6 Jahre Wohlverhaltensperiode um, nun 2 Beschlüsse vom Amtgericht bekommen und eine Schlusskostenrec

10. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
SiMa79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
6 Jahre Wohlverhaltensperiode um, nun 2 Beschlüsse vom Amtgericht bekommen und eine Schlusskostenrec

Hallo zusammen, bräuchte unbedingt Hilfe, ich habe ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen in dem ich eine Schlusskostenrechnung I erhalten habe wo drin steht:
Die Kosten waren Ihnen bis zur Restschuldbefreiung gestundet worden.
Bitte zahlen sie die (nun in dicker Schrift) Restkosten in Höhe von 1.498,10 Euro binnen 4 Wochen auf das Konto der Justizkasse.
Verstehe ich das so....das dies die Kosten für das Verfahren waren und die Arbeiten des Treuhänders?
Es ist halt so...das ich die ganzen Jahre kein Pfändbares Einkommen hatte und Ende des Jahres vom Treuhänder
ein schreiben bekam das die Zahlungen Freiwillig sind. Zu dumm wie ich war habe ich nichts bezahlt, es war einfach
kein Geld verfügbar.
Wenn ich diese 1.498,10 Euro nun bezahlen kommen da noch mehr Kosten auf mich zu oder war es das?


Habe anliegend noch 2 Beschlüsse bekommen wo ich absolut nicht durch steige.

Beschluss 1
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des/der xxxxx

wird der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt.

Gründe:
Die Schuldnerin wurde nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen.
Die Laufzeit der Abtretung (Wohlverhaltensperiode) war am 05.07.2016 abgelaufen.
Die gem. §300 InsO vorgeschriebene Anhörung der Beteiligten (Insolvenzgläubiger,Treuhänder und Schuldner) ist durch
öffentliche Bekanntmachung bewirkt worden (§9 Inso).
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Der Schuldnerin war daher die Restschuldbefreiung zu
erteilen. Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger im Sinne des §38 InsO waren, auch wenn sie nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben.

Beschluss 2

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des/der ....

Treunhänder: xxxxxx

wird die Vergütung des Treuhänders

gemäß der Nettovergütung nach der VO auf xxxxxx€
zuzüglich 19v.H. Mehrwertsteuer in Höhe von xxxxxx€
Gesamtbetrag xxxxxx€

festgesetzt.

Dem Treuhänder wird gestattet, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag in Höhe eines Teilbetrages von xxxx€
der Teilungsmasse zu entnehmen.

Die Zahlung der festgesetzten Vergütung aus der Landeskasse i.H.v xxxxx€ wird angeordnet, weil die Verfahrenskosten gestundet sind.

Würde mich wirklich freuen wenn mir jemand durch diesen Wirrwar helfen kann oder mir Erklären kann um des besser zu verstehen wie es nun weiter geht.
Vielen Dank im vorraus.
LG




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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Beschluss 1 sollte klar sein: Ihnen wurde die Restschuldbefreiung erteilt. Glückwunsch.

Beschluss 2 betrifft die Treuhändervergütung. Offenbar gab es etwas Insolvenzmasse. Die hat aber nicht ausgereicht um die gesamte Treuhändervergütung zu decken. Der Treuhänder konnte also einen Teil seiner Vergütung mit diesem Betrag decken. Den Rest der Vergütung hat er aus der Staatskasse erhalten, da Ihnen die Verfahrenskosten gestundet wurden.

Mit der Schlussrechnung dürfte jetzt auch die Endabrechnung vorliegen und das sind alle Kosten die es noch gibt und die offen sind. Sie könnten, wenn Sie kein Einkommen haben, versuchen, eine weitere Stundung oder zumindest Ratenzahlung zu beantragen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SiMa79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort sie war sehr hilfreich ....Und Danke für die Glückwünsche.
Erleichterung tritt so langsam ein....6 Jahre sind schon eine Lange Zeit.

Was wäre wenn ich die 1.498,10 Euro sofort begleichen könnte? Ist das ganze dann endgültig vorbei?
Weil bei dem Schreiben von den Schlusskosten eine I (eins) davor stand.
Hatte gedacht nach eins kommt vielleicht doch noch zwei.

Mein Freund würde mir das Geld geben können für die Verfahrenskosten damit ich nicht noch mehr Jahre zahle.
Wäre dies machbar?
Lg

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von SiMa79):
Was wäre wenn ich die 1.498,10 Euro sofort begleichen könnte? Ist das ganze dann endgültig vorbei?
Weil bei dem Schreiben von den Schlusskosten eine I (eins) davor stand.
Hatte gedacht nach eins kommt vielleicht doch noch zwei.


