>§5 Schein, wie bekomme ich ihn?
Hi,
den Wohnberechtigungsschein kriegst Du nicht weg diskutiert. Die Baugesellschaften haben die Förderung in Anspruch genommen und nun müssen sie halt zu sehen, dass sie ihre Wohnungen auch entsprechend belegen. Ausnahmen sind möglich, wenn kein berechtigter Mieter gefunden werden kann. Aber der Vermieter darf schon ein paar Monate suchen.
Hast Du den Schein in Hamburg beantragt?
Welcher Rechtsgrundlage entnimmt die Bearbeiterin die Zwei Jahresfrist??????
Meine Meinung:
§ 5 WoBindG sagt, dass die Bescheinigung nach § 27 WoFG zu erteilen ist. Dieser sagt, dass die Bescheinigung zu erteilen ist, wenn die Haushaltangehörigen die Einkommensgrenzen einhalten.
Haushaltsangehörige ist in § 18 WoFG definiert…….. zum Haushalt rechnen auch Personen des Absatzes 2 die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden(Absatz 2: z. B. Partner einer auf Dauer ausgelegten Lebensgemeinschaft).
Meiner Meinung nach wäre daher die Bescheinigung zu erteilen, wenn ihr auch die Einkommensgrenze zusammen einhaltet.
Angemessene Wohnungsgröße in Niedersachsen ist für zwei Personen 60 m²/2 Zimmer.
70 m² sind Luxus für zwei Personen und Luxus soll halt nicht staatlich subventioniert werden.
Lutz
von Lutz247 am 06.07.2007 13:45
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