5 Jahres Mietvertrag

21. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
friedrichcaesar
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
5 Jahres Mietvertrag

Ich möchte eine Wohnung vermieten. Die neue Mieterin wünscht einen 5-Jahres Mietvertrag. Ich habe nichts dagegen. Ist das rechtlich zulässig, wenn es im Interesse des Mieters ist ? Was ist, wenn die Mieterin vor Ablauf der 5 Jahre kündigen will ?

Vielen Dank.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ein 5-Jahres Mietvertrag ist nach der aktuellen Rechtsprechung nicht zulässig.

Du kannst einen unbefristeten Vertrag abschließen, bei dem die Kündigung für die ersten 4 Jahre ausgeschlossen ist.

Der Vermieter darf auch für längere Zeit auf sein Kündigungsrecht verzichten.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

hh hat Recht, solange es sich um einen Forumlarmietvertrag handelt.

Die Sache liegt anders, wenn Mieter und Vermieter in einer Individualabrede vereinbaren, dass das ordentliche Kündigungsrecht wechselseitig für einen längeren Zeitraum, z.B. 5 Jahre ausgeschlossen sein soll. Von dem Kündigungsverzicht muss die Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt bleiben.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine Individualabrede dann vor, wenn der Vermieter den in seinen Mietvertrag enthaltenen „gesetzesfremden“ Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Sie sollten notfalls nachweisen können, wann, wie und wo die Verhandlungen stattgefunden haben.

MfG Gruwo

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Eine ziemlich sichere Formulierung wäre: individualvertraglich wird auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters die Mietdauer auf 5 Jahre begrenzt.

Ein Verzicht auf das Kündigungsrecht wüde ich dennoch, vorsichtshalber lediglich auf 4 Jahre begrenzen, und zwar aus folgendem Grund:

Der BGH hat mit Urteil vom 06.04.2005 entschieden, dass eine Formularklausel, welche einen Ausschluss des Kündigungsrechft für länger als vier Jahre vorsieht, unwirksam ist. Im Umkehrschluss ist demnach der Ausschluss des Kündigungsrechts für bis zu vier Jahre zulässig. Denn, so der BGH, der Gesetzgeber habe bei Staffelmietverträgen in § 557a III BGB einen Ausschluss des Kündigungsrecht für vier Jahre als noch zulässig erachtet. Diese Regelung könne entsprechend übertragen werden.

Dieses Zitat stammt aus folgender Seite:
http://www.bkp-kanzlei.de/html/mietrecht_zeitvertrag.html

(Bitte um Nachsicht, falls ich irgendwelche copyright Rechte verletzt habe).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@meharis

Hi, ich denke, dass hh genau diese Urteil meinte, als er schrieb, dass ein 5-Jahres Mietvertrag nach der aktuellen Rechtsprechung nicht zulässig ist (Er meinte damit wohl weniger Zeitmietverträge, sondern Verträge mit befristeten Kündigungsausschluss).

Dieses Urteil gilt aber nur, solange der Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag vereinbart wird. Davon zu unterscheiden sind aber Verträge, in denen der Kündigungsausschluss individuell vereinbart wurde. Hier ist eine Befristung auf 5 Jahre ohne weiters zulässig; BGH, Urteil vom 22.12.03 - VIII ZR 81/03 .

MfG Gruwo

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

@ GRuwo

Du hast selbstverständlich Recht, dieses BGH Urteil war mir entgangen :) .

Aber in der Regel ist es doch so, dass Vermieter entweder viele Wohnungen vermieten, und deswegen ihren eigenen Formmietvertrag erstellen, oder wenn unerfahrerene Vermieter ihre einzige Wohnung vermieten, ein Formvertrag beim Kiosk kaufen und diesen einfach ausfüllen, so dass normalerweise eher ein Formmietvertrag als eine individualvertragliche Mietvereinbarung abgeschlossen wird.

Mir persöhnlich wäre es zu riskant im Härtefall nachweisen zu müssen, dass eine strittige Klausel tatsächliche einen individualvertragliche Vereinbarung darstellt. Ist es denn nicht so, dass der Vermieter beweisen muss, dass dem so ist, z.B. das tatsächlich über diesen Punkt verhandelt wurde ?

Mit einem Ausschluss von lediglich vier Jahren, in Kombination mit dem Zusatz, dass der Mieter ausdrücklich eine Begrenzung der Mietzeit auf fünf Jahre wünscht, denke ich fährt man einfach sicherer.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Ja, genau das ist der Knackpunkt. Der Vermieter muß nachweisen, daß es sich tatsächlich um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung handelt.

Aus gutem Grund. Manchmal wird so etwas ja auch nur vorgetäuscht, indem Formulierungen wie "auf Wunsch des Mieters" reingeschrieben werden, was aber nie und nimmer der Fall war, sondern eine reine Floskel ist, die dem Mieter vorgesetzt wurde.

