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AGB von ebay § 10Abs. 1

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AGB von ebay § 10Abs. 1

Hallo, bekanntlich heisst es ja, dass nach einer berechtigten (und wohl erst recht nach einer unberechtigten) Gebotsrücknahme zwischen dem Anbieter und dem wieder Höchstbietenden kein Kaufvertrag zustande kommt. Manche Gerichte sehen das wohl anders, wie mir passiert. Zitat aus einer Verfügung des LG Frankenthal: "auch der Hinweis auf §10 Abs 1 der eBay-AGB kann nicht verfangen. Der vorletzte Satz dieser Klausel betrifft ersichtlich nur den Fall, dass ein Gebot, das durch ein während laufender Auktion abgegebenes Übergebot erlischt, dann nicht wieder auflebt, wenn der Abgeber des Übergebotes dieses erst nach Ablauf der Auktion wieder zurücknimmt." Eine fatale Fehlinterpretation, zumindest meines Erachtens. Das AZ ist AZ 2 S 56/12

Gruß



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von macjuerg am 05.06.2012 12:45
Status: Praktikant (19 Beiträge)
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Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12077 weitere Beiträge zum Thema "EBAY".


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>AGB von ebay § 10Abs. 1

Du wirfst da (mindestens) 3 Fallkonstellationen in einen Topf, die alle völlig unterschiedlich abzuhandeln sind.

Das, was das LG da schreibt ist m.E. korrekt. Ein erloschenes Gebot kann nicht wieder aufleben.

Der BGH hat sich hier mit § 10 I beschäftigt:

VIII ZR 305/10

In dem Urteil gibt es allerdings Passagen, die mir vollkommen unverständlich sind:

Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB hinsichtlich der Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung unscharf formuliert ist und auch den Fall des Diebstahls der angebotenen Sache erfasst.


Wie man es noch schärfer formulieren könnte, als "gesetzliche Berechtigung" weiss ich nicht, aber es ist so entschieden.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 05.06.2012 13:27
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
Sorry, das LG behauptet ja gerade, dass ein erloschenes Gebot nach einer Gebotsrücknahme wieder auflebt !! Das Gericht hat die AGB Klausel wohl nicht richtig gelesen und interpretiert. Der Fall vor dem BGH mit dem Diebstahl eines angebotenen Artikels hat hiermit nichts zu tun.

Viele Grüße

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von macjuerg am 05.06.2012 13:45
Status: Praktikant (19 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
quote:
Sorry, das LG behauptet ja gerade, dass ein erloschenes Gebot nach einer Gebotsrücknahme wieder auflebt !!


Das Urt. ist nicht veröffentlicht, wer hat die "herzlichen Glückwunsch" Mail erhalten?

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 05.06.2012 13:52
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
@macjuerg

quote:
auch der Hinweis auf §10 Abs 1 der eBay-AGB kann nicht verfangen. Der vorletzte Satz dieser Klausel betrifft ersichtlich nur den Fall, dass ein Gebot, das durch ein während laufender Auktion abgegebenes Übergebot erlischt, dann nicht wieder auflebt, wenn der Abgeber des Übergebotes dieses erst nach Ablauf der Auktion wieder zurücknimmt.

Sofern das Landgericht dies so entschieden hat, läge es tatsächlich vollkommen falsch, da der § 10 Abs. 1 vorletzter Satz eindeutig die Fälle regelt, bei denen ein Gebot vor (!) Auktionsende zurückgezogen wurde.

Sowas passiert, wenn Richter offensichtlich nicht die geringste Ahnung haben, wie das Ebaysystem funktioniert.




von Borion am 05.06.2012 17:13
Status: Philosoph (646 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 119 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
@flawless

quote:
In dem Urteil gibt es allerdings Passagen, die mir vollkommen unverständlich sind:

Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB hinsichtlich der Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung unscharf formuliert ist und auch den Fall des Diebstahls der angebotenen Sache erfasst.


Wie man es noch schärfer formulieren könnte, als "gesetzliche Berechtigung" weiss ich nicht, aber es ist so entschieden.

Na "gesetzliche Berechtigung" bedeutet vom Wortlaut her, dass es im Gesetz, also im BGB, eine Vorschrift geben müsste, die einem zur Rücknahme eines verbindlichen Angebotes berechtigen würde.

