel dann nach LG Frankenthal an den wieder Höchstbietenden abgeben muss, obwohl das Gebot erloschen war, ist ein Skandal.

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von macjuerg am 06.06.2012 11:03
Status: Praktikant (19 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
quote:
nach LG Frankenthal an den wieder Höchstbietenden abgeben muss


Das ist ja noch völlig unklar, es handelt sich bei dem Zitat nicht um ein Urteil, du hast von einer "Verfügung" geschrieben.

Ist das von einer RiaLG unterschrieben, die mit "M" anfängt und mit "....s" aufhört? Ein Endurteil könnte völlig anders aussehen, als ein richterlicher Hinweis, der deine Vergleichsbereitschaft stärken soll (?).

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 06.06.2012 11:29
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
Ja es handelt sich in der Tat nicht um ein Urteil, aber um eine Verfügung des LG, das darauf hinweist, dass die Berufung auf das erstinstanzliche Urteil des AG keine Aussicht auf Erfolg hat. Geschrieben durch einen Herrn Ni...rf mit der fragwürdigen Begründung. Das AG Spyer hatte mehrere Vergleiche vorgeschlagen, die der Kläger alle abgelehnt hatte. Mein Anwalt hatte mir aus wirtschaftlichen Gründen geraten, die Berufung zurückzuziehen, weil das LG Ft dafür bekannt sei, eine einmal getroffene Entscheidung/Verfügung nicht wieder zu korrigieren, sprich Fehler gibt man nicht zu. Eine Nachfrage bei den Gerichtspräsidenten beider Gerichte hat außer BlaBla und Hinweis auf die Unabhängigkeit der Richter auch keine neuen Erkenntnisse gebracht.

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von macjuerg am 06.06.2012 12:59
Status: Praktikant (19 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
Also macjuerg hat mir das Urteil zugesandt, vielen Dank. Nach dem Durchlesen ist erst mal festzustellen, dass das Landgericht (Kammer, kein Einzelrichter), tatsächlich davon ausgeht, dass § 10 Abs. 1 vorletzter Satz tatsächlich die Fälle betrifft, in denen der Höchstbieter nach Auktionsende von seinem Gebot zurücktritt. Dies ist vollkommen lächerlich, da dies ja schon rein technisch nicht geht. Noch deutlicher wird dies durch diesen Satz der Begründung:

quote:
hier aber ist der Kläger deshalb Höchstbieter geblieben, weil der Abgeber des Übergebotes dieses bereits vor Ablauf der Auktion zurückgenommen hat.

Wie von macjuerg inzwischen selbst erläutert, handelt es sich bisher "nur" um einen Hinweisbeschluss. Da du (macjuerg) bisher sowieso schon viel Geld in Anwälte und Gerichtskosten investiert hast, kannst du jetzt auch nicht mehr viel verlieren. Ich würde daher die Berufung nicht zurückziehen und noch mal ganz klar und eindeutig darauf hinweisen, dass die entsprechende Stelle der Ebay AGBs Gebotsrücknahmen vor Auktionsende betrifft. Ggf. auch mit einem neuen Anwalt, der in der Lage ist den Sachverhalt deutlicher zu erläutern. In der Kammer des Landgerichts sitzen immerhin 3 Richter.

Der vollständigkeitshalber soll nicht unerwähnt bleiben, dass du offensichtlich unstrittig unberechtigterweise die Auktion vorzeitig beendet hast. Aber auch wenn du damit sicherlich gegen die Ebay AGBs verstoßen hast, ändert dies trotzdem nichts daran, dass lt. Ebay AGBs kein Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen ist.


von Borion am 06.06.2012 13:18
Status: Philosoph (646 Beiträge)
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>AGB von ebay § 10Abs. 1
quote:
Geschrieben durch einen Herrn Ni...rf


Das ist tatsächlich der Vorsitzende der 2. Kammer.

Das war bisher offen, ändert aber Alles:

quote:
dass du offensichtlich unstrittig unberechtigterweise die Auktion vorzeitig beendet hast.

Mit welcher Begründung hat das AG verurteilt?

Wir sind wieder bei dem Thema: Hier stimmt ewas nicht.


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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 06.06.2012 13:32
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
Noch etwas.

Lt. den Ebay AGBs kommt übereinstimmend mit den gesetzlichen Bestimmungen bei einer Gebotsrücknahme nur dann kein Vertrag zustande, wenn unter den Voraussetzungen des 119 BGB ein Anfechtungsgrund vorlag. Aus diesem Grund weißt Ebay auch vollkommen zutreffend auf folgendes hin:

quote:
Hinweis: Wenn Sie ein Gebot ohne berechtigten Grund zurücknehmen, sind Sie unter Umständen dennoch zur Abnahme und Bezahlung des Artikels verpflichtet oder machen sich dem Verkäufer gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen daher bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Gebot zurücknehmen.

Nach der Logik des Gerichtes käme daher, bei einer vorzeitigen unberechtigten Gebotsrücknahme gleichzeitig ein Vertrag mit zwei Käufern zustande, dem der das Gebot unberechtigt zurückgezogen hat und dem, der danach wieder Höchstbieter ist. Ein guter Anwalt würde dem Gericht den Denkfehler anhand eines solchen Beispiels erläutern!


von Borion am 06.06.2012 13:33
Status: Philosoph (646 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 119 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
@flawless

quote:
Mit welcher Begründung hat das AG verurteilt?

Lt. Verkäufer (mir per Email mitgeteilt) nur mit dem Hinweis, es wäre nach § 10, Abs 1 Ebay AGBs ein Kaufvertrag zustande gekommen

Ich denke, ich kann den Ablauf nun nachvollziehen:

1. Zu irgendeinem Zeitpunkt ist der Kläger Höchstbieter

2. ein unbekannter Dritter gibt ein Gebot ab und ist Höchstbieter

3. Dieser unbekannte Dritte zieht sein Gebot zurück, wodurch der Kläger wieder Höchstbieter ist

4. Unser Fragesteller beendet die Auktion vorzeitig und ohne berechtigten Grund


von Borion am 06.06.2012 13:43
Status: Philosoph (646 Beiträge)
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