3x beim Schwarzfahren erwischt - Ermittlungsverfah

9. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Feuersteinxxxx
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)
3x beim Schwarzfahren erwischt - Ermittlungsverfah

Ich wurde innerhalb von 4 Monaten 3x beim Schwarzfahren in Hamburg erwischt und bezahlte jeweils umgehend die 40 EUR.
Nun ärgere ich mich sehr über meine Schusseligkeit, denn ich bekam einen Brief mit dem Hinweis, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei.
Gibt es hier jemanden, der damit Erfahrungen hat?
In dem Brief steht u.a.: Wenn ich zu meinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben mache, werden sie zur Bemessung einer Geldstrafe geschätzt! Ich verdiene netto ca. 1300 EUR monatlich. Empfiehlt es sich dies anzugeben, würde mein Einkommen anderenfalls höher geschätzt?
Empfiehlt es sich einen netten, entschuldigenden Brief zu schreiben und darauf hin zu weisen, dass ich mittlerweile eine Monatskarte erworben habe, oder ist es sinnvoll den Brief zu ignorieren?
Wie hoch ist das Strafmaß, dass ich zu erwarten habe?
Die Bundesländer verfahren hier wohl unterschiedlich. Vielleicht hat hier jemand Erfahrungen in diese Richtung und kann berichten!
Hoffnungsvolle Grüße
PS: Bin vorher noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Hi,

gemeinhin gibt es bei Ersttätern so um die 10 Tagessätze pro Schwarzfahrt, was dann per Gesamtstrafenbildung bei Ihnen zu ca. 25 Tagessätzen wird. Ein TS würde bei Ihnen so 40 Euro betragen: Das macht dann zusammen 1000 Euro. Wenn Sie nichts angeben, könnte es sein, daß ein niedrigerer TS veranschlagt wird. Das mit der Monatskarte können Sie natürlich hinschreiben - es wird zumindest nicht schaden, wenn es vermutlich auch nichts nützt. Die TS-Zahl bewegt sich ja schon auf dem fast untersten Level (5 TS pro Tat wäre die Mindestanzahl).

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Feuersteinxxxx
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank!
So konkrete Hinweise sind immer sehr hilfreich.
Grüße

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#3
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:
Gesamtstrafenbildung bei Ihnen zu ca. 25 Tagessätzen wird.


Bei 3 mal 10 Ts wäre eine solche Gesamtstrafe, insbesondere nach neuerer BGH Rechtsprechung, wohl nicht möglich, da sie doch schon fast die Summe der Einzelstrafen erreichen würde. Die Gesamtstrafe dürfte in dem von mümmel gebildeten Fall zwischen 15 und 20 TS liegen.

Weiterhin würde ich mich nicht pauschal auf diese 10 Ts festlegen. Ich habe schon Strafbefehle bei Ersttätern in der Hand gehabt, bei denen für 2 Taten eine Gesamtstrafe von 35 Ts raus gekommen ist.

Ich würde an Ihrer Stelle die Monatskarte nachweisen, es wird Ihnen jedenfalls nicht schaden. Ebenso kann es nicht schaden, wenn Sie sich für die Tat entschuldigen.

-----------------
"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist

"Never attempt to reason with people who know they are right.""

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
Bei 3 mal 10 Ts wäre eine solche Gesamtstrafe, insbesondere nach neuerer BGH Rechtsprechung, wohl nicht möglich, da sie doch schon fast die Summe der Einzelstrafen erreichen würde. Die Gesamtstrafe dürfte in dem von mümmel gebildeten Fall zwischen 15 und 20 TS liegen.


Jep, selbst nach der guten alten Standardregel wären 10+10+10=20.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

@ konert,

Sie hätten nicht zufällig einen Link zur entsprechenden BGH-Rechtsprechung?

Gruß vom mümmel

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#7
 Von 
Feuersteinxxxx
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Sorry, ich bin Laie, ich verstehe Ihre Rechnungen nicht.
Heißt das der Betrag wird viel höher ausfallen?

"Die Gesamtstrafe dürfte in dem von mümmel gebildeten Fall zwischen 15 und 20 TS liegen."

Also die Gesamtstrafe pro Fahrt ??

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""

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#9
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

@ mümmel

Auf die Schnelle: BGH, Beschluss vom 13.11.2008, Az: 3 StR 485/08 . Dort hatte das Landgericht aus Einzelstrafen von 3 und 2 Jahren eine Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten gebildet. In dem Fall war zwar hauptsächlich die mangelnde Begründung der Gesamtstrafenbildung kritisiert worden, der Senat hatte jedoch auch folgendes ausgeführt:

"Eine eingehende Begründung war schon deshalb erforderlich, weil die Gesamtstrafe der oberen Grenze des Zulässigen nahekommt[...]."