Da es im BGB keine entsprechende Berechtigung gibt, hat der BGH diesen Begriff halt extrem weit ausgelegt und selbst die einfachen Ebay Grundsätze (außerhalb der AGBs) mit einbezogen.



von Borion am 05.06.2012 17:22
Status: Philosoph (646 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 119 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
quote:
"[....] Der vorletzte Satz dieser Klausel betrifft ersichtlich nur den Fall, dass ein Gebot, das durch ein während laufender Auktion abgegebenes Übergebot erlischt, dann nicht wieder auflebt, wenn der Abgeber des Übergebotes dieses erst nach Ablauf der Auktion wieder zurücknimmt." Eine fatale Fehlinterpretation

Dito. Da kann man nur hoffen, daß man in der ersten Instanz war und noch Berufung einlegen kann.

Offenbar hat sich das Gericht den Satz

"Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. "

genommen und klar mißverstanden. Das ist Pech.

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von Khryztynna am 05.06.2012 17:51
Status: Unsterblich (1111 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 20 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
quote:
Da es im BGB keine entsprechende Berechtigung gibt, hat der BGH diesen Begriff halt extrem weit ausgelegt und selbst die einfachen Ebay Grundsätze (außerhalb der AGBs) mit einbezogen.


Die gesetzliche Berechtigung gibt es ja: § 119 BGB.

Das gilt für den K und für den VK. Von da her ist die BGH-"Auslegung" eigtl. nicht möglich, bzw. nur, wenn man eben als BGH firmiert.

Das ist mehrfach so falsch, daß es eigentlich gar nicht sein kann:

Der vorletzte Satz dieser Klausel betrifft ersichtlich nur den Fall, dass ein Gebot, das durch ein während laufender Auktion abgegebenes Übergebot erlischt, dann nicht wieder auflebt, wenn der Abgeber des Übergebotes dieses erst nach Ablauf der Auktion wieder zurücknimmt.

Ein "erloschenes" Gebot = Willenserklärung kann nicht "wieder aufleben". Nach Auktionsende, der KV ist zustande gekommen, kann der "Abgeber des Übergebots" die verbrauchte, im KV aufgegangene WE nicht "zurücknehmen", höchstens anfechten.

Die ebay-AGB sind eindeutig, 10 I 4:

Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das LG das übersehen hat. Das ist hier wohl ein fake, Gerichtsbashing?

Irgendwas stimmt hier nicht.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 05.06.2012 18:09
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
Nein, das ist leider kein Fake, sondern vom Landgericht Frankenthal aktuell so geschrieben. Alle Argumente meines Anwaltes sowie die zusätzlichen Erläuertungen seitens eBay wurden vom Gericht nicht anerkannt. Ich werde die Verfügung des LG mal einscannen und hier zur Verfügungstellen.

Vermutlich werde ich mich beim Justizministerium Rheinland Pfalz beschweren (obwohl das nichts an dem Sachverhalt ändern wird)

Gruß

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von macjuerg am 05.06.2012 18:30
Status: Praktikant (19 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
quote:
Die gesetzliche Berechtigung gibt es ja: § 119 BGB.

Das gilt für den K und für den VK. Von da her ist die BGH-"Auslegung" eigtl. nicht möglich, bzw. nur, wenn man eben als BGH firmiert.

Klar gibts den 119 BGB. Aber wenn nach (!) Auktionsstart beispielsweise der Artikel geklaut wird, dann ist 119 nach meiner Auffassung (und des BGHs) nicht einschlägig.

Dies ist doch dann typischerweise der Fall der Unmöglichkeit, ob anfängliche oder nachträgliche sein mal dahingestellt.

quote:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das LG das übersehen hat. Das ist hier wohl ein fake, Gerichtsbashing?

Mir fällt es auch schwer zu glauben, dass einem Landgericht ein solcher Schnitzer unterlaufen sein soll. Es wäre schön, wenn der Fragesteller das Urteil (als eingescanntes Bild) hier veröffentlichen würde.



von Borion am 05.06.2012 18:31
Status: Philosoph (646 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 119 User(n) bewertet)

>AGB von ebay § 10Abs. 1
quote:
sondern vom Landgericht Frankenthal aktuell so geschrieben


Wer ist das? Der Einzelrichter oder die Kammer?

Was ist das für eine "Verfügung"?

Wenn es noch nicht zum Urteil gekommen ist, kann dein RA da durchaus mal den Vorsitzenden ansprechen, der soll mal mit seinem Einzelrichter oder dem Berichterstatter reden.

Das ist eindeutig: Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. 10 I 4 ebay AGB

Das ist schlicht peinlich, wenn man das verkennt. Das schadet der Reputation der Kammer, das sollte der "Chef" verhindern.

Der Justizminister ist aber gar keine gute Idee, das würde ich nicht tun.

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-- Editiert flawless am 05.06.2012 18:48


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 05.06.2012 18:47
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)


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