3% Nutzungsgebühr pro Monat

17. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
Tony.M
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
3% Nutzungsgebühr pro Monat

Hallo bin neu hier hab ein problem und zwar
vor etwas mehr als 1 Monat ist mein LCD TV kaputt gegangen der war 16 Monate alt ich habe beim Hersteller angerufen und das reklamiert es wurde eine Firma beauftragt die den TV reparieren sollte nach ca. 2 Wochen kam ein anruf und die sagten mir das das Ersatzteil nicht mehr lieferbar wäre und mir Samsung eine Gutschrift geben würde da ich schon von diesen 3% pro Monat gehört hatte habe ich mich bei Samsung erst mal schlau gemacht wegen der Gutschrift es hieß es wird eine 100% Gutschrift darauf hin ließ ich das Gerät abholen nach der Abholung habe ich mit dem Händler telefoniert der sagte mir auch wenn sie eine 100% Gutschrift vom Hersteller bekommen würden sie mir 3% pro Monat abziehen das wäre rechtlich so festgelegt
stimmt das??????
lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten?????
oder doch erst an die Verbraucherzentrale wenden?????
es kann doch nicht sein das die ihr geld zurück bekommen und ich nur etwas mehr als die hälfte vom kaufpreis
is doch nicht meine schuld das der hersteller keine ersatzteile mehr hat für das teil und meinen TV bekomme ich auch nicht mehr zurück weil sonst laut Samsung die Garantie verfällt
ich bin so geladen die KD werden nur noch abgezockt und der Saat unterstützt das auch noch echt super :(

Probleme nach Kauf?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> es kann doch nicht sein das die ihr geld zurück bekommen und ich nur etwas mehr als die hälfte vom kaufpreis
is doch nicht meine schuld das der hersteller keine ersatzteile mehr hat für das teil und meinen TV bekomme ich auch nicht mehr zurück weil sonst laut Samsung die Garantie verfällt
--------------------------
Sehe ich genauso.

Die so viel beschworene Nutzungsgebühr spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn es um eine sog. "technische Rücknahme" geht.

Das ist besonders dann der Fall, wenn ein Käufer das Gerät nicht mehr haben möchte, weil es z.B. mehrfach repariert wurde. Er möchte rückabwickeln, also den Kaufpreis zurück.

Hier geht es aber nicht darum, eigentlich soll das Gerät im Rahmen der Garantie repariert werden, jedoch kann der Hersteller aus Gründen, die er zu vertreten hat, KEIN ERSATZTEIL mehr liefern.

Demnach soll die Rücknahme praktisch dem Kunden aufgezwungen werden. Der will aber lediglich ein Gerät, was läuft...


Urteil des EuGH vom 17.04.2008, Az.: C-404/06
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.08.2006, Az.: VIII ZR 200/05

http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=675

"Die Diskrepanz zu deutschem Recht hat nie bestanden. Die Gerichte haben nur nicht hinreichend differenziert zwischen Rückabwicklung Ware gegen Geld und Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Der Anspruch des Verkäufers nach § 439, Abs. 4 BGB i.V. mit §§ 346 ff. BGB bei Nachlieferung ist kein Entgeltanspruch, sondern ein Anspruch gegen den Kunden auf Herausgabe dessen Vorteils. Einen solchen Vorteil hat der Kunde jedoch (jedenfalls noch) nicht, wenn ihm - endlich - ein intaktes Gerät geliefert wird. Der Vorteil kann, wenn überhaupt, erst nach vielen Jahren eintreten, wenn der Käufer z.B. beim Verkauf des jüngeren Ersatz-PKW einen altersbedingten Preisvorteil erzielt. Dann entsteht auch erst nach vielen Jahren ein Anspruch des Verkäufers auf Vorteilsherausgabe." (Zitat)

http://www.jurablogs.com/de/-64

Denke, dass man hier ansetzen sollte.

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#2
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Das EuGH-Urteil bezieht sich aber auf den Fall, daß der VK eine Nachbesserung durch Lieferung einer neuen Sache vornimmt. Hier darf er keinen "Nutzungsvorteil" der alten Sache abziehen.
Bei Rückabwicklung kann das Urteil schon wieder ganz anders aussehen.

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#4
 Von 
Tony.M
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke erst mal für die schnellen Antworten
die 100% Gutschift wird laut Samsung (Hersteller) dem Händler in diesen Fall (Tevi Markt) gutgeschrieben
für mich ist doch der Hersteller Garantieträger wenn das Gerät defekt ist trage ich es nicht zum Händler obwohl ich Vorort Service habe und wenn der Hersteller sagt die haben keine Ersatzteile mehr um das Gerät zu reparieren sie holen das ab und ich bekomme eine Gutschrift
habe ich mich falsch verhalten? hätte ich sagen sollen nein und mit dem Gerät zum Händler fahren sollen?
ist das mit den 3% jetzt rechtlich korrekt oder nicht?
wenn der Hersteller seiner Reparaturpflicht innerhalb der Garatiezeit nicht nachkommt kann ich doch nichts dafür oder sehe ich das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> die 100% Gutschift wird laut Samsung (Hersteller) dem Händler in diesen Fall (Tevi Markt) gutgeschrieben
für mich ist doch der Hersteller Garantieträger wenn das Gerät defekt ist trage ich es nicht zum Händler obwohl ich Vorort Service habe und wenn der Hersteller sagt die haben keine Ersatzteile mehr um das Gerät zu reparieren sie holen das ab und ich bekomme eine Gutschrift

Ja, nein! Die Gutschrift wird aber vom Hersteller an den Verkäufer gegeben. Und es wird natürlich eine Gutschrift über den EK sein und nicht eine Gutschrift über den Verkaufspreis. Schön wäre es gewesen, wenn Samsung ein gleichartiges Gerät angeboten hätte.

> habe ich mich falsch verhalten? hätte ich sagen sollen nein und mit dem Gerät zum Händler fahren sollen?

Nein, es bestand ja die Alternative, aber wie man sieht, kommt man am Händler nicht vorbei.

> ist das mit den 3% jetzt rechtlich korrekt oder nicht?

Es widerspricht jedenfalls dem oben dargelegten Urteil, insbesondere hat Mirk auf mögliche Schadensersatzansprüche hingewiesen.

> Eine Nicht-Lieferbarkeit von Ersatzteilen dürfte wohl (nicht nur zu einem Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen führen, sondern auch ) Schadensersatz-Ansprüche wegen pflichtwidrig nicht möglicher Reparatur auslösen können: (Zitat)

Würde es noch einmal im Guten mit dem Händler versuchen, denn der hat ja nun die Gutschrift erhalten. Ein anderes Gerät sollte nach diesem Sachverhalt drin sein, wenn der Händler schon eine 100% Gutschrift bekommen hat. Ansonsten würde ich einen Anwalt bemühen.



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#6
 Von 
Tony.M
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

>Die so viel beschworene Nutzungsgebühr spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn es um eine sog. "technische Rücknahme" geht.
wie nennt sich denn die Rücknahme in meinem fall?
was ist der unterschied?
ich habe gestern mit der Verbraucherzentrale telefoniert die Dame sagte das es rechtlich nicht OK ist und ich solle (wenn der Händler nicht mit sich reden läßt) einen Termin bei der Verbraucherzentrale vereinbaren.
ist die Zentrale OK oder gleich zum Anwalt?

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#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> wie nennt sich denn die Rücknahme in meinem fall?

Weiß nicht, wie man so etwas bezeichnen soll, aber möglicherweise nennt der Hersteller das auch (noch) "technische Rücknahme", ohnehin so eine eigenartige Wortschöpfung. Habe ich oben schon alles erklärt:
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Die so viel beschworene Nutzungsgebühr spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn es um eine sog. "technische Rücknahme" geht.

Das ist besonders dann der Fall, wenn ein Käufer das Gerät nicht mehr haben möchte, weil es z.B. mehrfach repariert wurde. Er möchte rückabwickeln, also den Kaufpreis zurück.

Hier geht es aber nicht darum, eigentlich soll das Gerät im Rahmen der Garantie repariert werden, jedoch kann der Hersteller aus Gründen, die er zu vertreten hat, KEIN ERSATZTEIL mehr liefern.

Demnach soll die Rücknahme praktisch dem Kunden aufgezwungen werden. Der will aber lediglich ein Gerät, was läuft...

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Der Unterschied ist einfach der, dass in dem einen Fall der Kunde das Gerät nicht mehr haben will, weil es eben dauernd kaputt geht, nach der Devise "Besser Ende mit Schrecken (sprich: Nutzungsgebühr) als Ende ohne Schrecken (sprich immer wieder Reparaturen und Ausfallzeiten). Er will also vom Vertrag zurücktreten. Und bisher war es immer so, dass er sich dann diese Nutzungsgebühr anrechnen lassen musste. 3 % pro Monat dürfte an der oberen Grenze für ein Laptop sein. sein.

Ganz genau findest Du es hier, was es mit dieser Nutzungsgebühr auf sich hat:

http://www.123recht.net/Nutzungsersatz-nach-R%C3%BCcktritt-vom-KV__f131957.html

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> Ich habe gestern mit der Verbraucherzentrale telefoniert die Dame sagte das es rechtlich nicht OK ist und ich solle (wenn der Händler nicht mit sich reden läßt) einen Termin bei der Verbraucherzentrale vereinbaren.

Das war auch unsere Ansicht, der Knackpunkt ist einfach, dass der Hersteller nicht imstande ist, seinen Pflichten nachzukommen, sprich Ersatzteile liefern zu können und dies endgültig nicht mehr. Kein freiwilliger Rücktritt des Kunden, sondern eine Art Zwangsmaßnahme, die nur der Hersteller zu vertreten hat. Hierbei eine Nutzungsgebühr zu veranschlagen widerspricht dem geltenden Recht.
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Mit diesem Wissen hätte ich noch einmal den Händler konfrontiert und keinen Zweifel daran gelassen, dass ich im Falle einer Ablehnung sofort den Rechtsweg beschreite.
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ist die Zentrale OK oder gleich zum Anwalt?

Es macht im Prinzip keinen Unterschied. Die Verbraucherzentrale vermittelt nur so eine Art Erstberatung, die kostenpflichtig ist.
Vielleicht vermittelt sie auch einen Anwalt, das hätte vielleicht den Vorteil, dass der fit in solchen Sachen ist (also spezialisiert) und sich nicht erst großartig einlesen muss, weil er so einen Fall noch nicht hatte, was durchaus sein kann.


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