Ebenso: BGH, Beschluss vom 13.11.2008, Az: 2 StR 377/09 .

Die eigentliche Entscheidung die ich meine werde ich Morgen mal in meinem AG Ordner nachschlagen, da habe ich die liegen.

@ TE

Die Gesamtstrafenbildung ist, wie man so schön sagen kann, ein Rabattsystem für den Straftäter (entschuldigen Sie den Ausdruck).

Nehmen wir an, es kommt, wie Mümmel vorgeschlagen hat bei Ihren 3 Taten zu einer Verurteilung von 10 Tagessätzen pro Tat.

Daraus muss dann eine Gesamtstrafe gebildet werden. In den USA werden die Strafen ganz einfach addiert, raus kämen also 30 Ts.

In Deutschland wird die höchste Strafe genommen (so genannte Einsatzstrafe) und dann erhöht, darf aber niemals die Summe der Einzelstrafen erreichen und dem ohne gute Begründung auch nicht zu nahe kommen.

Früher galt folgende Faustformel, die man auch gerne Heute noch nimmt:

Einsatzstrafe+ (die Summe der übrigen Strafen / 2)

Beispiel:

10 Ts + (10 + 10))/2 = 20 Ts

Genau so sind aber auch 15 Ts durchaus denkbar.


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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist

"Never attempt to reason with people who know they are right.""

-- Editiert am 09.04.2011 22:32

-- Editiert am 09.04.2011 22:36

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#10
 Von 
JDavis
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 26x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jep, selbst nach der guten alten Standardregel wären 10+10+10=20. <hr size=1 noshade>

Tschulligung, wenn ich etwas von der konkreten Fallfrage wegführe, aber das würde mich auch interessieren: Gibt es denn zur Gesamtstrafe überhaupt irgendeine Form von richterlich abgesegneter Berechnungsformel? Ich war bisher der Meinung, daß das ein großes Mysterium sei, das lediglich inoffiziell ungefähr der Formel "höchste Strafe + 1/2 zweithöchste Strafe + 1/3 dritthöchste Strafe + 1/4 vierthöchste Strafe + ..." folgt. Nach oben und unten ist aber jede Abweichung denkbar, solange die Begründung zumindest rudimentär das Verhältnis der Taten zueinander beschreibt. Die BGH-Rechtsprechung zu § 54 StGB verschiebt fast die komplette Gesamtstrafenbildung in den tatsächlichen Bereich und beanstandet eigentlich nur widersinnige oder "formelhafte" Begründungen.

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Nein, die Gesamtstrafe für alle Fahrten.

Ganz simpel (für Laien) erklärt:

Wenn man wegen mehrerer Einzeltaten gleichzeitig abgeurteilt wird, wird für für jede dieser einzelnen Taten eine Einzelstrafe verhängt. Theo. könnten das auch verschiedene Taten sein, also 1 Diebstahl, 1 Betrug und 1 mal Fahren ohne Fahrerlaubnis. Hier bei Ihnen geht es um 3 mal dieselbe Tat, was es realtiv wahrscheinlich macht, dass die Einzelstrafen alle gleich hoch sind, z.B.(!!) 10 Tagessätze pro Fahrt (können auch 15 oder 20 sein). Nun werden aber nicht einfach die Summen der Einzelstrafen addiert, also 10 X 3 = 30, sondern es wird eine sog. "tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe gebildet". Deren Höhe legt das Gericht im Ermessen fest. Eine Faustregel (die allerdings umso weniger angewendet werden kann, je mehr Einzeltaten es sind) lautet: "Einsatzstrafe plus die Hälfte vom Rest"

Einsatzstrafe ist die höchste Einzelstrafe, bei diesem Beispiel hier also [color=red]10[/color]. Die "Hälfte vom Rest" wäre halt (10+10):2 =[color=red]10[/color]

[color=red]10[/color]+[color=red]10[/color] = 20 Tagessätze Gesamtstrafe.

