Ich bin 1-Mann-Freiberufler und hatte in 2013 keine Abschreibungen mehr, nur GWG. (in 2012 letzte unbedeutende Beträge für 10 Jahre alte Möbel, Abschreibung 10von10). Also habe ich hier in der EÜR nichts eingesetzt und ergo auch keine Anlage/Auflistung gemacht.
Als nach 4 Monaten der Bescheid kam, war ich länger im Ausland und habe den Bescheid nur als PDF-Dok überflogen und unter viel Text die Aufforderung übersehen, dass ich innerhalb 4 Wochen diese ("Null-")Anlage beizubringen hätte.
Jetzt, 5 Monate nach Zugang des Bescheids ändert man diesen und haut auf meinen Überschuss einfach 1000€ drauf und streicht darauf gleich die 440€ Steuer etc. ein, mit der Begründung ich hätte trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert und man müsse davon ausgehen, dass ich die bisher abgeschriebenen Güter veräußerst hätte. Mit der Unterstellung "Ohne die Veräußerung in meine EÜR einfließen zu lassen" darf ich mir ja wohl dazudenken, was natürlich nicht der Fall ist.
Eine 2. Aufforderung ist meinen Posteingang nach nie gekommen und erst recht kein Hinweis auf eine derartige Unterstellung und Strafe.
Ist das eine übliche Praxis?
Wie kann man davon ausgehen, dass ich etwas veräußert habe, wenn ich es nicht mehr weiter abschreibe?!?
Gruß und Dank für aufmunternde oder tröstende Worte,
Andreas
440€ Strafe wegen fehlendem Anlageverzeichnis zur Anlage EÜR
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Wenn Steuerpflichtige Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen? Ja.Zitat:Ist das eine übliche Praxis?
Danke, bitte aber um Verständnis, dass ich mich damit nicht ganz so trivial abfinden kann und hoffe weiter auf nützliche Hinweise erfolgreich gegen den Entscheid vorzugehen.
Vielleicht sollte ich noch präzisieren, dass - weil auf elektronischem Wege abgegeben - das Anlageverzeichnis sehr wohl vorlag, aber ohne Eintragungen eben. Heißt für mich zunächst mal, dass ich keine Gewinnminderung über Abschreibung vornehme. Zudem war in 2012 der Buchwert der bis dahin abgeschriebenen Posten auf Null.
Mitwirkungspflicht hin oder her, ich finde die Praxis ohne weitere Vorwarnung und/oder Erläuterung bzw. Hinweis auf ein Strafmass in Höhe von ~5% der Steuerschuld ziemlich krass.
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Die Mitwirkungspflicht besteht, wie Tom998 bereits festgestellt hat.
Und sind wir ehrlich, das Finanzamt hat mit der Schätzung sein Ziel erreicht.
Nun aber zum Thema:
Der Bescheid kann selbstverständlich mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden, wobei eine Bezeichnung als Widerspruch auch unschädlich ist. Die Frist dazu beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides.
Mit dem Einspruch sollte das angeforderte Anlageverzeichnis eingereicht werden und gleichzeitig mit dem Verweis darauf die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides beantragt werden, da sonst die Nahczahlung in jedem fall zu leisten ist (außer das Finanzamt ist mit der Einspruchsbearbeitung sehr schnell).
Zitat:440€ Strafe
Zitat:440€ Steuer
Was nun?
Je nachdem, was es ist, müsste man unterschiedlich vorgehen.
Elster-Online? Keine Papierversion erhalten? Aber nur die wäre verbindlich!
Übliches Chaos beim FA. Angekündigte Nachrichten kommen nicht bzw. Mailankündigungen für Papierbescheide u.a. Verwirrungen.
Wurde wegen Nichtabgabe von der Strafstelle eine Strafgebühr festgesetzt, wird es schwierig, denn Du bestreitest dies ja nicht. Klär aber bitte erst mal auf ob das auf dem Steuerbescheid oder in einem Strafbescheid steht.
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