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§5 Schein, wie bekomme ich ihn?

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§5 Schein, wie bekomme ich ihn?

hallo,

zurzeit regt mich dieser §5 Schein (Wohnberechtigungsschein) total auf. Ich möchte mit meiner freundin zusammen ziehen. Noch wohne ich zuhause bei meinen Eltern und meine Freundin wohnt hier seit ca. 2 Jahren auch.

Wir suchen seit ca. 6 Monaten eine Wohnung doch alle Wohnungen die einigermaßen schön sind verlangen den §5 Schein. Eigentlich sollten das ja Sozialwohnungen sein für Leute die wenig verdienen... aber wie können sich solche Leute dann Genossenschaftsanteile von 3000€ sowie provision von 1500€ und evtl. noch eine Kaution leisten?

Wir haben bereits versucht beim Wohnamt diesen Schein zu bekommen aber wir kriegen keinen auf den wir beide drauf stehen mit der Begründung dass wir vorher 2 Jahre zusammen gelebt haben müssen sonst bekommen wir den Schein nicht....

das ist doch totaler Quatsch... wie soll man denn zusammen ziehen, irgendwann muss man ja mal anfangen...

Die Frau sagte uns dass wir einzelnd einen Schein bekommen würden für 1 1/2 Zimmer und maximal 50m². Aber wie soll man in 50m² vernünftig wohnen mit 2 Personen??

Habt ihr vielleicht irgendwelche tips für mich irgendwelche Ratschläge oder sonstiges wie ich doch an diesen Schein kommen kann oder was wir tun können?

Ich wäre auch gerne bereit etwas mehr Geld auszugeben für eine Wohnung ohne §5 Schein aber wir finden absolut keine vergleichbaren Wohnungen... wir hatten uns eine 2 1/2 - 3 Zimmer Wohnung mit 60 - 70 m² in Hamburg vorgestellt. Warmmiete sollte zwischen 500 - maximal 630 Euro liegen..

Vielen Dank für eure Hilfe.


von chris2407 am 06.07.2007 12:36
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>§5 Schein, wie bekomme ich ihn?
Hi,

den Wohnberechtigungsschein kriegst Du nicht weg diskutiert. Die Baugesellschaften haben die Förderung in Anspruch genommen und nun müssen sie halt zu sehen, dass sie ihre Wohnungen auch entsprechend belegen. Ausnahmen sind möglich, wenn kein berechtigter Mieter gefunden werden kann. Aber der Vermieter darf schon ein paar Monate suchen.

Hast Du den Schein in Hamburg beantragt?

Welcher Rechtsgrundlage entnimmt die Bearbeiterin die Zwei Jahresfrist??????

Meine Meinung:

§ 5 WoBindG sagt, dass die Bescheinigung nach § 27 WoFG zu erteilen ist. Dieser sagt, dass die Bescheinigung zu erteilen ist, wenn die Haushaltangehörigen die Einkommensgrenzen einhalten.

Haushaltsangehörige ist in § 18 WoFG definiert…….. zum Haushalt rechnen auch Personen des Absatzes 2 die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden(Absatz 2: z. B. Partner einer auf Dauer ausgelegten Lebensgemeinschaft).

Meiner Meinung nach wäre daher die Bescheinigung zu erteilen, wenn ihr auch die Einkommensgrenze zusammen einhaltet.

Angemessene Wohnungsgröße in Niedersachsen ist für zwei Personen 60 m²/2 Zimmer.
70 m² sind Luxus für zwei Personen und Luxus soll halt nicht staatlich subventioniert werden.


Lutz



von Lutz247 am 06.07.2007 13:45
Status: Praktikant (21 Beiträge)
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>§5 Schein, wie bekomme ich ihn?
Ja wir wollten den Schein in Hamburg beantragen. Waren beim Wohnungsamt aber haben ihn leider nicht bekommen...

Das weiss ich leider nicht welcher Rechtsgrundlage die Bearbeiterin das entnimmt dass wir vorher 2 Jahre zusammen gelebt haben müssen... irgendwie sagt auch jeder Bearbeiter was anderes...

ein anderer sagte mir mal dass wir einen WBS bekommen würden aber nur wenn der Vermieter bestätigt dass niemand anders Interesse an der Wohnung hat und wir sozusagen die einzigen Interessenten sind...

-- Editiert von chris2407 am 06.07.2007 13:54:01


von chris2407 am 06.07.2007 13:52
Status: Praktikant (12 Beiträge)
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>§5 Schein, wie bekomme ich ihn?
Das läuft dann in Richtung Freistellung/Ausnahme.
Wenn die Wohnung schon ein paar Monate leer steht und auch kein berechtigter Mieter durch Zeitungsinserate gefunden werden konnte ist das möglich (in Niedersachsen jedenfalls).

Dann lass Dir die Rechtsgrundlage erklären und nennen, nach der eine Zwei Jahresfrist des bereits zusammen lebens erforderlich sein soll.

Nimm meine beiden Absätze zu den Rechtsgrundlagen ausgedruckt mit oder google mal nach der Vorbemerkung zu § 5 WoBindG und den §§ 27 und 18 WoFG.

Da steht halt „alsbald in den Haushalt aufgenommen werden“ sprich zusammen ziehen drinnen. Also für mich ist das eindeutig.

Lutz



von Lutz247 am 06.07.2007 14:37
Status: Praktikant (21 Beiträge)
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