30 Rosen versandt - nicht abgeliefert. Geld zurück?

8. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
chrisjd
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 4x hilfreich)
30 Rosen versandt - nicht abgeliefert. Geld zurück?

Man lässt über einen Blumenversandt 30 Rosen verschicken. Die kommen aber nicht an, sondern gehen zurück und werden "entsorgt", weil der Fahrer des Zustelldienstes die Adresse oder den Namen nicht finden konnte. Beides war aber nachweislich korrekt angegeben. Man mit Lastschrift bezahlt, die man jetzt widerrufen will, denn langes Verhandeln mit der Versandfirma verlief im Sande verlaufen.

Kann man das tun (ohne Rechtsschutz), oder wird die Firma mit einem aggressiven Inkassoanwalt Ärger machen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Gehen Sie davon aus, dass man seriös beurteilen kann, ob die Firma einen Anwalt einschaltet?

Und ja, man kann eine Lastschrift innerhalb von ca. sechs Wochen widerrufen ohne eine Rechtsschutzversicherung zu haben.

Diese ist keine Voraussetzung für einen Widerruf. Die Bank wird also wegen des Fehlens den Widerruf nicht ablehnen können.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von chris_dann):
Kann man das tun (ohne Rechtsschutz)

Wenn man sich sicher ist, dass die Adresse korrekt angegeben war und man nachweisen kann, dass man das Geld, am besten mit Fristsetzung, schon zurückgefordert hat, dann sollte man das sogar tun. Die Alternative wäre, den Verkäufer auf Rückzahlung zu verklagen. Da habe ich persönlich lieber das Geld in der Hand und lasse die Gegenseite überlegen, ob sie nun klagen soll.

Den Anspruch auf Rückzahlung hat man, das Versandrisiko liegt beim Verkäufer.

Zitat (von chris_dann):
oder wird die Firma mit einem aggressiven Inkassoanwalt Ärger machen?

Mit Briefen vom Inkassobüro kann man rechnen. Denen einmalig per Einwurfeinschreiben und/oder Fax einen Widerspruch gegen die Forderung und das Untersagen der telefonischen Kontaktaufnahme sowie des Einmeldens an Auskunfteien schicken. Danach braucht man bis zum Eintreffen des gerichtlichen Mahnbescheids nicht mehr zu reagieren. Kommt ein solcher (gelber Brief), dann einfach widersprechen (ein Kreuz) und per Einwurfeinschreiben zurück ans Mahngericht. Dass eine Klage kommt ist bei der Sachlage höchst unwahrscheinlich.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
chrisjd
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 4x hilfreich)

Habe die Lastschrift nun zurückgezogen. Unmittelbare Reaktion der Firma: Forderung von 10 EUR Mahngebühren und Drohung mit Inkassobüro, falls Betrag nicht innerhalb 7 Tage beglichen würde.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

"Sehr geehrte Firma Blümchen,

sobald Sie mir den Beleg für die ordnungsgemäße Auslieferung vorlegen, werde ich den Betrag umgehend überweisen.
Sollten Sie dieses nicht können und wider besseren Wissens ein Inkassobüro einschalten, werde ich einen Anwalt damit beauftragen negative Feststellungsklage einzureichen.

In Erwartung auf den Nachweiß der ordnungsgemäßen Auslieferung verbleibe ich,

mit freundlichen Grüßen"


Danach Kommunikation einstellen.
Brieffreundschaften weder mit den Blümchenleuten, noch mit Inkassobüro oder "Vertragsanwalt" anfangen.

Sollte irgendwann mal ein Mahnbescheid kommen, diesem vollumfänglich widersprechen und ans Gericht zurücksenden.
Achtung hier ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten.
Oder eben per Anwalt die Forderung bestreiten lassen (Achtung Vorkasse!).

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
chrisjd
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 4x hilfreich)

Nehmen wir an, nach 3 Aufforderungen vom Inkassobüro, denen per Einschreiben widersprochen worden sei, käme nun Post von einem vom Forderungsmanagement beauftragten Rechtsanwalt. Sollte man diesem antworten? Interessierte sich dieser überhaupt für den wahren Sachverhalt? Oder sollte man weiterhin ruhig auf gerichtlichen Bescheid warten?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von chris_dann):
Post von einem vom Forderungsmanagement beauftragten Rechtsanwalt. Sollte man diesem antworten?


Hallo Chris,

Deine Frage ist doch schon vollumfänglich beantwortet worden durch den direkt vorangehenden Beitrag von spatenklopper:

Zitat (von spatenklopper):
Kommunikation einstellen.
Brieffreundschaften weder mit den Blümchenleuten, noch mit Inkassobüro oder "Vertragsanwalt" anfangen.


Hat er das zu kompliziert ausgedrückt? Was daran ist nicht zu verstehen? Beziehungsweise: Wenn Du Ratschläge sowieso nicht liest und weder darauf eingehst, noch vorhast, sie zu befolgen, weshalb postest Du hier?


-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 19.05.2016 12:41

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
chrisjd
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo mettwurst,

spatenkloppers Beitrag war sehr gut, ich habe soweit auch alle Ratschläge befolgt. Als verunsicherter Laie wollte ich mir nur noch einmal die Bestätigung dafür holen, dass mit "Vertragsanwalt" wirklich jener Anwalt gemeint war, von dem nun ein Brief kam.

Vermutlich war ich über das "oder" zwischen "Inkassobüro" und "Vertragsanwalt" gestolpert, das mir zwei mögliche Varianten suggerierte, die einander ausschließen. So verstanden, hätte man direkt nach der Briefserie vom Inkassobüro eigentlich Post vom Gericht, also der nächsthöheren Instanz erwarten können. Daher war ich mir über den Status des Anwalts nicht ganz sicher und dachte: lieber fragen als einen Fehler machen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Status des Anwalt:
Briefschreiber der den Wunsch seines Auftraggebers ausdrückt.

2x Hilfreiche Antwort

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