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40€ "Erhöhtes Beförderungsentgelt" von der DB

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>40€ "Erhöhtes Beförderungsentgelt" von der DB

quote:
Zu dieser Zeit war keine Rede von einem Bußgeld, da ich ja ein Abo besitze und die Zone in welcher die Kontrolle stattfand sogar in meinem 2-Zonen-Ticket enthalten war.

Ist hier der entscheidende Punkt.


Damit ist er innerhalb "seines" Gebietes unterwegs gewesen, jedoch mit einem "Ungültigen" fahrschein, dem man jedoch nicht auf den ersten Blick angesehen hat, dass dieser ungültig ist.

Die Frage ist nur, ob man das auch einem Richter verkaufen kann. Also das man "versehentlich" den falschen Fahrschein genommen hat.

Man muss sich dann auch darauf einstellen, dass die Vermutung kommt, in derselben zeit sei einer mit dem anderen Ticket unterwegs gewesen, sofern dies Übertragbar ist. Streng genommen müßte das einem jedoch die Bahn beweisen, und man selber muss nicht das Gegenteil beweisen. Dann wird aber die Bahn mit dem Totschlagargument kommen, "Massenverkehrsmittel, oder Massengeschäft" und dann kommt es darauf an, wie der Richter darüber denkt.

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von Lifeguard am 04.07.2012 10:09
Status: Unsterblich (2017 Beiträge)
Userwertung:  2,4  von 5 (von 40 User(n) bewertet)

>40€ "Erhöhtes Beförderungsentgelt" von der DB
Also, so ein Abo-Ticket ist wohl eher NICHT übertragbar.

Er hatte tatsächlich ein Ticket bezahlt, das für den Bereich gültig war, in dem er aufgegriffen wurde. Er hat sich also keine Leistung erschlichen, ohne dafür zu bezahlen.

Er hat (aus Versehen?) einen falschen (abgelaufenen) FA vorgezeigt, den man theoretisch auch dafür nutzen könnte, in anderen Tarifbereichen zu fahren. Was der TE allerdings nicht gemacht hat (jedenfalls nicht als er erwischt wurde).

Er kann also wohl nur als "Dauerkartenvergesser" belangt werden, und nicht als Schwarzfahrer. Und darum ging es doch in der Ausgangsfrage.

Anders wäre es gewesen, wenn er z.B. zwischen Agathenburg und Stade erwischt worden wäre, bei dem Versuch, seine Fahrt durch den nicht mehr gültigen Schein zu legitimieren. Das wäre dann vermutlich nicht nur Leistungserschleichung sonder auch noch Betrug gewesen.

Der HVV sollte bei einem Downgrade die alte Karte einziehen. Wenn er sie als "verloren" gemeldet und dann noch benutzt hätte, wäre es auch wieder ein Betrugsversuch.

Insgesamt war die Aktion wohl ziemlich dumm. Aber dank des Ortes der Kontrolle vermutlich im Endeffekt glimpflich, wenn er sich auf ein Versehen beruft. Denn für die Fahrt bezahlt hatte er ja.

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von Tommok am 04.07.2012 11:50
Status: Philosoph (625 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 11 User(n) bewertet)

>40€ "Erhöhtes Beförderungsentgelt" von der DB
quote:
Er kann also wohl nur als "Dauerkartenvergesser" belangt werden, und nicht als Schwarzfahrer. Und darum ging es doch in der Ausgangsfrage.

Da wird aber gar nicht so viel unterschieden in der Behandlung. Beim HVV wird ein Schwrazfahrer übrigens als "Fahrgast" bezeichnet, genauso wie die zahlenden Kunden, die gerade das Fahrzeug benutzen.


Es ist doch einfach:
Gemäß den bereits zitierten Beförderungsbedingungen, §9, hat er 40€ zu bezahlen, denn er konnte bei der Kontrolle kein gültiges Ticket vorweisen.

