400euro aushilfsjob Kündigungsfrist ohne Vertrag

6. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
verzweiffelt
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Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
400euro aushilfsjob Kündigungsfrist ohne Vertrag

Hallo,
bin seit 01.04.10 ohne einen Vertrag, sondern nur unter einer Checkliste für geringfügig Beschäftigte tätig. Habe nun ein anderes Arbeitsangebot bekommen, mehr Gehalt, bessere Arbeitszeiten. Ich habe in diesen einzigen Unterlagen, die ich bei Beginn damals bekam, nix von Vertrag oder Fristen oder Urlaubsansprüchen stehen, nur das das Ganze befristet bis 01.04.11 ist. da ich für die neue Stelle ein Zwischenzeugnis brauchte, waren meine Chefs nicht begeistert... aber ich bekam es nun doch. Ich habe von meinen Bekannten gehört, das ich nur 2 Wochen Frist habe... somit hatte ich eine schriftliche Kündigung für den Tag fertig, nur wollte mein Chef diese nich annehmen, da er meint, 4 Wochen... u dann würde ich erst zum 15. November raus sein.. da die Beiden (Ehepaar) mir wohl entgegen kommen wollen, wäre es für sie in Ordnung, zum Oktober Ende mich gehen zu lassen. Das wollte ich dann schriftlich haben, womit er mir entgegen kam mit: ich werde nen Teufel tun, ihnen das jetzt noch schriftlich zu geben, nachdem ich ihnen schon das Zwischenzeugnis so schnell erstellt habe... am heutigen Tag haben die Chefs kein Wort mit mir gesprochen... ich bin mit den NErven am Ende... ich habe ne riesen Chance vor mir, denn ich kann eine Festeinstellung bekommen, wo ich dann dazu noch eine Stellvertretungskraft wäre. ich hatte den ganzen Vormittag Bauch, Magen, Kopf-schmerzen u Kreislauf war auch im Keller. War kurz davor, zum Arzt zu gehen, da ich nich zur Ruhe komme. Da die neue Stelle für meine Familie mit 2 Kindern, perfekt wäre.
Wie würde es in meinem Fall mit Kündigungsfristen aussehen, wenn der neue AG mich gern sofort haben wollen würde?

danke :(

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9 Antworten
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#1
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>nur das das Ganze befristet bis 01.04.11 ist. <hr size=1 noshade>


Eine Befristung muss vertraglich festgelegt sein. Somit dürften Sie beim aktuellen AG eine unbefristete Anstellung haben. Nützen würde Ihnen dies jedoch nur etwas, wenn mehr als 10 MA dort tätig sind.

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe von meinen Bekannten gehört, das ich nur 2 Wochen Frist habe... somit hatte ich eine schriftliche Kündigung für den Tag fertig, nur wollte mein Chef diese nich annehmen, da er meint, 4 Wochen... u dann würde ich erst zum 15. November raus sein. <hr size=1 noshade>


Die 14 Tage gelten innerhalb einer vereinbarten Probezeit. Hier liegt jedoch keine Vereinbarung auf eine Probezeit vor. Auch wäre diese spätestens am 31.09.2010 beendet gewesen, so dass gemäß §622 Absatz 1 BGB von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats auszugehen ist.

In Ihrem Fall hat somit Ihr AG recht.

Sie sollten daher mit Ihrem künftigen AG sprechen und die Situation klären oder sich mit Ihrem alten AG zu einigen.

quote:<hr size=1 noshade>Wie würde es in meinem Fall mit Kündigungsfristen aussehen, wenn der neue AG mich gern sofort haben wollen würde? <hr size=1 noshade>


Der neue AG spielt keine Rolle, da er keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis mit Ihrem alten AG hat.

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
bin seit 01.04.10 ohne einen Vertrag, sondern nur unter einer Checkliste für geringfügig Beschäftigte tätig.


