§60 RVG Übergangsvorschrift

18. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
ckm73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
§60 RVG Übergangsvorschrift

Hallo,

ich habe eine Frage zur Übergangsvorschrift von RVG I zu RVG II, das am 01.08.2013 inkraftgetreten ist.

Sachverhalt:
1) Der Rechtsanwalt hat am 29.07.2013 die Rechtsschutzversicherung um Kostenübernahme für eine Klage gebeten und dazu eine Rechnung nach altem RVG erstellt.

2) Die Rechtsschutzversicherung hat am 31.07.2013 den Auftrag zur Klage per Fax erteilt und geschrieben, das die Zahlung der Rechnung angewiesen wurde.

3) In der Mandatsvereinbarung steht, dass das Mandat erst übernommen wird, wenn der Zahlungseingang erfolgt ist. Zahlungseingang erfolgt am 02.08.2013

4) Im August 2013 wurde Klage erhoben.

4) Der Rechtsanwalt stellt über 1 Jahr später eine neue, höhere Rechnung nach neuem RVG aus, die von der Rechtsschutzversicherung abgelehnt wird.

Welches RVG muss angewandt werden, altes oder neues?

Grüße
ckm

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich verstehe die Ausführungen unter 3 dahingehend, dass eine bedingte Auftragserteilung erfolgte. Da die Bedingung erst am 02.08.2013 eingetreten ist, gilt neues Gebührenrecht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ckm73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Die RSV hatte den Auftrag zur Klage an keine Bedingung geknüpft.

Der Rechtsanwalt hat den Auftrag erst angenommen, als das Geld eingangen war.

Der Auftrag der RSV war unbedingt, die Auftragsanahme des RA bedingt.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ersteinmal erteilt die RSV keinen Auftrag. Das muss der Mandant selbst machen. Die RSV erklärt letzten Endes nur, ob sie die Kosten übernimmt.

Wenn der Mandant eine Mandatsvereinbarung unterzeichnet in der drin steht, dass das Zustandekommen des Mandats davon abhängt, dass die RSV gezahlt hat, dann hat der Mandant nunmal nur einen bedingten Auftrag erteilt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ckm73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Erläuterungen. Das hilft mir weiter.

Schade, dass der RA es nicht in der Form erläutern konnte, das hätte mir eine Me ge Ärger erspart.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen