>AGB von ebay § 10Abs. 1
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Wie kommt überhaupt ein eBay-Vertrag zustande?Jedenfalls nicht im Wege einer Versteigerung nach § 156 BGB durch die Erklärung eines Auktionators, wie der BGH im ricardo.de-Urteil entschieden hat.
M.E. handelt es sich bei den ebay-Auktionen klar und eindeutig um Versteigerungen i.S. des § 156 BGB.
Die abweichende Auffassung des BGH ist schlicht falsch, unverständlich, wenig überzeugend, aber man muss eben damit leben.
Das ist das grundlegende BGH-Urt. zu ebay:
VIII ZR 375/03
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. Es ging einzig und allein darum, den K die Verbraucherrechte zu erhalten. Die setzen einen Kaufvertrag voraus, bei einer "echten" Auktion würden sie nicht gelten.
Deshalb verbiegt der BGH das Recht in einem kaum zu vertetenden Ausmaß. Und nimmt dagür erine ganze Lawine an Folgepoblemen in Kauf, die kein normaler mensch mehr versteht.
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Denn richtigerweise kann eine wirksam gewordene Willenserklärung nicht wieder "erlöschen".
Doch, selbstverständlich: § 142 BGB, nach Anfechtung, auch wenn der KV geschlossen wurde.
So sind ja auch klar und eindeutig die ebay-AGB zu verstehen, die von einer "gesetzlichen Berechtigung" sprechen Gebot/Auktion zurückzunehmen.
Auch hier ist das einzige Problem die nicht vertretbare, vom Wortsinn nicht mehr gedeckte Rspr. des BGH, der nun plötzlich die "ebay-Spielregeln" als "gesetzliche Berechtigung" verstanden wissen will VIII ZR 305/10
Man kann nur raten, daß der Hintergedanke ist, die Justiz von der ebay-Klagewelle zu entlasten. Und das, nachdem der BGH sie selber erst mit seiner "Kaufvertrags"-Lösung losgetreten hat.
Wie man hier sieht, sind offensichtlich auch die Instanzrichter völlig überfordert, die user sowieso. Die haben zu 99% sicher keine Ahnung, auf welches Minenfeld sie sich durch einen banalen Mausklick begeben.
Man kann nur hoffen, dass sich ebay ein Herz fasst und die schlimmsten Fallen in den AGB bald entschärft.
Wenigstens sollte, wie bei anderen Portalen, die Auktion zur blossen invitatio werden, das Angebot vom K ausgehen, das der VK annimmt, oder eben nicht, der Abbruch hätte dann keine Folgen.
Es könnte so einfach sein:
§ 156 BGB
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. -----------------
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