AG hat Weiterbildungskosten vom Gehalt abgezogen

5. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Le29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
AG hat Weiterbildungskosten vom Gehalt abgezogen

Hallo zusammen,

hat jemand von euch schon Erfahrungen gemacht, mit den Weiterbildungskosten. Ich absolviere momentan eine Weiterbildung die insgesamt ca. 1,5 Jahre läuft. Mein damaliger AG hat mir die Hälfte der Kosten (1450 €) übernommen. Im Arbeitsvertrag haben wir keine Rückzahlungsverpflichtung aufgenommen. Es ist nur folgende Klausel mit aufgenommen worden:

Teilnahme an einer Fortbildung

Der Mitarbeiter beginnt im Jahr 2014 eine Weiterbildung. Dauer dieser Fortbildung ist auf 2 Jahre in Teilzeit festgesetzt. Das Unternehmen stellt sich bereit für die Dauer der Fortbildung einen Sonderurlaub von max. 10 Tagen für Schulungen an Blocktagen zu genehmigen. Des Weiteren übernimmt der Arbeitgeber 50% der Ausbildungskosten i. H. v. max. 3.200,00 € (50% davon 1.600,00 €). Diese werden dem Mitarbeiter nach Vorlage der Rechnung ausgezahlt. Aufgrund dieser Leistung verpflichtet sich der Mitarbeiter den Arbeitsvertrag mindestens 24 Monate nach abgeschlossener Fortbildung aufrecht zu erhalten und nicht zu kündigen.

Ich bin noch nicht fertig mit der Weiterbildung, diese endet voraussichtlich erst im Juli dieses Jahr. Meine Stelle habe ich bereits Ende April gekündigt, da ich eine bessere Stelle gefunden habe. Mein alter AG hat mir die Weiterbildungskosten von meinem letzten Gehalt einfach vom Netto Betrag abgezogen.
Hat er das Recht dazu, und was könntet ihr mir in dieser Situation empfehlen? Macht es in diesem Fall Sinn zu einem Anwalt zu gehen?

Für eure Antworten, wäre ich sehr dankbar.

Grüße
Le29



-- Editier von Le29 am 05.06.2016 15:53

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

/// Hat er das Recht dazu ... ?

Eher nicht, wenn das der ganze Vertrag dazu ist, den du zitierst.
Aber hast du deinen AG schon gefragt, was Sache ist?
Wenn das kein Fehler des AG ist, wirst du wohl eher ohne Anwalt nicht klarkommen.

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Wenn dies die komplette Klausel ist, dann ist diese mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam. Ein Gang zum RA könnte sich also lohnen. Den müsste man jedoch auch beim Obsiegen selber zahlen - das sollte klar sein.

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#3
 Von 
Le29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das ist die komplette Klausel, was die Weiterbildung betrifft. Ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung, deshalb wollte ich einfach mal wissen, wie meine Chancen liegen. Letztendlich geht es mir darum ob ich im Recht liege, indem ich sage, dass dieser Vorgang des AG's nicht gerechtfertigt ist. Andererseits habe ich meine Bedenken ob er sich dann auf die Klausel mit den 2 Jahren beruht. Ich möchte dort sicherlich nicht weiterarbeiten und zum anderen, habe ich bei meiner neuen Stelle bereits angefangen. Ich habe einen fast kompletten Lohnausfall, wenn man Mietkosten, Kfz und weiteres bedenkt, das ich durch den Ausfall kaum bis garnicht kompensieren kann.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Den müsste man jedoch auch beim Obsiegen selber zahlen - das sollte klar sein. Ist aber steuerlich absetzbar (Werbungskosten).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Der für den AG kritische Punkt könnte sein, dass nichts Konkretes und nichts Differenziertes für den Fall deines vorzeitigen Ausscheidens vereinbart ist. Eine andere Frage könnte sein, ob die Bindung auf 2 Jahre angemessen ist angesichts des Zuschusses des AG.

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#6
 Von 
Le29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Klausel steht ja, dass ich bei erfolgreicher Beendigung der Weiterbildung, mich für zwei Jahre verpflichten würde. Ich habe das Unternehmen, bereits vorher verlassen. Ich bin ja noch nicht mal fertig mit der Weiterbildung.

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

... schon klar. Da ist eben nichts geregelt für den Fall nicht-erfolgreicher Beendigung, sei es durch vorzeitiges Beenden, sei es durch Nicht-Bestehen. Genauso wenig ist geregelt für den Fall, dass du x oder y oder z Monate nach Beendigung und trotz Verpflichtung aus dem Betrieb ausscheidest.

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