Ehrlich gesagt, weiß ich nicht wie diese Gerichtskostenrechnungen an den Schuldner im Endeffekt aussehen, da ich hier in einem Insolvenzbüro und daher sozusagen auf der anderen Seite tätig bin.

Ob es alles sein wird, könnte man sich errechnen, wenn man sämtliche Vergütungen des IV/TH sowie Gerichtskosten zusammen rechnet und dann die Insolvenzmasse davon abzieht. Dann kann man sehen, ob das mit dem Betrag der Rechnung übereinstimmt und weiß dann, ob es der Rest ist.

Zitat (von SiMa79):
Mein Freund würde mir das Geld geben können für die Verfahrenskosten damit ich nicht noch mehr Jahre zahle.
Wäre dies machbar?


Das wäre ein gangbarer Weg.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat:
Ehrlich gesagt, weiß ich nicht wie diese Gerichtskostenrechnungen an den Schuldner im Endeffekt aussehen, da ich hier in einem Insolvenzbüro und daher sozusagen auf der anderen Seite tätig bin.


Rein Interessehalber: In welcher Funktion? :)

-- Editiert von Ebenezer am 11.08.2016 17:30

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SiMa79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend. Leider steht in der Rechnung nichts von einer Insolvenzmasse :-(

Ich hab mir mal die Mühe gemacht und diese Rechnung notiert, vielleicht kann man daraus schon Schlüsse ziehen.
Natürlich möchte ich auch nicht nervig sein aber ich habe wirklich keine Ahnung von den Paragrafen, zwar sind einige Positionen schon klar erläutert, nur sehe ich nichts wegen der Insolvenzmasse.
Hier mal diese Rechnung

Schluss-Kostenrechung I

Gegenstand des Kostenansatzes Wert EUR Betrag EUR

Nr.1 0,5 Gebühr für das Eröffnungsverfahren 300,00 12,50
§58 GKG Nr. 2310 2311 KV (Gläubigerantrag mindest. 150,00)
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Nr.2 2,5 Gebühr für die Durchführung des Verfahrens 300,00 62,50
§58 GKG Nr. 2320 2321 2322 KV (Eigenantrag)
3,0 §58 GKG Nr. 2330 2331 2332 KV (Gläubigerantrag)
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Nr.3 Veröffentlichungskosten Nr. 9004 KV GKG
a)Sicherungsmaßnahmen 0,00
b)Vergütung vorläufiger Verwalter 0,00
c)Eröffnung Bundesanzeiger §30 Pflicht Blatt d.A. 61 EUR 1,00
d)Anzeige Masseunzulänglichkeit 0,00
e)Schlusstermin Pflicht Internet oder StaatsAnz 1,00
f)Ankündigung,Erteilg. RSB Internet 3,00
g)Verwalterveröffentlichung §188 Blatt d.A. 110 EUR 1,00
h)Aufhebung §200 II o. §§207,211-213 InsO Internet oder StaatsAnz. 1,00
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Nr.4 Vergütung des Verwalters gem. §4a InsO
gestundete Beträge Nr.9018 KV GKG Blatt d.A. 111 EUR 821,10 821,10
Vergütg.des Treuhänders RSB-Verfahren 0,00
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Nr.5 Zustellungskosten 0,00
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Nr.6 Sachverständigen-Gutachterkosten 0,00
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe 903,10€
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Nr.7 abzüglich gezahlter Vorschüsse 0,00
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Restkosten 903,10€
Da drunter steht noch in Handschrift etwas unlesbar.....+ TH-Ver...Rob-V 595,- €

Bei Stundung: Die Kosten werden nach Ablauf der Stundung v.d. Schuldnerin erfordert.

