48-monatige Auswärtstätigkeit im Ausland - doppelte Haushaltsführung

26. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
richman2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
48-monatige Auswärtstätigkeit im Ausland - doppelte Haushaltsführung

Hallo,

nehmen wir folgenden Fall an:
Ein Beamter wird für 48 Monate ins Ausland zu einem Büro des gleichen Dienstherren entsendet. Im Ausland bekommt er kostenfrei eine Wohnung gestellt, weswegen der Auslandszuschlag um 15 % reduziert ist.
Im Inland behält der Beamte seine Mietwohnung bei, zahlt weiterhin Miete und vermietet nicht unter.

Liegt in diesem Fall eine doppelte Haushaltsführung vor?

Wie würde es sich auswirken wenn
a) der Dienstherr (Variante 1) die erste Tätigkeitsstätte weiterhin im Inland definiert ggü. der Sicht, dass (Variante 2) die erste Tätigkeitsstätte im Ausland ist?
b) der Beamte für 49 Monate oder länger entsendet würde?

Welche Kosten wären in diesem Fall, bzw. in den Fällen a und b steuerlich ansetzbar?
Grundsätzlich scheint folgendes ansetzbar:
- Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate. Ist es richtig, dass seit der Reform 2014 bspw. ein 4-wöchiger Urlaub dazu führt, dass die 3-Monatsfrist neu zu laufen beginnt?
- Reise- und Umzugskosten soweit nicht vom Dienstherren übernommen

Wie verhält es sich mit dem Arbeitsweg im Ausland, also ausländischer Wohnort zu ausländischer Arbeitsstätte (die in Variante 2 erste Tätigkeitsstätte ist und in Variante 1 nicht)? Sind pauschalen ansetzbar oder die tatsächlichen Kosten (nachzuweisende ÖPNV Kosten bspw.)

Schließlich: Sind die Mietkosten der Wohnung im Inland (wenn ja unter welchen Bedigngungen hinsichtlich Dauer der Entsendung und Definition der ersten Tätigkeitsstätte), die während der 48 Monate behalten und nicht untervermietet wird steuerlich ansetzbar obwohl die Wohnung im Ausland vom AG gestellt wird?

Vielen Dank für Einschätzungen vorab

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
- Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate.


Richtig, aber gekürzt um steuerfreie Zahlungen des AG

Zitat:
Ist es richtig, dass seit der Reform 2014 bspw. ein 4-wöchiger Urlaub dazu führt, dass die 3-Monatsfrist neu zu laufen beginnt?


Nein

Zitat:
- Reise- und Umzugskosten soweit nicht vom Dienstherren übernommen


Korrekt

Zitat:
Wie verhält es sich mit dem Arbeitsweg im Ausland, also ausländischer Wohnort zu ausländischer Arbeitsstätte (die in Variante 2 erste Tätigkeitsstätte ist und in Variante 1 nicht)? Sind pauschalen ansetzbar oder die tatsächlichen Kosten (nachzuweisende ÖPNV Kosten bspw.)


Die tatsächlichen Kosten.

Zitat:
Schließlich: Sind die Mietkosten der Wohnung im Inland (wenn ja unter welchen Bedigngungen hinsichtlich Dauer der Entsendung und Definition der ersten Tätigkeitsstätte), die während der 48 Monate behalten und nicht untervermietet wird steuerlich ansetzbar obwohl die Wohnung im Ausland vom AG gestellt wird?


Die Mietkosten der Wohnung im Inland sind auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn die Wohnung im Ausland nicht vom AG bezahlt werden würde.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
richman2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erst mal!

Aber zum Thema Neubeginn der 3-Monatsfrist bei Unterbrechung hätte ich doch noch mal eine Nachfrage.

Bei bspw. https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/reisekostenerstattung-durch-den-arbeitgeber-438-gesetzliche-3-monatsfrist_idesk_PI10413_HI5501168.html

lese ich

"Die 3-Monatsfrist gilt für alle Formen von Auswärtstätigkeiten - auch für Tätigkeiten an wechselnden Einsatzstellen.
Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt immer dann zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich; es zählt nur die Unterbrechungsdauer. Es muss nicht geprüft werden, aus welchem Grund es zu der – mindestens - 4-wöchigen Unterbrechung kommt. Auch die krankheits- oder urlaubsbedingte Unterbrechung von mindestens 4 Wochen ist geeignet, die 3-Monatsfrist erneut in Gang zu setzen. Bisher waren nur berufliche Unterbrechungstatbestände auf die Frist von 4 Wochen anzurechnen."

