Hallo,
ich habe 2015 einen Vertrag bei einem Internetanbieter abgeschlossen. Dieser hat damals Hardware auf meinem Dach montiert. Die Hardware kann nicht von einem anderen Anbieter verwendet werden.
Seitdem wurden mehrmals die AGB geändert. Der Kunde (ich) wurde darüber allerdings nie informiert (auch im Kundencenter gab es hierzu keinen Hinweis). Ich habe nun bei dem Anbieter gekündigt. Dieser beruft sich nun auf die neue AGB und fordert Geld für den Abbau der Hardware ein. Alternativ kann ich die Hardware gegen eine Schadensersatzzahlung behalten. In der AGB von 2015 gab es KEINE Regelung zum Abbau der Hardware.
Aufgrund der fehlenden Mitteilung über AGB-Änderungen sowie der darin versteckten Kosten (Benachteiligung des Kunden), bin ich der Meinung, dass die aktuellen AGB für mich nicht gelten und der Anbieter mir die Kosten nicht in Rechnung stellen kann.
Ist dies korrekt?
Gruß,
Klaus
AGB-Änderung -> Neue Kosten
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Zitat:
In der AGB von 2015 gab es KEINE Regelung zum Abbau der Hardware.
Aufgrund der fehlenden Mitteilung über AGB-Änderungen sowie der darin versteckten Kosten (Benachteiligung des Kunden), bin ich der Meinung, dass die aktuellen AGB für mich nicht gelten und der Anbieter mir die Kosten nicht in Rechnung stellen kann.
Gibt es da einen Änderungsvorbehalt in den alten AGB?
Der müßte natürlich auch den einschlägigen Gesetzesnormen entsprechen.
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Zitat:
Seitdem wurden mehrmals die AGB geändert. Der Kunde (ich) wurde darüber allerdings nie informiert (auch im Kundencenter gab es hierzu keinen Hinweis).
Und woher weiß man, daß die AGB mehrfach geändert wurden, wenn man nicht benachrichtigt wurde?
Weil ich durch Googeln mehrere Versionen der AGB gefunden habe. Die aktuell abrufbare auf der Homepage des Anbieters stammt vom 10.01.17. Einen Hinweis über die neue AGB erhält man weder im Kundencenter noch per Mail.
Gruß,
Klaus
Oftmals steht so etwas auf der Rechnung, von daher würde ich da mal die alten Rechnungen durchgehen.
ZitatIst dies korrekt? :
Hier geht es um eine Vertragsänderung. Dies kann nicht einseitig geschehen. Für dich gelten die alten AGBs, es sei denn du würdest dich freiwillig den neuen unterwerfen wollen. Über neu eingeführte Kosten/AGB musst du unterrichtet werden, dir würde bei einer Vertragsänderung ein Sonderkündigungsrecht zustehen.
Zitat:ZitatIst dies korrekt? :
Hier geht es um eine Vertragsänderung. Dies kann nicht einseitig geschehen. Für dich gelten die alten AGBs, es sei denn du würdest dich freiwillig den neuen unterwerfen wollen. Über neu eingeführte Kosten/AGB musst du unterrichtet werden, dir würde bei einer Vertragsänderung ein Sonderkündigungsrecht zustehen.
SYSTRON weist den Kunden schriftlich oder via EMail....gesondert darauf hin...
Und die Rechnungen gibt es bestimmt nur Online...und wurden möglicherweise nicht abgerufen, weil es immer ein fester Rechnungsbetrag ist...ZitatOftmals steht so etwas auf der Rechnung, von daher würde ich da mal die alten Rechnungen durchgehen. :
Unabhängig von der AGB-Änderung würde ich aber auch
Zitat:
Die Hardware kann nicht von einem anderen Anbieter verwendet werden.
das mal hinterfragen. Was soll der Kunde mit harter Ware, die er abkaufen kann, wenn er der Demontage nicht zustimmt?
War die harte Ware an eine Mindestvertragslaufzeit gekoppelt? Oftmals ist das ja so.
Ob hier Ansatzpunkte sind aus § 308 BGB ?
Ganz grundsätzlich muss der Anbieter beweisen, dass der Verbraucher über die AGB-Änderungen unterrichtet wurde.
Ich würde daher einfach schreiben "Nein, im Vertrag waren solche Gebühren nie vereinbart. Die aktuellen AGB wurden mir nie mitgeteilt und ich widerspreche den letzten AGB-Änderungen ganz grundsätzlich. Es steht Ihnen frei, mit mir einen Termin für den kostenfreien Abbau der Hardware zu vereinbaren.."
Zitat:
Ob hier Ansatzpunkte sind aus § 308 BGB ?
Solche versteckten Kosten nur in AGB sind gegenüber Verbrauchern stets kritisch und schon oft fallen Anbieter vor Gericht auf die Nase mit so etwas.
-- Editiert von mepeisen am 13.02.2017 18:14
Nur weil das in einer AGB drin steht, muss sich der Anbieter nicht daran halten.Zitat:SYSTRON weist den Kunden schriftlich oder via EMail....gesondert darauf hin...
Korrekt. Aber abgerufen habe ich sie und dort steht nur Datenverbrauch und Einzelverbindungsnachweis.Zitat:Und die Rechnungen gibt es bestimmt nur Online...und wurden möglicherweise nicht abgerufen, weil es immer ein fester Rechnungsbetrag ist...
Vielen Dank für die Antworten! Sie haben meine Rechtsauffassung unterstrichen.
Gruß,
Klaus
Zitat:
Vielen Dank für die Antworten! Sie haben meine Rechtsauffassung unterstrichen.
Ich hab da mal die aktuellen AGB von Skytron angeschaut, da steht zunächst nur drin, daß die Hardware zurückgegeben werden muß.
Wenn der Kunde die Antenne nicht selbst abbauen kann, wird das von Skytron gegen Bezahlung erledigt.
Zitat:[b]Nach Ende des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Hardware (in der Regel: Antenne, Netzteil, Switch und Telefonhardware) innerhalb von 14 Tagen SKYTRON zukommen zu lassen. Sollte es dem Kunden aufgrund des Installationsortes der Antenne nicht möglich sein, die Antenne selbst abzubauen, so ist der Kunde verpflichtet, die restliche, im Eigentum von SKYTRON stehende Hardware an SKYTRON innerhalb der vorstehenden Frist zurückzugeben. Über den nicht möglichen Abbau der Antenne muss der Kunde SKYTRON schriftlich informieren. Der Abbauservice der Antenne wird von SKYTRON gemäß §3 Abs. 4 in Rechnung gestellt. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, SKYTRON Zugang zu gewährleisten. [/b]
War diese Rückgabeverpflichtung in den alten AGB denn nicht enthalten?
Hallo,
nein, stand damals nicht in den AGB. Das Thema hätte sich sonst gar nicht erst ergeben.
Gruß,
Klaus
Und jetzt?
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