Restkosten 1,498,10€

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Alleine mit der Rechnung kann man natürlich nicht genau sagen, ob diese richtig ist.
Wenn mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben, dürfte sie richtig sein (über ein paar Euro Veröffentlichungskosten kann man streiten, aber das lohnt nicht).
Etwas stutzig macht es mich, dass in deinem ersten Beitrag Beschluss 2 dem Treuhänder gestattet wurde, einen Teil seiner Vergütung der Teilungsmasse zu entnehmen, in der Rechnung (...+ TH-Ver...Rob-V 595,- €) dann aber der volle Betrag auftaucht.
Es wäre hilfreich, wenn du zu Beschluss 2 die Beträge einsetzt. Anscheinend ist irgendwann einmal etwas zur Masse gezogen worden. Das können auch Steuerrückzahlungen oder so etwas gewesen sein, was du vielleicht gar nicht bewusst mitbekommen hast. Zur Not kann man das aber beim Treuhänder oder dem Insolvenzgericht erfragen.
Deine Beschreibung der Rechnung macht auf mich den Eindruck, als wenn das noch nicht die Rechnung wäre, die notfalls auch mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden kann, sondern eine Art "Warnschuss" des Gerichts.
Bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wurde Dir Stundung der Verfahrenskosten gewährt. Mit der Erteilung läuft diese aus, wenn Du keine Verlängerung beantragst. Mit der Kopie der Rechnung aus der Gerichtsakte (eine "normale" Rechnung wird von der Justizkasse erstellt und enthält keine handschriftlichen Einträge) machen sie Dich jetzt darauf aufmerksam, welche Kosten jetzt nach Erteilung der Restschuldbefreiung auf dich zukommen.
Die Logik des Gerichts dahinter ist folgende: Das Gericht weiß durch die Treuhänderberichte, dass du seit 6 Jahren nicht über pfändbares Einkommen verfügst. Vermögen könntest Du trotzdem haben (z.B. Lottogewinn, Schenkung). Auch ist das pfändbare Einkommen nicht deckungsgleich mit dem Einkommen, das für eine Fortführung der Stundung einzusetzen ist.
Wenn Du Dich jetzt nicht rührst (oder zahlst), wird sich das Gericht sagen: Na, wir haben ihr doch gesagt, was auf sie zukommt. Wenn sie dann zahlt oder sich nicht meldelt, dann hat sie das Geld doch.
M.E. hast Du jetzt folgende Optionen:
1. Du kannst beim Gericht anrufen, Dir die Rechnung erläutern lassen (vermutlich unterm Strich richtig) und zahlen. Dann wirst Du aller Voraussicht nach nie wieder was von der Angelegenheit hören (Gerichte sollen ihre Rechnungen gerichtsintern immer mit römischen Ziffern bezeichnen, auch wenn es nur eine Rechnung gibt und Du hast meiner Meinung nach eine Kopie der gerichtsinternen Rechnung erhalten).
2. Du stellst einen Antrag auf Stundungsverlängerung. " Ich beantrage die Verlängerung der Stundung, da ich nur über ein monatliches Einkommen von XXX EUR verfüge." und fügst einen Beleg über Dein Einkommen bei.
Das Gericht wird möglicherweise noch viel mehr wissen wollen, aber das teilen sie Dir dann mit.
Wenn innerhalb der letzten 6 Jahre nicht viel zur Masse gezogen werden konnte, gehe ich davon aus, dass Du auch jetzt nicht genug hast, um nach Prozesskostenhilfevorschriften etwas zu zahlen.
Vorteil: Wird dem Verlängerungsantrag stattgegeben, musst du weiterhin erstmal nichts zahlen.
Nachteil: Innerhalb von 4 Jahren ab Restschuldbefreiung musst Du mit Überprüfungen rechnen. Kommst Du innerhalb dieser 4 Jahre zu genug Geld (auch durch ein genügend hohes Einkommen, dann Raten), wirst Du die Kosten dann zahlen müssen.
Falls das für Dich in Frage kommt, solltest Du es schnell tun.
3. Du machst nichts.
Dann wirst Du alsbald eine "normale" Rechnung der Justizkasse bekommen, die auch durch Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann.



-- Editiert von salkavalka am 13.08.2016 02:11

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
SiMa79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo salkavalka, vielen Dank für Ihre aufschlussreiche Antwort.

Zitat (von salkavalka):
Alleine mit der Rechnung kann man natürlich nicht genau sagen, ob diese richtig ist.
Wenn mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben, dürfte sie richtig sein (über ein paar Euro Veröffentlichungskosten kann man streiten, aber das lohnt nicht).

Vor der Eröffnung der Insolvenz lag ich ca. bei 13 Gläubiger, danach....wieviele von den Gläubigern ihre Forderung
angemeldet haben weiss ich garnicht
Zitat (von salkavalka):
Etwas stutzig macht es mich, dass in deinem ersten Beitrag Beschluss 2 dem Treuhänder gestattet wurde, einen Teil seiner Vergütung der Teilungsmasse zu entnehmen, in der Rechnung (...+ TH-Ver...Rob-V 595,- €) dann aber der volle Betrag auftaucht.

Beschluss 2

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des/der ....

Treunhänder: xxxxxx

wird die Vergütung des Treuhänders

gemäß der Nettovergütung nach der VO auf 600,00€
zuzüglich 19v.H. Mehrwertsteuer in Höhe von 114,00€
Gesamtbetrag 714,00€
festgesetzt.