Auch ein mündlicher Vertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag.


quote:
Ich habe in diesen einzigen Unterlagen, die ich bei Beginn damals bekam, nix von Vertrag oder Fristen oder Urlaubsansprüchen stehen, nur das das Ganze befristet bis 01.04.11 ist.


Etwas widersprüchlich diese Aussage. Ein Berfistetung des Vertrages wäre nur schriftlich wirksam möglich. Haben Sie nun einen schriftlichen AV oder nicht?

quote:
Ich habe von meinen Bekannten gehört, das ich nur 2 Wochen Frist habe... somit hatte ich eine schriftliche Kündigung für den Tag fertig, nur wollte mein Chef diese nich annehmen, da er meint, 4 Wochen... u dann würde ich erst zum 15. November raus sein..


Wenn keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, dann gilt für Sie als AN die gesetzliche von 4Wochen zum 15. oder Ende des Monats. Hätten Sie bis zum 3.10. die Kündigung übergeben, dann wären die 4 Wochen bis Ende des Monats eingehalten worden.
Der Chef kann eine Kündigung nicht ablehnen, Sie aber auf die Einhaltung der Kündigungsfrist hinweisen.
Wann haben Sie die schriftliche Kündigung denn übergeben?

quote:
da er meint, 4 Wochen... u dann würde ich erst zum 15. November raus sein.


Das wäre schon richtig, wenn Sie die Kündigung nach dem 3.10. übergeben haben.

quote:
Wie würde es in meinem Fall mit Kündigungsfristen aussehen, wenn der neue AG mich gern sofort haben wollen würde?


Das ändert an der Einhaltung der Kündigungsfrist nichts.

Es gibt also nur die Möglichkeit sich mit dem Chef auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen.
Was ich allerdings nicht verstehe ist, warum Sie den 400Euro-Job nicht kurzzeitig parallel zum neuen Job ausüben können?
Was für Arbeitszeiten wurden denn im geringfügigen Job vereinbart?
Oder ist es ein Arbeit-auf-Abruf-Vertrag?

Des weiteren haben Sie auch beim 400Euro-Job Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub. Da die Wartezeit aus dem BurlG nach 6 Monaten vorbei ist, könnten Sie jetzt die vollen 4 Wochen Urlaub beantragen.
Wurde denn z.B. bisher Entgeltzahlung im Krankheitsfall gewährt?

Grundsätzlich sollte auch dem neuen AG klar sein, dass ein wechselwilliger AN die Kündigungsfristen einzuhalten hat und dann muss man i.d.R. immer bereit sein mind. die 4Wochen zu warten. Später wird er von Ihnen die Einhaltung der vertraglichen Fristen ebenso verlangen.






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#3
 Von 
verzweiffelt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nur diese Checkliste, wo nicht einmal das Wort Vertrag vorkommt. Es steht lediglich Arbeitsbegin, spirch 01.04.10 und dann ein Kreuz bei befristete Einstellung ja bis: 12 Monate wurde handschriftlich hinter geschrieben.

Es sind mehr als 10 Mitarbeiter im Unternehmen.

Vor dem ganzen Gespräch und am Tag vorher am Telefon, meinte er noch, ich soll nicht vergessen, das man sich im Leben immer zweimal sieht....

Mein AG wollte weder meine Kündigung noch mir seine Zusage unterzeichenen, das er mich zum 31.10 entlässt. Was kann ich dagegen tun? Sofern ich an die Situationen und Geschehnisse denke, fang ich an zu frieren u zu zittern... Das Arbeitsklima heute war unerträglich für mich... ich weiß nicht, wie ich das wohin stecken soll.

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#4
 Von 
verzweiffelt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe anderthalb seiten papier, kein wort von vertrag. urlaub hatte ich nie welchen genommen... ich werde nach stunden bezahlt... und wenn ich urlaub will, krieg ich dann weniger geld und ob die mir den jetzt genehmigen, glaub ich nicht, weil eh shcon 5 mitarbeiter wegfallen, zwekcs krankheit u urlaub. jede kollegin konnte mit der chefin reden, wegen arbeitstage verschieben und so... bei mir ging angeblich nie was... hatte auch so gut wie immer drei samstage arbeiten müssen... es wurden die pläne geändert... ohne bescheid zu sagen, oder vllt zu fragen, ob man an den tagen überhaupt arbeiten kommen kann...egal ob ich zwei kinder habe oder nicht... ich kam mir da echt komisch vor... allen anderen konnte sie gerecht werden.... ich habe ein oder zweimal gefragt...ging nie was...