Ein "Dauerkartenvergesser" KANN den geforderten Betrag auf wesentlich weniger reduzieren. Wie das geht, steht ebenfalls im §9. Dies hat der TE aber offenbar nicht getan, jedenfalls steht davon nichts im Sachverhalt: Er hatte die Karte nämlich innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen. Blosser Besitz genügte nicht, man muss sich schon kümmern.


Die Zahlung wäre sofort fällig und damit sind bei der ersten Mahnung auch Mahngebühren fällig, wenn denn die Forderung gestellt wurde. Da die Kontrolleure sowas tagtäglich machen, kann ich mir kaum vorstellen, dass sie den Fahrgast nicht zur Zahlung aufgefordert haben. Ich beobachte das anders, wenn gerade mal wieder Kontrolle ist.


Jetzt kann der Fahrgast noch mal hingehen und eine Ratenvereinbarung machen. Wenn er dabei noch nachweist, dass er schließlich Abonnent ist, wird das wohl klappen.


von quiddje am 04.07.2012 13:53
Status: Unsterblich (1402 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 76 User(n) bewertet)

>40€ "Erhöhtes Beförderungsentgelt" von der DB
quote:
Die Frage ist nur, ob man das auch einem Richter verkaufen kann. Also das man "versehentlich" den falschen Fahrschein genommen hat.

Das hören Richter in solchem Zusammenhang eigentlich täglich.
Hier käme es wohl auf die Güter der Verargumentation und den Richter an.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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von Harry van Sell am 04.07.2012 21:59
Status: Tao (21859 Beiträge)
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>40€ "Erhöhtes Beförderungsentgelt" von der DB
Was hat denn jetzt ein Richter damit zu tun?
Erst mal ist da eine Forderung und eine Mahngebühr.

Wenn der TE die Rechtmäßigkeit nicht anerkennt, wird es irgendwann wohl eingeklagt werden, und dann kommt sicherlich ein Richter ins Spiel. Das ist aber immer noch nur eine Zivilrechtliche Forderung, deren Rechtmäßigkeit nicht von "Versehen" oder "Absicht" abhängt.

Diese Unterscheidung wird nur wichtig, wenn eine Strafanzeige wegen Beförderungserschleichung oder wegen Betrugsversuchs kommen sollte. Davon war bisher aber noch nicht die Rede.


von quiddje am 05.07.2012 11:23
Status: Unsterblich (1402 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 76 User(n) bewertet)

>40€ "Erhöhtes Beförderungsentgelt" von der DB
Unklar ist aber, ob der HVV bei so einem geringen Streitwert (EUR 40) bei einer strittigen Forderung tatsächlich eine Klagebegründung auf den Tisch liegt. Diesen albernen Inkassogebühren wären bei den RA-Gebühren für eine Klage eh nicht durchsetzungsfähig.
So ganz eineindeutig ist der Fall nämlich nicht.
Das Risiko besteht, dass ein Richter ein rechtskräftiges Urteil auf dem Weg bringt, der dem HVV nicht die vollen EUR 40 zuspricht.

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von Steffen Meier am 06.07.2012 05:08
Status: Unsterblich (903 Beiträge)
Userwertung:  2,7  von 5 (von 23 User(n) bewertet)

>40€ "Erhöhtes Beförderungsentgelt" von der DB
quote:
So ganz eineindeutig ist der Fall nämlich nicht.
Was bitte ist denn da noch offen?
Der HVV hat eine Forderung gemäß seinen Beförderungsbedingungen. Ist dir da etwas unklar?
Jetzt kommen so nach und Nach Mahngebühren etc. dazu. Das ist ein ganz allgemeines Verfahren, wenn eine Partei eine Forderung hat und die andere dieser nicht nachkommt. Dieses dürfte doch kaum unklar sein.
Mehr berichtet der TE nicht.
Vielleicht ist unklar, ob der TE noch eine Strafanzeige bekommen wird. Das ist aber ja für die Ursprungsforderung irrelevant.


von quiddje am 07.07.2012 13:11
Status: Unsterblich (1402 Beiträge)
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