40 Euro Pauschale bei Lohnverzug - ja oder nein?

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Landesarbeitsgerichte geben Arbeitnehmern Recht

Der Gesetzgeber hat für säumige Schuldner, neben Verzugszinsen, auch eine pauschale Regelung mit folgendem Wortlaut verfasst:

"Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist."

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Am 13.10.2016 entschied das LAG Baden-Württemberg als erstes LAG, dass die Verzugspauschale im Arbeitsrecht anwendbar sei. Nun schließt sich das LAG Köln der Entscheidung an. Man kann zwar noch nicht davon sprechen, dass die Rechtsprechung diesbezüglich gefestigt ist, allerdings zeichnet sich deutlich eine Tendenz ab, der zufolge sich die Verzugspauschale geltend machen lässt.

Doch hat sowohl das LAG Köln als auch das LAG Baden-Württemberg eine Revision zugelassen. Gerade deswegen lohnt es sich, näher zu betrachten, wie die Entscheidungen begründet wurden.

Die Bereichsausnahme fehlt

Wie das LAG Baden-Württemberg feststellt, gehört die im § 288 Abs. 5 S. 1 BGB angeführte Verzugspauschale zum allgemeinen Teil des Schuldrechts. Deswegen kann sie auf Arbeitsrecht angewendet werden, weil eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht nicht vorhanden ist.

Der entgegenstehende gesetzgeberische Wille fehlt

Das Urteil des LAG Baden-Württemberg stellt sich auch gegen die Literatur, die behauptet, die Gesetzgeber hätten es verpasst, für das Arbeitsrecht eine Bereichsausnahme zu vereinbaren. Nach dem LAG soll sogar das Gegenteil geschehen sein. So habe der Gesetzgeber die Verzugspauschale absichtlich dahingehend erweitert, dass sie die Position des Verbrauchers gegenüber Unternehmer stärkt. Dadurch soll der Verbraucher einen Entgeltanspruch gegenüber Unternehmern anmelden können.

12 a ArbGG

Der § 12a ArbGG enthalte laut LAG Baden-Württemberg keine spezialgesetzliche Ausnahmeregelung, durch die der § 288 Abs. 5 BGB verdrängt würde. Die Verzugskostenpauschale habe den Zweck, dass der Gläubiger für Mahn- und Betreibungskosten pauschal entschädigt wird. Der Betrag von 40 Euro sei aber auf jeden Fall zu zahlen, selbst wenn keine tatsächlichen Verzugsschäden verursacht wurden. Der Arbeitnehmer kann allerdings nicht die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten beantragen. Dafür wird er aber entschädigt, sofern ein Verzugsfall vorliegt.

So wird die Entscheidung des LAG Köln begründet

In der Pressemitteilung begründet das LAG Köln die Entscheidung außerdem noch mit diesem Argument:

„Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten."

Verzugspauschale allein bei einem Verzug gültig

Im entscheidenden Urteilsspruch räumte das LAG Baden-Württemberg jedoch kein Recht auf Verzugspauschale ein, weil es zu einem Verzug eben nicht gekommen war. Der Unternehmer hatte zwar zu spät geleistet, nur sei das nicht seine Schuld gewesen. Sofern sich der Arbeitgeber auf diese umstrittenen Urteile berufen möchte, mangelt es an einem erforderlichen Vertreten müssen. 

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bislang nicht ergangen, nur eine solche Entscheidung kann den jetzigen Zustand der Ungewissheit über die Geltung der Pauschale im Arbeitsrecht beseitigen.

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