Im übrigen: wenn wirklich dem Mieter ein Gefallen getan werden soll, kann der Vermieter einfach für die Dauer von ... Jahren einseitig auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichten. Das wäre zweifelsfrei im Interesse des Mieters und völlig unproblematisch.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
baltic68
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo !
Ich möchte als (baldige) Selbständige Räume anmieten. Mindestmietdauer laut Vermieter mind. 5 Jahre. Als Sonderklausel steht im Vertrag, dass ich diesen vor Ablauf der Frist kündigen kann: im Falle des Todes, bei Erwerbsunfähigkeit, bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit. Wie kann man diese Klausel ergänzne oder anders formulieren- ich habe keine Lust, falls ich nicht mehr liquide bin oder z.B. aus familiären Gründen umziehen möchte oder eines meiner Kinder sehr krank wird, am Ende noch mein Haus verkaufen zu müssen, weil ich für 5 Jahre die Miete zahlen muss. Wäre schön, wenn jemand Rat wüßte.

Danke!

21x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ChrisMis
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo,
in unserem Formular-Mietvertrag steht "Auf Wunsch des Mieters 5 Jahre" (angekreuzt und die 5 mit Schreibmaschine eingetragen.
Nun haben wir nach fast 3,5 Jahren ein Häusschen gefunden. Kommen wir aus der alten Wohnung raus? Innerhalb der normalen Kündigungsfrist? Wir mussten die Klausel damals akzeptieren, sonst hätte der Vermieter den Vetrag nicht gemacht. War uns damals schon nicht geheuer, aber wir mussten dringend aus der alten Wohnung raus.
Zur Not sind wir Rechtschutzversichert.

Gruß,
Chris

25x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Wir mussten die Klausel damals akzeptieren, sonst hätte der Vermieter den Vetrag nicht gemacht.

Kannst Du das beweisen?

Daneben solltest Du hier den kompletten Text einstellen und eigentlich für eine neue Frage auch einen neuen Thread aufmachen.

Möglicherweise handelt es sich um eine unwirksame Formularklausel.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1051
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 32x hilfreich)

Hallo...
Im Mietvertrag steht-
-Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt auf 5 Jahre-
Kann ich vorzeitig aus der Wohnung raus?

32x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Gaby1962
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo ihr Lieben

Wir hätten gerne gewusst ob unser Mietvertrag über 5 Jahre auch früher kundbar ist 1 Jahr ist von den 5 Jahren schon rum wir würden gerne im sommer 2008 umziehen ins 28km entfernten Arbeitsort meines Mannes es würde für uns eine erheblich finaziele verbesserung eintretten wir hatten vorher auch schon eienen 5 Jahres vertrag und haben uns mit dem neuen vertrag völlig überrumppeln lassen.

Bitte um Antwort

Danke im voraus

24x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Liebe Gaby,

zitiere doch bitte mal die entsprechenden Stellen in Eurem Mietvertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Gaby1962
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 25x hilfreich)

Es war voher ein Mietvertrag über 5 Jahre nach ablauf dieses vertrages gab es nur ein zusatz schreiben dieser vertrag verlängert sich um weitere 5 jahre. Den ersten vertrag haben ich und mein Mann unterschrieben den zusatz vertrag ich alein weil nur ich im Haus war.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Ich unterstelle jetzt mal, daß es sich um einen Wohnraummietvertrag handelt; was war denn als Grund für den Fünfjahreszeitraum angegeben ?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Gaby1962
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 25x hilfreich)

Es ist kein Grund für die 5 Jahre angegeben hoffen das wir mit einer Gesätzlichen Kündigung aus diesen Mietvertrag rauskommen.

Danke für die Schnelle beantwortung im voraus Gaby 1962

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

hoffen das wir mit einer Gesetzlichen Kündigung aus diesen Mietvertrag rauskommen.

Davon gehe ich aus.

Für einen wirksamen Zeitmietvertrag braucht man einen im Mietvertrag anzugebenden 'Kataloggrund'.
Denkbar wäre auch ein Kündigungsausschluß; im Formularvertrag aber nicht über vier Jahre hinaus.
Zudem würde die 'Verlängerung' wohl unter die Regelung für 'Haustürgeschäfte' fallen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Gaby1962
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 25x hilfreich)

Ich danke für die schnellen Antworten hat mir sehr geholfen super Seite einfach Top 1+

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
snoflaxx
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 20x hilfreich)

Meine Freundin und ich haben vor uns eine Grössere Wohnung zu nehmen jedoch haben wir einen Mietvertrag für 5 Jahre unterschrieben.mit folgender Klausel.
Komme wir sagen wir mal in 2 Jahren aus dem Vertrag.

Mietdauer.

Das Miteverhätnis beginnt am 1.12.07 und endet am 30.11.2012.Eine Erhöhnung der Netto-Miete wird bis zum 30.11.2012 nicht erfolgen.Sollte der Mieter nicht 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit seinen Auszug dem Vermieter schriftlich mitgeteilt haben,geht der Mietvertrag über in einen unbefristeten Mietvertrag mit gesetzlicher Kündigung .

20x Hilfreiche Antwort

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