Dem Treuhänder wird gestattet, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag in Höhe eines Teilbetrages von 119,-€ der Teilungsmasse zu entnehmen.

Die Zahlung der festgesetzten Vergütung aus der Landeskasse i.H.v 595,-€ wird angeordnet, weil die Verfahrenskosten gestundet sind.

Gründe:
Nach §63 Inso hat der Treuhänder Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung besondere Auslagen. Die Vergütung und die Auslagen werden nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnund (InsVV) vom 19.08.1998 (BGBI. Nr.54 - vom 24,08,1998) gem. §16 der InsVV vom Insolvenzgericht bei Beendigung des Amtes des Treuhänders festgesetzt. Die Vergütung wird nach der Summe der ab getreteten und eingezogenen Beträge berechnet.

Summe der eingezogenen Beträge 119,- Euro (freiwillige Zahlung der Schuldner/in

Gemäß §14 Abs.2 InsVV i. Vbg. m. Art. 12 des Gesetzes zur Einführung des Euro vom 13.12.2001 erhält der Treuhänder in der Regel 5% der zu verteilenden Masse, jedoch mindestens 100,00 Euro für jedes Jahr seiner Tätigkeit als Vergütung.

Der Treuhänder hat beantragt, gem. §16 Abs. 1 Satz 3 der VO
die jährliche Mindesvergütung festzusetzen.

Diesem Antrag konnte mir Rücksprache auf die Tätigkeit des Treuhänders und den Umfang des Verfahrens voll entsprochen werden.

Zusätzlich war gem. §7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Treuhänder zu zahlenden Umsatzsteuer von derzeit 19% festzusetzen.

(Dies ist das ganze Schreiben vom Beschluss 2)

Zitat (von salkavalka):

1. Du kannst beim Gericht anrufen, Dir die Rechnung erläutern lassen (vermutlich unterm Strich richtig) und zahlen. Dann wirst Du aller Voraussicht nach nie wieder was von der Angelegenheit hören (Gerichte sollen ihre Rechnungen gerichtsintern immer mit römischen Ziffern bezeichnen, auch wenn es nur eine Rechnung gibt und Du hast meiner Meinung nach eine Kopie der gerichtsinternen Rechnung erhalten).

Ich werde da wohl anrufen müssen um gewissheit zu haben was noch an Kosten auf mich zu kommen damit mit endlich Licht ins Dunkle kommt. Die Schluss-Kostenrechnung ist auch eine Kopie.
Bin ganz schön Irritiert durch diese ganzen Schreiben.
Sie haben mir im Schreiben noch mittgeilt wo die Restkosten stehen und ich sie binnen 4 Wochen zahlen soll:
Falls Sie den Gesamtbetrag nicht zahlen können werden Sie gebeten, den anliegenden Vordruck JV 205 ausgefüllt und unterschrieben nebst Nachweisen (Fotokopien) an der Gericht zurück zu senden.

Da lege ich wieder alles offen...Gelder, Auto, u.s.w. und wieder 4 Jahre länger zahlen.
Ich dachte wirklich wenn mein Freund mir diese 1500,00 gibt und ich die dann zahle wars das. Bin auch davon ausgegangen da im Text ja stand Restkosten



0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Nein, da hast Du etwas falsch verstanden.
Die Rechnung ist in Ordnung. Restkosten deshalb, weil Du schon 119 € gezahlt hast: Höher wird sie nicht.
Entweder zahlst Du jetzt die 1.498,10 Euro, dann bist Du mit allen Zahlungen durch und das war´s dann. Mehr kommt dann nicht.
Oder du füllst jetzt den Vordruck JV 205 aus und schickst ihn an das Gericht. Dann werden deine finanziellen Verhältnisse überprüft und je nachdem wie das ausgeht, bekommst du dann eine Verlängerung der Stundung (eventuell mit Ratenzahlung) oder nicht. Mehr als 1.498,10 Euro musst du aber auch dann auf keinen Fall zahlen, sondern eher weniger oder auch gar nichts.
Aber nicht beides zusammen!

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
SiMa79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay....das habe ich nun verstanden. Hat vielleicht ein wenig gedauert, aber mit sowas Beschäftigt man sich ja nicht jeden Tag.
Wir (mein Freund und ich) werden das mit der Bezahlung in die Wege leiten und falls nichts mehr kommt....dann Juhu.
Ich werde mich dann aber nochmal melden und Bericht erstatten, was dabei raus gekommen ist.....wenn das Ok ist?
Bis dahin danke ich ihnen nochmals für diese Ausführliche Erklärung.
Lg

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