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AG München: Vermieter haftet nicht als Störer bei Filesharing durch Mieter

Von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke
22.2.2012 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 714 Aufrufe
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Haftung, Vermieter, Mieter, Filesharing, Abmahnung

Amtsgericht München, Urteil vom 15.2.2012, Az. 142 C 10921/11

Dass gewerbliche Anbieter von Internetzugängen nicht für illegales Filesharing von Nutzern haften scheint sich in der Rechtsprechung immer mehr durchzusetzen.

Nachdem das LG Frankfurt am Main bereits entschieden hat, dass ein Hotel nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Gästen haftet und zudem die Erstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten verlangen kann, hat nun das Amtsgericht München entschieden, dass auch Vermieter nicht für illegales Filesharing Ihrer Mieter haften.

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Rechtsanwalt
Lars Jaeschke
Gießen

Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Die Voraussetzung der Haftungsfreistellung war wie im Fall, den das LG Frankfurt entschieden hat, dass der Hotelgast bzw. der Mieter ausdrücklich (vertraglich) darauf hingewiesen wurde, dass er über den Internetzugang keine fremden Urheberrechte verletzen dürfe.

Die Urteile stimmen mit jüngsten Rechtsprechungstendenzen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und den Vorgaben der sog. "E-Commerce-Richtlinie" überein. Das auch der BGH gewerbliche WLAN-Anbieter umfassend privilegieren würde, hätte er hierüber konkret zu entscheiden, ist u.a. schon einem aktuellen Obiter Dictum des Gerichts zu entnehmen.

Soweit ersichtlich ist das Urteil des AG München im Gegenssatz zu dem Urteil des LG Frankfurt aber noch nicht rechtskräftig.

Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.

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