AG Köln: Schmerzensgeld für Schleudertrauma (HWS-Verletzung) auch bei leichten Unfällen

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Unfall, Verkehrsrecht, Schleudertrauma, Harmlosigkeitsgrenze, Schmerzensgeld
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
11

Die Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen ist häufig problematisch.

Gerade bei scheinbar harmlosen Unfällen mit geringen Sachschäden wird den Verletzten ein berechtigtes Schmerzensgeld oft vorenthalten. Insbesondere dann, wenn der "leichte" Verkehrsunfall Verletzungen der Halswirbelsäule verursacht hat.

Viele Versicherungen versuchen in diesen Fällen beharrlich, die verletzten Anspruchsteller mit pauschalen oder sogar falschen Argumenten abzuwiegeln.

Thilo Wagner
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
Tel: (0221) 3500 67 82
Web: http://wagnerhalbe.de
E-Mail:
Familienrecht, Erbrecht, Urheberrecht, Zivilrecht

Problem: Harmlosigkeitsgrenze - Leichter Unfall! Keine Verletzung möglich!?

Häufig behaupten die Kfz-Versicherungen völlig ins Blaue hinein, dass der Verkehrsunfall als solcher nicht geeignet gewesen sei, überhaupt Verletzungen bei den Fahrzeuginsassen zu verursachen. Gerade bei Unfällen mit geringer Aufprallwucht seien Halswirbelsäulen-Verletzungen grundsätzlich gar nicht möglich.

Wenn die Fahrzeuge langsam gefahren seien oder ein Fahrzeug bei dem Zusammenstoß stand (Auffahrunfall) könnten durch die geringe Geschwindigkeitsänderung bei dem Aufprall keine Verletzungen eintreten. Ein „HWS-Schleudertrauma" sei nach allen wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Regel bis zu einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h auszuschließen, vorausgesetzt, der Betroffene hat normal in seinem Sitz gesessen (sog. Harmlosigkeit).

Dieser Einwand der Harmlosigkeitsgrenze wird von einigen Versicherungen immer wieder erhoben, obwohl die Rechtsprechung bereits mehrfach betont hat, dass es auch bei Unfällen mit geringer Geschwindigkeitsänderung zu schweren HWS-Verletzungen kommen kann (vgl. Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 04.01.2008 - 13 A S 31/07; BGH DAR 2003, 218 ff.). Ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Köln bestätigt diese Erfahrung der Gerichte.

Der Fall - Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.08.2011 - 261 C 289/09:

Das Amtsgericht Köln hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Ehepaar war mit dem Auto auf dem Weg in den Urlaub. An einer Ampel musste der Wagen warten, als plötzlich von hinten ein anderes Auto auffuhr. Der Zusammenstoß war nicht heftig, da das auffahrende Fahrzeug zuvor bereits abgebremst hatte und somit relativ langsam mit dem wartendem Auto kollidierte. Der Wagen des Ehepaars wurde leicht beschädigt. Die Eheleute wurden durch den Zusammenstoß aus ihrer Sitzposition gerissen. Diese plötzliche Einwirkung auf die unvorbereitet getroffene Halswirbelsäule verursachte bei beiden über Tage anhaltende Schmerzen. Sie erlitten ein sogenanntes Schleudertrauma. Beide gingen noch am Unfalltag zum Arzt und wurden wegen einer Verletzung der Halswirbelsäule krank geschrieben. Beide forderten von der Kfz-Haftpflichtversicherung des auffahrenden Fahrzeugs Schadensersatz- und Schmerzensgeld.

Die gegnerische Versicherung zahlte den Sachschaden ohne Aufhebens. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wurde jedoch immer wieder abgeblockt. In den Briefen der Versicherung hieß es lapidar:

Einen Anspruch auf Personenschaden können wir leider nicht anerkennen, da uns nicht zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die Verletzungen auf den Unfall zurückzuführen sind.

