quote:
Sorry, das LG behauptet ja gerade, dass ein erloschenes Gebot nach einer Gebotsrücknahme wieder auflebt !!
quote:Sofern das Landgericht dies so entschieden hat, läge es tatsächlich vollkommen falsch, da der § 10 Abs. 1 vorletzter Satz eindeutig die Fälle regelt, bei denen ein Gebot vor (!) Auktionsende zurückgezogen wurde.Sowas passiert, wenn Richter offensichtlich nicht die geringste Ahnung haben, wie das Ebaysystem funktioniert.
auch der Hinweis auf §10 Abs 1 der eBay-AGB kann nicht verfangen. Der vorletzte Satz dieser Klausel betrifft ersichtlich nur den Fall, dass ein Gebot, das durch ein während laufender Auktion abgegebenes Übergebot erlischt, dann nicht wieder auflebt, wenn der Abgeber des Übergebotes dieses erst nach Ablauf der Auktion wieder zurücknimmt.
quote:Na "gesetzliche Berechtigung" bedeutet vom Wortlaut her, dass es im Gesetz, also im BGB, eine Vorschrift geben müsste, die einem zur Rücknahme eines verbindlichen Angebotes berechtigen würde. Da es im BGB keine entsprechende Berechtigung gibt, hat der BGH diesen Begriff halt extrem weit ausgelegt und selbst die einfachen Ebay Grundsätze (außerhalb der AGBs) mit einbezogen.
In dem Urteil gibt es allerdings Passagen, die mir vollkommen unverständlich sind:Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB hinsichtlich der Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung unscharf formuliert ist und auch den Fall des Diebstahls der angebotenen Sache erfasst.
Wie man es noch schärfer formulieren könnte, als "gesetzliche Berechtigung" weiss ich nicht, aber es ist so entschieden.
quote:Dito. Da kann man nur hoffen, daß man in der ersten Instanz war und noch Berufung einlegen kann.Offenbar hat sich das Gericht den Satz"Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. "genommen und klar mißverstanden. Das ist Pech.
"[....] Der vorletzte Satz dieser Klausel betrifft ersichtlich nur den Fall, dass ein Gebot, das durch ein während laufender Auktion abgegebenes Übergebot erlischt, dann nicht wieder auflebt, wenn der Abgeber des Übergebotes dieses erst nach Ablauf der Auktion wieder zurücknimmt." Eine fatale Fehlinterpretation
quote:
Da es im BGB keine entsprechende Berechtigung gibt, hat der BGH diesen Begriff halt extrem weit ausgelegt und selbst die einfachen Ebay Grundsätze (außerhalb der AGBs) mit einbezogen.
quote:Klar gibts den 119 BGB. Aber wenn nach (!) Auktionsstart beispielsweise der Artikel geklaut wird, dann ist 119 nach meiner Auffassung (und des BGHs) nicht einschlägig.Dies ist doch dann typischerweise der Fall der Unmöglichkeit, ob anfängliche oder nachträgliche sein mal dahingestellt.
Die gesetzliche Berechtigung gibt es ja: § 119 BGB.Das gilt für den K und für den VK. Von da her ist die BGH-"Auslegung" eigtl. nicht möglich, bzw. nur, wenn man eben als BGH firmiert.
quote:Mir fällt es auch schwer zu glauben, dass einem Landgericht ein solcher Schnitzer unterlaufen sein soll. Es wäre schön, wenn der Fragesteller das Urteil (als eingescanntes Bild) hier veröffentlichen würde.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das LG das übersehen hat. Das ist hier wohl ein fake, Gerichtsbashing?
quote:
sondern vom Landgericht Frankenthal aktuell so geschrieben