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Sie können jetzt aus dem 400Euro-job ein Drama machen oder mal versuchen konstruktiv auf die Fragen zu antworten.

Das Thema mit dem schriftlichen Vertrag wäre soweit geklärt.

Sie sollten jetzt ein paar Argumente suchen, damit es dem AG leichter fällt, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen.

Also nochmal die Nachfrage:welche Arbeitszeiten sind vereinbart? Ist es nicht möglich beide Jobs kurzzeitig nebeneinander laufen zu lassen?

Sie sagen, dass noch kein Urlaub genommen wurde: dann stellen Sie jetzt sofort den Urlaubsantrag und weissen Sie den Chef darauf hin: wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann, dann ist er abzugelten. Das weis der natürlich selber, rechnet aber vermutlich nicht damit, dass auch ein "Aushilfe" Ihre rechte kennt und auf den unabdingabren Urlaub besteht.

quote:
und wenn ich urlaub will, krieg ich dann weniger geld


Wir reden hier nicht von unbezahlter Freistellung, sondern von den 4 Wochen gesetzlichem Urlaub, der ihnen laut Bundesurlaubsgesetz zusteht. Der Anspruch auf die vollen 4 Wochen entsteht nach 6 Monaten und die sind bei Ihnen vorbei.


Und nochwas: wenn der zukünftige AG keine 4 Wochen warten kann und will, dann deutet das nicht gerade auf Seriösität hin.

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#6
 Von 
verzweiffelt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

ich glaub, die haben mir nur soweit alles erklärt, wies für die am besten in den kragen passt... thema urlaub... muss ich sowas denn nun schriftlich einreichen? ungefähr so, hiermit möchte ich meinen mir gestezlich zustehenden, laut bundesurlaubsgesetz, urlaub von 4 wochen einreichen.... ??? wie kann ich, falls er mir nicht genehmigt, entgegenkommen? welche schrittfolge wäre am sinnvollsten? aufhebungsvertrag, dann urlaubsantrag?
mit dem neuen werde freitag die arbeitstage geklärt...klar will ich versuchen, beides zu ermöglichen, nur ob ich es psychisch, bei meiner jetztigen AG schaffe, wenn ich die letzten zwei tage schon so labil war...bezweiffel ich langsam...bin da auch thema nr1. ich kann die kolleginnen oft hören, auch wenn die chefin mit ihnen redet... oft fällt mein name... dann die blicke...kommentare was ich nun shcon wieder hätte besser oder richtig machen müssen, auch vor kunden scheut sie nicht zurück, es laut zu sagen...es is wirklcih schwer...

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#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
muss ich sowas denn nun schriftlich einreichen? ungefähr so, hiermit möchte ich meinen mir gestezlich zustehenden, laut bundesurlaubsgesetz, urlaub von 4 wochen einreichen.... ??


Ja den Urlaubsantrag schriftich einreichen. Das laut BurlG würde ich weglassen, man muss ja nicht gleich mit der Tür ins Haus fallen.
Die Info mit dem unabdingbaren gesetzl. Mindesturlaub war auch erstmal für Sie gedacht.

Solle der AG sich dumm stellen, dann am besten gleich die ausgedruckten Seiten aus dem Gesetz mitnehmen:

http://dejure.org/gesetze/BUrlG/1.html
http://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html
http://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html
http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html

oder kompakter hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/burlg/gesamt.pdf

quote:
welche schrittfolge wäre am sinnvollsten? aufhebungsvertrag, dann urlaubsantrag?


