3-2-1-Deins! - Richtig Verkaufen bei eBay und im Internet!

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Teil 2 - gewerbliche Verkäufer

Immer mehr Unternehmer erkennen die prosperierenden Möglichkeiten des Verkaufs Ihrer Waren im Internet, insbesondere beim Internetauktionshaus eBay. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen entweder um den Verkauf von Neuware oder es werden gebrauchte Gegenstände angeboten.

Bei vielen Unternehmern stellt sich aber oft eine Ungewissheit ein, ob Sie beim Verkauf im Internet rechtlich alles richtig machen. Dieser Artikel dient dazu, einige Unklarheiten beim Verkauf im Internet zu beseitigen.

Alexandros Kakridas
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg i.Ts.
Tel: 06173-702906
Web: http://www.recht-und-recht.de
E-Mail:
Vertragsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Erbrecht

I. Begriff des Unternehmers

Der Begriff des Unternehmers ist in § 14 BGB definiert.

Hierbei ist jeder Verkäufer als Unternehmer anzusehen, der ein Geschäft im Internet oder bei eBay in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit macht.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sie mit einer Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird. Bei Firmen ist dies meist eindeutig. Aber auch bei einem Privatverkäufer wird man oft von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen müssen, wenn, wie anhand der Bewertungen festzustellen ist, viele Verkäufe innerhalb eines kurzen Zeitraumes getätigt wurden.

Die Anzahl der Verkäufe, die aus einem Privatverkäufer einen Unternehmer macht, ist noch nicht abschließend geklärt und wird im konkreten Fall anhand einer Betrachtung der Gesamtumstände vorgenommen.

II. Mängel an der Sache

Grundsätzlich ist bei einem Kaufvertrag die Kaufsache frei von Sachmängeln zu übergeben.

Es stellt sich daher die Frage, wann ein Sachmangel eigentlich vorliegt.

Wesentlich ist hier § 434 Abs.1 Satz 1 BGB in dem es heißt: „Die Sache ist frei von Sachmängel, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat".

Der Gefahrenübergang im Verbrauchergüterkauf (d.h. Unternehmer verkauft an Verbraucher) ist dann gegeben, wenn der Kunde den Gegenstand tatsächlich erhält.

Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wie sie im Angebot angegeben ist. Wird ein Gegenstand insofern als beschädigt oder defekt angeboten, stellt dies die vereinbarte Beschaffenheit dar, mit der Folge, dass der Käufer sich nicht auf eine Funktionsfähigkeit der Sache berufen darf.

Die Tatsache, dass ein gebrauchter Gegenstand eben auch Gebrauchsspuren aufweist, begründet in der Regel keinen Mangel. Fehlt jedoch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der Ware, darf der Kunde somit ein funktionierendes und mangelfreies Gerät erwarten.

Stellt der Käufer nun innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist Mängel fest, so muss der Verkäufer grundsätzlich hierfür haften. Der Käufer kann beispielsweise Nachbesserung oder Minderung des Kaufpreises verlangen oder ganz vom Vertrag zurücktreten. In letzterem Fall muss der Verkäufer die mangelhafte Ware wieder zurücknehmen und der Käufer erhält dafür den Kaufpreis erstattet. Auch kann der Käufer unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wichtig hierbei ist: Wird der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf festgestellt, obliegt es grundsätzlich dem Händler nachzuweisen, dass er seine Ware fehlerfrei verkauft hat. Danach liegt die sog. Beweislast beim Käufer.

III. Wirksame Gewährleistungsausschlüsse bei eBay

Jeder Verkäufer einer Ware unterliegt einer gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Bei neuen Geräten beträgt die Gewährleistung zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe der Sache.

Der Unternehmer als Verkäufer im Sinne des § 14 BGB kann die Gewährleistungszeit von zwei Jahren bei Neugeräten nicht wirksam ausschließen.
Bei gebrauchten Gegenständen kann die Gewährleistungszeit jedoch gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr beschränkt werden.

IV. Vorsicht vor Abmahnungen!

Bei dem Verkauf im Internet müssen gewerblich agierende Verkäufer eine Vielzahl von Vorschriften beachten. Tun sie das nicht, riskieren sie eine Abmahnung von Mitbewerbern, die schnell mehrere Tausend Euro kosten kann.

Exemplarisch seien nur einige der wichtigsten Hauptabmahnpunkte für Gewerbetreibende im Internet aufgezählt, die es zu beachten gilt:

  • Fehlende Widerrufsbelehrung bei eBay
  • Widerrufsfrist bei eBay
  • Einschränkungen des Widerrufs- oder Rückgaberechts
  • Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
  • unvollständiges/fehlendes Impressum oder Anbieterkennzeichnung
  • Privatverkauf durch Gewerbetreibende/ Irreführung
  • Markenverletzung durch Import
  • Angebot von Markenfälschungen / Patentverletzungen

Wenn Sie Ihr Verkaufsangebot und Ihre Homepage „abmahnsicher" machen wollen, bereits von einer Abmahnung betroffen sind oder einfach Fragen rund um das richtige Verkaufen im Internet haben, können sie sich auch vertrauensvoll an die Kanzlei Recht und Recht wenden.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!


Kanzlei Recht und Recht

Alexandros Kakridas
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