4. Merkmal: "Außenwirkung"
9.5.2001 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 97930 Aufrufe Mehr zum Thema:Verwaltungsakt, Verwaltung, Verwaltungsrecht, VA
Die Regelung muss auf Außenwirkung gerichtet sein. Unproblematisch ist dies der Fall, wenndie Regelung gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden Privatperson erfolgt.
Schwierigkeiten ergeben sich hingegen dann, wenn ein besonders Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Behörde und dem Betroffenen vorliegt, was z.B. im Verhältnis zu Beamten, Soldaten und Schülern der Fall ist. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Maßnahme in bezug auf dieses Verhältnis erfolgt, so dass es an einer Außenwirkung fehlt, oder ob die Rechtsstellung als einfacher Bürger betroffen ist.
Reine innerdienstliche Weisungen innerhalb einer Behörde (z.B. Chef sagt Polizisten, er solle einen Mann festnehmen) sind keine Verwaltungsakte.
Wenn alle diese Merkmale erfüllt sind, handelt es sich bei der behördlichen Maßnahme um einen Verwaltungsakt.
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