AG Frankfurt am Main: Keine Haftung des Anschlussinhabers bei ausdrücklicher Belehrung

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Störerhaftung, Abmahnung, Vermeidung, Haftung, Anschlussinhabers, Belehrung
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Vermeidung der Störerhaftung

Die Überwachungs- und Sicherungspflichten, die einem Internetanschlussinhaber seitens der Gerichte auferlegt werden, sind umfassend. Selbst wenn dieser eine Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, aber seine bestehenden Pflichten verletzt hat, so kann er dennoch mittels einer Abmahnung wegen Filesharing in Tauschbörsen als sog. Störer belangt werden.

Das AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25.3.2010, Az: 30 C 2598/08-25, entschieden, dass eine Haftung des Anschlussinhabers jedoch entfällt, sofern der Anschlussinhaber den Dritten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, den Internetanschluss nur zu legalen Zwecken zu nutzen und auch Tauschbörsen nur insoweit zu nutzen, als sich die Teilnahme daran in einem erlaubten und berechtigten Rahmen hält.

Im Vorfeld kann daher einiges getan werden, um eine Abmahnung zu vermeiden bzw. um für den Fall einer Abmahnung eine bessere Ausgangslage zur Abwehr der Ansprüche zu schaffen. Empfehlenswert dürfte die schriftliche Abfassung der Belehrung sein, um im Fall der Fälle einen Nachweis erbringen zu können. Gerne werden wir Sie in unserer Kanzlei umfassend beraten, welche Punkte in eine entsprechende Belehrung aufgenommen werden sollten.

Für Hotels liegen ähnliche Entscheidungen vor; auch hier sollte auf eine umfassende Belehrung der Gäste geachtet werden, wenn diesen ein Internetzugang zur Verfügung gestellt wird.