Das und andere nicht-primär-Quellen haben mich überhaupt erst darauf gebracht.

Ein Laien-Jura-Googlen ergibt § 9 EStG Abs 4a S.7
https://www.jurion.de/gesetze/estg/9?from=0:7242613,29,20150101#jurabs_4a

dort heißt es:
"Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. 7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert."

Der praktische Hintergrund ist einfach: Wenn qua Verordnung Heimflüge ohnehin nur vom Dienstherren übernommen werden, wenn gewisse Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des Heimaturlaubs erfüllt sind (ich glaube mindestens zwei Wochen) dann liegt es nahe, wenn es organisatorisch möglich ist, den Weihnachtsurlaub zum Jahreswechsel beispielsweise auf vier Wochen auszudehnen. Der steuerliche Vorteil der sich durch eine dann erneute 3-Monatsfrist ergibt ist ja durchaus nenneswert (jedenfalls in manchen Ländern). Zumal mein Dienstherr keinen Zuschuss zur Verpflegung in Form von Tagegeld oder Mahlzeiten etc gibt (keine Dienstreise, sondern Versetzung).

Versteh ich bzw. die genannte Auslegung bei haufe den Gesetzestext zu weit bzw. gibt es wo anders oder in der Rechtsprechung Einschränkungen, was eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit genau ist?



-- Editiert von richman2 am 30.11.2016 21:35

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von richman2):
Zumal mein Dienstherr keinen Zuschuss zur Verpflegung in Form von Tagegeld oder Mahlzeiten etc gibt (keine Dienstreise, sondern Versetzung).


Man erhält Reisebeihilfe für Heimfahrten, aber kein Trennungstagegeld bei Beibehaltung der bisherigen Wohnung?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
richman2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Man erhält Reisebeihilfe für Heimfahrten, aber kein Trennungstagegeld bei Beibehaltung der bisherigen Wohnung?


Also die Personalabteilung erwähnte das jedenfalls nicht - was aber nicht viel heißen muss.
maßgeblich scheint aber meines erachtens die Auslandsumzugskostenverordnung zu sein, da ich ledig bin und nicht die ATGV.
Die Sache liegt ja so, dass ich die Wohnung im Inland während der Jahre im Ausland quasi freiwillig behalte. An sich bekomme ich ja eine Umzugskostenvergütung und es steht eine möblierte Dienstwohnung bereit. Wohnsitz bleibt im Inland, was aber ebenfalls meine Entscheidung ist. Was meine erste Tätigkeitsstätte sein wird, konnte man mir heute nicht beantworten, den Begriff schien man nie gehört zu haben...

In §1 ATGV heißt es ja
(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige Auslagen für getrennte Haushaltsführung am bisherigen Wohnort aus Anlaß von Versetzungen oder Abordnungen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis abgegolten.

In meinem Fall (ledig, keine weiteren Personen involviert) ist es nicht zwingend eine getrennte Haushaltsführung. Faktisch ja, ich habe ja weiterhin Mietkosten im Inland und werde sicherlich kaum Möbel etc mitnehmen. Andererseits kann man eben argumentieren, dass ich die Wohnung hier aufgeben könnte, die Möbel, die ich nicht mitnehme, auf Amtskosten einlagern lassen könnte und also keine doppelte bzw. getrennte Haushaltsführung notwendig wäre.

Ich bekomme auch nicht Reisebeihilfen gem § 13 Reisebeihilfen für Heimfahrten
(1) Ein Berechtigter, dem Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird, erhält eine Reisebeihilfe für Heimfahrten für je drei Monate der Trennung.

Sondern, wenn ich das richtig sehe, gemäß der Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV):
§ 4 HUrlV – Fahrkostenzuschuss

(1) Zu den Fahrkosten eines Urlaubs im Inland (Heimaturlaub), der ohne den Tag der An- und Abreise mindestens zwei Wochen dauert, wird auf Antrag einmalig für jedes Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts ein Zuschuss gewährt (Fahrkostenzuschuss).


-- Editiert von richman2 am 01.12.2016 22:24

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.366 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen