91a ZPO Terminsgebühr?

16. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
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Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
91a ZPO Terminsgebühr?

Ich habe die Suchfunktion genutzt, aber ich kann nicht alle gezeigten Links öffnen, deswegen kurze Frage:

Während des Klageverfahrens entschließt sich die Beklagtenseite zu zahlen, beide Seiten erklären die Erledigung des Verfahrens. Es ergeht Kostenentscheidung nach 91a ZPO. Kein Verhandlungstermin.

Nun stellt der Anwalt der Klägerseite den KFA und möchte gerne eine Terminsgebühr haben. ... aber schließt das nicht die Entscheidung nach 91a ZPO aus?

Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet (BGH 25.9.07, VI ZB 53/06

__

Danke vorab für die Hilfe.

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14 Antworten
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#1
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "AltesHaus",

Zitat (von AltesHaus):
... aber schließt das nicht die Entscheidung nach 91a ZPO aus?


nein, denn bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr iSd VV Nr 3100 sowie die Terminsgebühr nach VV Nr 3104, sofern die Entstehungsvoraussetzungen hierfür gem VV Vorbem 3 III gegeben sind.

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Und der BGH liegt dann also falsch in seiner Entscheidung?

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#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Nein, ganz und gar nicht. Der BGH hatte in 2007 bezüglich der zu damaligem Zeitpunkt geltenden Vorbemerkungen durchaus recht.

Das hat sich aber geändert (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2011 − XII ZB 458/10 ).

Die Vorbemerkungen haben sich mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG zudem geändert, wonach nunmehr die Terminsgebühr auch ohne Termin entsteht, wenn eine Besprechung mit dem Ziel der Vermeidung des noch nicht rechtshängigen Verfahrens oder der Erledigung eines bereits rechtshängigen Verfahrens stattfindet (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 Hs 1 VV). Eine Besprechung kann dabei mündlich oder fernmündlich stattfinden und löst eine Terminsgebühr aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - I ZB 14/09 ).

Durch die neue Formulierung soll eben sichergestellt werden, dass die Terminsgebühr auch dann durch eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung im entsprechenden Verfahren nicht vorgeschrieben ist.

Ob das den von Ihnen angesprochenen Fall zutrifft, müssen Sie für sich selbst beurteilen. Es ist aber aus Gründen wie vor durchaus möglich, dass eine Terminsgebühr auch nach einer Entscheidung gem. § 91a ZPO entsteht.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Mmh, der von Ihnen zitierte BGH Beschluss bezieht sich auf ein Anerkenntnisurteil, das gibt es im vorliegenden Verfahren nicht, das Verfahren ist von beiden Parteien für erledigt erklärt worden. Echt schwierig.

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#5
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Mmh, der von Ihnen zitierte BGH Beschluss bezieht sich auf ein Anerkenntnisurteil, das gibt es im vorliegenden Verfahren nicht, das Verfahren ist von beiden Parteien für erledigt erklärt worden.


Das kann insoweit dahinstehen und unbeachtlich bleiben, als dass bei einer vAw und unabhängig von einem Kostenantrag zu treffenden Kostenentscheidung, wie hier nach §91a ZPO , die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften (§§ 91 , 92 ff. ZPO) anzuwenden sind.

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich verstehe es leider immer noch nicht, hierfür schon einmal sry.

Die von Ihnen eingesetzte BGH Entscheidung fußt auf dem Umstand, dass der Anwalt sich mit seiner Partei noch telefonisch beraten hat, das ist vorliegend nicht der Fall. Die Gesamtforderung wurde komplett beglichen, beide Seiten haben die Erledigung erklärt. Für den Anwalt gab es da nichts mehr zu beraten. Kostenentscheidung erfolgt durch Beschluss.

Alle Fälle die ich online gefunden habe weisein darauf hin, dass die obsiegende Seite irgendwie telefonisch informiert wurde, dass Zahlung gezahlt wird. Im vorliegenden Fall nicht, die Beklagtenseite hat Zahlung geleistet


-- Editiert von AltesHaus am 17.07.2016 10:19

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

"Wenn auch Sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, wird gemäß 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden werden ...., ohne dass ein Termin stattfnden müsste."

So das Gericht.

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#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat:
Die von Ihnen eingesetzte BGH Entscheidung fußt auf dem Umstand, dass der Anwalt sich mit seiner Partei noch telefonisch beraten hat, das ist vorliegend nicht der Fall. Die Gesamtforderung wurde komplett beglichen, beide Seiten haben die Erledigung erklärt. Für den Anwalt gab es da nichts mehr zu beraten. Kostenentscheidung erfolgt durch Beschluss.


Es geht nicht um die Beratung mit dem Mandanten sondern die mit der Gegenseite.

Zitat:
Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für ... 2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.


Hat der Anwalt während des Prozesses in irgendeiner Form mit Ihnen oder Ihren Anwälten gesprochen fällt diese Gebühr an. Ob das der Fall war können wir natürlich nicht wissen. Deshalb meinte Antoine ja "Ob das den von Ihnen angesprochenen Fall zutrifft, müssen Sie für sich selbst beurteilen."