Es ist der Vollbeweis dafür zu führen, dass die Verletzungen durch den Unfall entstanden sind. Dies ist bislang noch nicht geschehen.

Der behandelnde Arzt verfügte ausschließlich über die subjektiven Angaben, sodass wir seinen Ausführungen keinen objektiven Beweiswert beimessen können. Da dem Arzt offensichtlich keine detaillierten Informationen über den Unfall vorlagen, kann sein Attest auch nicht belegen, ob die Beschwerden durch den Unfall bedingt sind. Die Kenntnis der genauen Umstände (Anstoßgeometrie, Fahrzeugtyp und Fahrzeugmassen der beteiligten Fahrzeuge) ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Beantwortung dieser Frage.

Auch die Beschädigung der beteiligten PKW lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die HWS-Verletzungen durch diesen Unfall bedingt sind. Wie auch Ihnen sicherlich bekannt ist, können derartige Verletzungen nur dann eintreten, wenn das angestoßene Fahrzeug kollisionsbedingt eine Geschwindigkeitsänderung von mehr als 11km/h erfährt. "

Das durch den Unfall verletzte Ehepaar ärgerte sich über die strikte Weigerung der Versicherung, die erlittenen Schmerzen auszugleichen. Schließlich waren ja beide (!) durch den Unfall nachweislich verletzt worden: Bei beiden hatte der Arzt noch am Unfalltag Verletzungen der Halswirbelsäule attestiert.

Auf anwaltliche Rat hin, verklagte das Ehepaar die Versicherung. Und sie bekamen Recht!

Die Entscheidung: Schmerzensgeld auch bei "harmlosen" Unfällen

Das Amtsgericht Köln verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. In der Urteilsbegründung erklärte das Gericht die Entscheidung wie folgt:

Das Gericht ist sich „ darüber im Klaren, dass vom technischen Sachverständigen eine Geschwindigkeitsänderung, die auf Kläger und Zeugin eingewirkt hat, von lediglich 9-11 km/h festgestellt wurde.

Es ist aber schon zu beachten, dass spätestens seit der Entscheidung BGH NJW 2003, S. 1116 ff. bei der Überprüfung einer HWS-Verletzung eine schematische Annahme einer solchen Harmlosigkeitsgrenze überholt ist. Denn die Beantwortung der Kausalitätsfrage hängt nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern von einer Reihe anderer Faktoren ab. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen war hier bspw. das Alter des Klägers und der Zeugin sowie etwaige Erkrankungszustände der Halswirbelsäule. Wie der Sachverständige erläutert hat liegt bei der Zeugin eine degenerative Erkrankung im Halswirbelsäulenbereich vor, die zu einer mangelnden Kompensationsfähigkeit bezüglich plötzlicher Beuge-Streckbewegungen im Halswirbelsäulenbereich führt.

Das Gericht sah keinen Anlass, an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Er ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Seine Sach- und Fachkunde stehen außer Frage; seine Argumentation ist nachvollziehbar und folgerichtig.

Ähnliches gilt hinsichtlich des Klägers, bei dem ebenfalls vom Sachverständigen eine degenerative Veränderung der Halswirbelsäule mit mangelnder Kompensationsfähigkeit für plötzliche und übermäßige Bewegungen festgestellt worden ist.

Hinzu kommt, dass sich der Sachverständige genau mit der festgestellten Geschwindigkeitsänderung auseinandergesetzt hat. Der Sachverständige hat sich dabei nicht nur auf die technischen Daten beschränkt, sondern alle weiteren Faktoren berücksichtigt. Aufgrund dieser Feststellungen unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Krankheitssymptome hat er eine Verletzung der Klägerin durch den Unfall bestätigt. Dabei sieht das Gericht keinen Anlass, die Feststellungen des Sachverständigen und die Berücksichtigung auch subjektiver Faktoren in Zweifel zu ziehen. Die Einbeziehung der „weichen Faktoren" wäre nur dann zu beanstanden, wenn der Kläger und die Zeugin diese simuliert hätten bzw. hierfür Anhaltspunkte bestünden. Solche Anhaltspunkte sind jedoch nicht ersichtlich. Das Gericht, das den Kläger und die Zeugin persönlich angehört hat, hält diese, wie bereits erläutert, für glaubwürdig.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Beschwerden des Klägers und der Zeugin durch den Unfall hervorgerufen wurden. Ähnliche Beschwerden vor dem Unfall sind bei beiden nicht vorgetragen; Kläger und Zeugin haben erklärt, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein.

