§476 BGB Sachmängel, Beweislast

3. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lexipedia
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
§476 BGB Sachmängel, Beweislast

Ich (Verkäufer) habe über eBay ein funktionsfähiges iPhone verkauft. Der Käufer behauptet nun, das Gerät sei defekt. Lt. Fehlermeldung handelt es sich angeblich um einen Sturzschaden. Theoretisch kann der Käufer das Telefon ja auch runtergeschmissen haben und will nun sein Geld zurück. Da muss ich ihm nun trotzdem den Kaufpreis erstatten... 476 geht doch davon aus, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat, oder?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

§476 BGB gilt nur für gewerbliche Verkäufer. Handelst du gewerblich oder nicht? Falls nein, dann ist der Käufer in der Nachweispflicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lexipedia
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich bin Privatverkäufer, der Käufer ist Privatpersonen.
Er sagt, ich sei in der Sachmängelhaftung.... Nach viel googlen etc ist es wohl auch so, selbst wenn man Garantie und Gewährleistung ausschließt, das nach dem 3-5 mal AGBs gleichzusetzen ist....
Selbst wenn ich in der Gewährleistungspflicht bin, muss der andere beweisen, wann das Gerät den Schaden erlitten hat, richtig?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Lexipedia):
Nach viel googlen etc ist es wohl auch so, selbst wenn man Garantie und Gewährleistung (123recht.net Tipp: Gewährleistung geltend machen ) ausschließt, das nach dem 3-5 mal AGBs gleichzusetzen ist....

Nur wenn man es falsch formuliert.



Zitat (von Lexipedia):
Selbst wenn ich in der Gewährleistungspflicht bin, muss der andere beweisen, wann das Gerät den Schaden erlitten hat, richtig?

Korrekt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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