Das ist aber wie gesagt nur eine Faustformel von der das Gericht abweichen kann (wobei ja wie gesagt auch völlig offen ist, ob überhaupt je 10 TS als Einzelstrafen verhängt werden). Allerdings darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen, müßte also in diesem Beispiel hier in jedem Fall unter 30 liegen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#12
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

Diese "alte" Formel zur Berechnung der Gesamtstrafe habe ich oben erläutert. Der BGH hat aber, insbesondere in dem Beschluss 2 StR 377/09 deutlich gemacht, dass die Gesamtstrafe nicht zu berechnen ist. Sie ist vielmehr ein eigener Strafzumessungsakt, bei dem erneut die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände geprüft werden müssen.

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Diplom- Jurist

"Never attempt to reason with people who know they are right.""

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

C. Konert war schneller ;)



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
Sie ist vielmehr ein eigener Strafzumessungsakt, bei dem erneut die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände geprüft werden müssen.


Exact so soll(te) es sein



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 09.04.2011 22:48

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#15
 Von 
JDavis
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 26x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der BGH hat aber, insbesondere in dem Beschluss 2 StR 377/09 deutlich gemacht, dass die Gesamtstrafe nicht zu berechnen ist. <hr size=1 noshade>

Trotz/wegen seiner Prägnanz ein sehr interessantes Urteil, vielen Dank.

Der BGH schreibt hier im Prinzip: "Bilde die Gesamtstrafe, wie du lustig bist. Aber erwähne bitte keinesfalls Bruchteile, Mittelwerte oder anderes mathematisches Teufelszeug." Gleichzeitig kann der BGH aber mit Sicherheit ausschließen, daß eine brauchbare Zumessung zu einem niedrigeren Ergebnis geführt hätte. Man kann's mit Iudex non calculat auch übertreiben...

Ich frage mich ernsthaft, wie man die Existenz einer "mittleren Gesamtstrafe" leugnen kann. Es gibt eine Mindest- und eine Höchst-Gesamtstrafe und damit natürlich auch einen mittleren Bereich. Anhand der anerkannten Zumessungskriterien muß sich das Gericht dann zwischen der niedrigeren, der mittleren und der höheren Gegend entscheiden. Daß es das in einem völlig mathematikfreien Raum tut, halte ich für ziemlich realitätsfern.

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#16
 Von 
Feuersteinxxxx
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Erläuterungen.

Mir kamen noch zwei Nachfragen:

Weiß jemand wie lange so ein Verkehrsverbund alte Daten aufhebt und mitberücksichtigt? Es ist nämlich so, dass ich vor 8 und/oder 10 Jahren auch dann und wann beim Schwarzfahren erwischt wurde. Wie lange dürfen solche Daten aufgehoben werden?

Und für welchen Zeitraum gilt eigentlich die Regel, dass nach 3 x Schwarzfahren ein Ermittlungsverfahren beginnt. Beispielsweise nur dann, wenn das innerhalb eines halben Jahres vorkommt, oder so??

Die Bundesländer handhaben dies ziemlich unterschiedlich ?

Vielen Dank

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1x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
So eine Regel gibt es gar nicht.

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von Herr Fröhlich am 10.04.2011 12:19



Im Trolland nicht.

In der Wirklichkeit schon:

"Schwarzfahren, oder "Leistungserschleichung" (so heißt es korrekt), ist ein Massendelikt. In Hamburg wird in den letzten Monaten vermehrt kontrolliert und ein Teil der "Schwarzfahrer" finden sich vor Gericht wieder. Wer zum dritten Mal ohne Fahrschein erwischt wird, der muss in der Regel mit einer Strafanzeige rechnen. ..."

Quelle: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/nicht-jeder-schwarzfahrer-macht-sich-strafbar

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#20
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Wie wäre es denn, wenn Troll flawless mal die Frage des TE beantworten würde? Ob es ihm denn ggf. nach 2055 Sinnlosbeiträgen endlich mal gelingen könnte, eine richtige Antwort zu geben?

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""

von Herr Fröhlich am 10.04.2011 13:13



Im Gegensatz zu dir halten ich mich immer zurück, wenn es darum geht, die Grenze zur Strafbarkeit zu definieren und damit Andere indirekt anzustiften.


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#21
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

@ TE,

ein Ermittlungsverfahren beginnt immer dann, wenn Anzeige erstattet wird. Die HVV hat doch sogar in ihren Fahrzeugen Hinweise angebracht, daß nach der 3. Schwarzfahrt in 6 Monaten Anzeige erstattet wird. Grundsätzlich können die Verkehrsunternehmen Anzeige erstatten, wann immer sie wollen - auch schon nach der 1. Schwarzfahrt. Für eine Schwarzfahrt vor 8 Jahren kann man Sie allerdings schlicht wegen der Verjährung nicht mehr belangen.

Gruß vom mümmel

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