Signatur:

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Ebenezer):


Hat der Anwalt während des Prozesses in irgendeiner Form mit Ihnen oder Ihren Anwälten gesprochen fällt diese Gebühr an. Ob das der Fall war können wir natürlich nicht wissen. Deshalb meinte Antoine ja "Ob das den von Ihnen angesprochenen Fall zutrifft, müssen Sie für sich selbst beurteilen."


In diesem Fall war die Beklagtenseite nicht anwaltlich vertreten, mit der Gegenseite wurde kein Wort gewechselt, natürlich auch nicht mit dem gegnersischen Anwalt.

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#10
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Dann sollten Sie das so ans Gericht schreiben und dem Kostenfestsetzungsantrag widersprechen. Sollte das Gericht dennoch einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen können Sie gegen diesen sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung einlegen.

Signatur:

▌ ↓ Klick bitte nicht vergessen ☺ ▌

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Das hat meine Nicht heute gemacht, ich werde über das Ergebnis hier berichten. Es war sehr interessant. Vielen Dank.

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#12
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Die von Ihnen eingesetzte BGH Entscheidung fußt auf dem Umstand, dass der Anwalt sich mit seiner Partei noch telefonisch beraten hat, das ist vorliegend nicht der Fall. Die Gesamtforderung wurde komplett beglichen, beide Seiten haben die Erledigung erklärt. Für den Anwalt gab es da nichts mehr zu beraten. Kostenentscheidung erfolgt durch Beschluss.


Wahrscheinlich habe ich mich in meiner Antwort etwas mißverständlich ausgedrückt, entschuldigung. Ich bezog mich nämlich eingangs auf Ihre Frage, ob eine Entscheidung nach § 91a ZPO eine Terminsgebühr ausschließt. Das ist nämlich nicht der Fall.

Ich habe Ihnen dann mit vorgenannten Urteilen Rechtsprechungen an die Hand geben wollen, in denen beispielsweise eine Terminsgebühr trotz Entscheidung nach § 91a ZPO entsteht. "Ebenezer" hat es dann schon richtigerweise angemerkt. Mit

Zitat (von AntoineDF):
Ob das den von Ihnen angesprochenen Fall zutrifft, müssen Sie für sich selbst beurteilen.


wollte ich Sie bitten, zu prüfen, ob ein derartiger Fall bei Ihnen vorliegt und somit nicht vielleicht doch eine Terminsgebühr entstanden ist. In Unkenntnis über den gesamten Sachverhalt war eine Beurteilung hier nämlich bis zu dem Zeitpunkt nicht möglich.

Zitat:
Alle Fälle die ich online gefunden habe weisein darauf hin, dass die obsiegende Seite irgendwie telefonisch informiert wurde, dass Zahlung gezahlt wird. Im vorliegenden Fall nicht, die Beklagtenseite hat Zahlung geleistet


Weiter hat "Ebenezer" richtig angemerkt, dass es nicht darum geht, dass ein Bevollmächtigter mit seinem Mandanten, sondern eben mit der Gegenseite gesprochen hat. Hier entsteht die Terminsgebühr, wie in #3 bereits angemerkt,

Zitat (von AntoineDF):
(...) wenn eine Besprechung mit dem Ziel der Vermeidung des noch nicht rechtshängigen Verfahrens oder der Erledigung eines bereits rechtshängigen Verfahrens stattfindet (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 Hs 1 VV).


Wenn Sie nun schreiben, dass nicht beraten wurde und die Beklagtenseite nicht mal anwaltlich vertreten war, dann haben Sie mit Ihrer Einschätzung recht und die Terminsgebühr ist nicht angefallen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Meine Posts waren nicht als Vorwurf gedacht, ich bitte meine Umständlichkeit zu entschuldigen. Mitunter verwirren mich die verschiedenen Rechtsprechungen zu ein und demselben Thema. Es lag auf keinen Falll an Ihnen AntoineDF, ich war hier etwas langsam denkend. Ich bin gespannt, ob das Gericht den hiesigen Argumenten folgt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Kein Problem, "AltesHaus", das habe ich auch nicht so aufgefasst ;)

Ich habe gerade nochmals kurz in einschlägigen Datenbanken recherchiert und eine weitere, für Sie vielleicht interessante, Rechtsprechungen herausgesucht, die auf das von Ihnen zitierte Urteil Bezug nimmt und auch noch weitere, obergerichtliche Rechtsprechungen hierzu anführt:

OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2016 - 17 W 67/16

Dies bestätigt nochmal, dass die Terminsgebühr also dann ohne Termin entsteht, wenn eine Besprechung mit dem Ziel der Vermeidung des noch nicht rechtshängigen Verfahrens oder der Erledigung eines bereits rechtshängigen Verfahrens stattfindet (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 Hs 1 VV). Das ist nach den von Ihnen vorgetragenen Umständen nicht der Fall.

Auf den Standpunkt, sofern bei Ihnen zutreffend, dass nach der von Ihnen zitierten Rechtsprechung im Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war und deshalb eine Terminsgebühr nicht entstanden sei, kann man sich wie gesagt nicht mehr stellen. Die Rspr. war mit dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes bereits unvereinbar und gab zudem den Anlass für die Neuformulierung von Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 274 f zu Nr. 24 Buchst. b.).

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