3000 € für zwei Beratungsgespräche

3. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
asiaman
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)
3000 € für zwei Beratungsgespräche

Hallo zusammen,
bin gerade etwas geschockt:

wir hatten vor ein paar Jahren einen Anwalt zur Regelung der Erbfolge Oma => Mutter beauftragt. Nachdem die Oma nun gestorben war, sollte die Erbfolge der nächsten Generation vorher vertraglich fixiert werden. Rückfragen zum "Oma-Thema" beantwortete der Anwalt immer kostenfrei.

Nun haben wir uns für das neue Thema erneut an den Anwalt gewandt. Vorgespräch mit der Mutter, Folgetermin mit den Söhn. O-Ton - "das ist soweit kostenfrei, Kosten entstehen bei der Ausgestaltung des Vertrages." Die Lösung des Anwalts überzeugte nicht, es wären weitere Kosten für einen Architekten, Bauanträge etc. entstanden und ggf. wollen wir es direkt bei einem Notar fixieren. Ist aber offen.

Nun kommt eine Rechnung über 3.000 € (die Ausgestaltung des Vertrages war mit 4.500 veranschlagt).

Finde ich schon ziemlich happig - wenn ich als Handwerker ein Angebot schreibe und eine Lösung skizziere bekomme ich auch kein Geld, wenn es nicht zum Auftrag kommt. Wieso soll der Anwalt etwas bekommen - dazu wenn er sagt es kostet nichts. Was ist die Grundlage - muss man den Kunden nicht über Kosten aufklären?

Viele Grüße
Oliver

P.S. Nicht falsch verstehen, wenn jemand etwas leistet, soll er auch bezahlt werden. Aber das ist schon ein wenig viel...

Was denn, so teuer?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Die Höhe der Anwaltskosten bestimmt sich aus dem Gegenstandswert - ist der hinreichend hoch (mehrere 10.000 EUR), dann kosten auch "Kleinigkeiten" eine Menge Geld.
Wenn man dann im Streitfall nicht beweisen kann, daß das ganze "kostenlos" vereinbart worden sein sollte (was der Anwalt im übrigen nicht darf), dann ist das natürlich schlecht, aber nicht zu ändern.

Zitat:
wenn ich als Handwerker ein Angebot schreibe und eine Lösung skizziere bekomme ich auch kein Geld, wenn es nicht zum Auftrag kommt


Der Anwalt hat einen Vertrag ausgearbeitet. Wenn man den dann nicht haben will, muß man ihn natürlich trotzdem bezahlen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
asiaman
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Ich war vermutlich nicht deutlich: der Anwalt hat keinen Vertrag ausgearbeitet, wir haben lediglich zwei Gespräche geführt. Daher der Vergleich mit dem Handwerker...

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Wenn nichts ausgearbeitet worden ist, die Sachen auch zuvor kostenlos erledigt worden sind, ist die Rechnung sicherlich nach Ihrer Schilderung nicht zu zahlen.

Was mich allerdings stutzig macht ist Ihre Einschrä#nkung, dass das ZU HOCH sei. Also würden doch Kosten akzeptiert werden, wenn sie "verhältnismäßig" (was immer das ist) wären? Das spricht dann aber doch etwas gegen die Darstellung der "Kostenfreiheit", oder?

Ist es aber tatsächlich bei der reinen Beratung geblieben, wird § 34 RVG eingreifen und es dürften 250 € netto zu zahlen sein.

MfG

RA Thomas Bohle

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
asiaman
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für ihre Feedback, Herr Bohle.

ZU HOCH ist meine persönliche Einschätzung. Akzeptieren würde ich Kosten in Höhe von ein paar Hundert Euro, da sich das für mich realistisch "anfühlt". Dies im Sinne von - er hat zwar gesagt es ist kostenfrei, ich würde aber eine Entlohnung des Beratungsaufwands akzeptieren.

Was ist das Kriterium ob es eine reine Beratung ist? Muss etwas schriftlich fixiert sein?

Viele Grüße
Oliver

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

"Gemäß BGH-Beschluß vom 03.05.2007 ist eine Erstberatung eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, daß sich der Rechtsanwallt erst sachkundig macht oder daß er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raab, RVG, 17. Aufl., § 34 Rdn. 39, 52; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., "Rat", S. 791). Unter Rat ist für die Beurteilung einer Rechtsangelegenheit bedeutsame Empfehlung des Rechtsanwalts zu verstehen, wie sich der Mandant in einer bestimmten Lage verhalten soll. (Hartung, Schons, Enders, § 34 RVG , Rdnr. 8)."


Sprechen Sie mit dem Kollegen über ein angemessenes Honorar und zahlen Sie es dann. Denn eine Leistung liegt offenbar vor.


MfG

RA Thomas Bohle

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Vorgespräch mit der Oma, Folgetermin mit den Söhnen, etc.

Und dann die - vermutlich während des Gesprächs -geäußerte Absicht oder Überlegung , daß Ganze dann doch notariell regeln zu lassen. In diesem Moment ist dem RA vermutlich aufgefallen, dass er sich die ganze Arbeit wahrscheinlich umsonst gemacht hat.

Oder es hieß ursprünglich, dass die Gespräche in die Kosten für den Vertrag reingerechnet werden und Sie haben es falsch verstanden.

Jedenfalls scheint es ungewöhnlich, dass ein RA die ganzen Gespräche, die ja vermutlich auch jeweils eine Zeit dauerten, völlig kostenlos machen wollte. Und wenn es um Immobilien geht, steigen die Kosten gleich mal kräftig an.

Signatur:

"Valar Morghulis"

3x Hilfreiche Antwort

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