Da es auch im Rahmen des Strengbeweises gem. § 286 ZPO, der für den haftungbegründenden Primärschaden maßgeblich ist, nicht auf eine mathematisch lückenlose Gewissheit, sondern „nur" auf einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Überzeugung ankommt, der Zweifeln schweigen gebietet (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 6.7.2006, 7 U 148/01), sieht das Gericht den geführten Beweis als ausreichend an. Als rein theoretische Möglichkeit bliebe lediglich noch, dass die Beschwerden zufällig zeitgleich mit dem Unfall aufgetreten sind, gleichwohl aber unfallunabhängig. Diese theoretische Möglichkeit hält das Gericht für ausgeschlossen.

Die Kläger haben gemäß § 847 BGB Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Für die Bemessung ist unter anderem auf die Art und die Dauer der Verletzung abzustellen. Das Gericht hält im Rahmen der üblicherweise für Fälle dieser Art bewilligten Schmerzensgeldbeträge vorliegend ein Schmerzensgeld für den Kläger in Höhe von 600,00 Euro und für die Zeugin von 700,00 Euro in Anbetracht der erlittenen Verletzungen für angemessen, aber auch ausreichend. Hierbei hat das Gericht die geschilderten Beschwerden, Schmerzen und die Dauer der Beschwerden beachtet sowie den Umstand, dass die Kopfschmerzen bei beiden Geschädigten am ersten Wochenende besonders stark waren. Ferner hat das Gericht mit einbezogen, dass es sich um den Jahresurlaub für die Geschädigten handelte, was zu einer besonderen Beeinträchtigung führte. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Zeugin stärker und länger unter Schmerzen litt, da sie keine Medikamente nehmen konnte. Im Übrigen ging das Gericht jedoch von einem komplikationslosen Heilungsverlauf aus."

Fazit:

Die Haftpflichtversicherer versuchen gerade bei Verletzungen im HWS-Bereich, die betroffenen Unfallopfer möglichst „billig" abzuspeisen und bedienen sich hierbei aller möglichen Kniffe und rechtlicher Tricks. Gerade bei einem Schleudertrauma wird von Seiten der Kfz-Versicherungen oft eingewandt, dass keine erheblichen Schmerzen bestünden oder die Verletzung gar nicht erst auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Ein gerechter Schadensausgleich lässt sich dann ohne anwaltliche Hilfe kaum erreichen. Aus diesem Grund sollten Sie - wie bei jedem Personenschaden - stets einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Ihr Anwalt im Verkehrsrecht hilft Ihnen sofort und führt für Sie die notwendige Korrespondenz mit allen Beteiligten wie Versicherungen, Behörden, Polizei und Ärzten. Sie ersparen sich hierdurch unnötige und nervenaufreibende Briefwechsel mit der gegnerischen Versicherung. Zugleich werden Ihre Rechte optimal und ohne unnötige Verluste verlässlich realisiert. Dabei genießen Sie den zusätzlichen Vorteil, dass die gesamte anwaltliche Dienstleistung bei einem vollen Verschulden der Gegenseite für Sie sogar kostenlos erfolgt.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Thilo Wagner
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln

Fon +49 (0)221 - 3500 67 80
Fax +49 (0)221 - 3500 67 84

http://www.wagnerhalbe.de
info@wagnerhalbe.de
Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht HWS-Distorsion, Schleudertrauma, Nacken-Stauchung