Erst Urlaubsantrag. Und eventuell dann dezent darauf hinweisen, dass man u.U. bereit ist auf den Urlaub oder die Abgeltung zu verzichten, wenn der AG einem Aufhebungsvertrag zustimmt. Aber eigentlich können sie auf den Urlaub bzw. Abgeltung nicht verzichten - ich persönlich würde das auch nicht tun, sondern den Vertrag bis zum 15.11. durchziehen.

quote:
klar will ich versuchen, beides zu ermöglichen, nur ob ich es psychisch, bei meiner jetztigen AG schaffe, wenn ich die letzten zwei tage schon so labil war...bezweiffel ich langsam..


Wenn es gar nicht mehr geht, dann müssen Sie eben einen Arzt aufsuchen, der dann über eine etwaige vorliegende Arbeitsunfähigkeit entscheiden muss.
Was Sie aber auf keinen Fall tun sollten: beim einen AG die AU abgeben und beim anderen sofort anfangen zu arbeiten.

quote:
auch vor kunden scheut sie nicht zurück, es laut zu sagen..


Sowas sollte man sich natürlich verbeten.
http://dejure.org/gesetze/BGB/612a.html

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#8
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Also:

Arbeitsvertrag:

Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, ist er verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz - NachwG ). Darin sind folgende Angaben aufzunehmen:

Name und Anschrift der Vertragsparteien
Beginn (und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des
Arbeitsverhältnisses
Arbeitsort
Art der Tätigkeit
Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge,
Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts)
Arbeitszeit
Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
Kündigungsfristen
Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen


Urlaub:

Auch im Rahmen eines Minijobs hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von 6 Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Dabei ist ausschließlich relevant, wie viele Werktage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet und nicht wie viele Stunden er an den Werktagen leistet.

Kündigungsfristen:


Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das betrifft den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den besonderen Kündigungsschutz, u.a. nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeseltern-geld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen).

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn in dem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis in diesem Betrieb ununterbrochen mindestens sechs Monate bestanden hat. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 bereits im Arbeitsverhältnis standen, gilt der Kündigungsschutz auch dann, wenn im Betrieb noch mehr als fünf Arbeitnehmer tätig sind, die am 31. Dezember 2003 schon beschäftigt waren. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer anteilig berücksichtigt (bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75).

Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nur dann rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das bedeutet, die Kündigung muss bedingt sein durch

Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen
oder
dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Kündigungsfristen
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist,
die Arbeitgeber und Arbeitnehmer
einzuhalten haben, beträgt
vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Bei vorübergehender Aushilfe kann für die ersten drei Monate eine kürzere Frist einzelvertraglich vereinbart werden. Bei einer mehr als zweijährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber längere Kündigungsfristen einhalten. Die Fristen für eine Kündigung betragen:

Ganz einfach nachzulesen unter www.minijob-zentrale.de


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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

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#9
 Von 
verzweiffelt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo ihr tollen super Helfer :)

ertsmal vielen lieben Dank an alle!!! ich hab mir eben nochmal in ruhe alles durchgelesen... und nun machte ab u zu ein klick im kopf :)
seitdem ich heute morgen wach bin, gehts mir schlecht, habe den ganzen kram im kopf... die letzten drei tage usw. ich habe den ganzen tag mit mir gerungen u versucht, mich positiv einzustellen, zwecks schicht heute, beim alten AG... ich konnt nich, ich rief ihn an u sagte ab. er frug mich gleich für morgen nach, wo ich ihm sagte, das ich es jetzt noch nicht weiß, ich ihm halt rechtzeitig bescheid geben möchte, zwecks ersatz. selbst am telefon hab ich gezittert...
ich werde morgen einen urlaubsantrag schreiben, so wie 1000kleinesachen erwähnte, vorgehen, das hatte ich zum teil mir heute auch schon überlegt, nur hab ich seinen kommentar gestern überlesen oder nicht mehr zu der zeit verstanden, war zu müde und fertig mit der welt.
Super vielen Dank nochmal an alle, falls noch tips da wären, die mir helfen können, bitte her damit :)

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