>250€ Vertragsstrafe Schalke
Hallo mativ,
gibt es etwas Neues bezüglich deiner Abmahnung?
Ich habe dasselbe Problem, habe letzten Monat auch Karten für ein Heimspiel verkauft.
Da ich räumlich wo ganz anders war an diesem Tag habe ich die Karten bei
eBay hereingestellt und an nichts Schlimmes dabei gedacht. Die bisherigen Spiele habe ich immer selber besucht, was auch klar in meinem Interesse liegt.
Prompt kam eine Woche später ein Schreiben vom Verein in dem Gesagt wurde, dass ich nachweislich Karten die ich über den Ticketshop erworben habe zu teureren Preisen veräußert habe. Dies sei ein Verstoß gegen die
AGB und nun forderte man, dass ich 250€ (200€ an eine gemeinnützige Einrichtung + 50€ Bearbeitungsgebühr) zahlen solle. Telefonische Rückfragen sind dort nicht möglich, man kann lediglich Kontakt aufnehmen via Fax oder eine E-Mail schreiben. Da ich kein faxgerät besitze schrieb ich erstmal eine E-Mail.
Die Frist lief am 30.11.2009 ab. Vor Ablauf der Frist schrieb ich 2x an den Ticketshop, die Schreiben wurden jeweils nach 2 Tagen beantwortet.
1. Schreiben
Sehr geehrte xxxx,
dieses Jahr habe ich über das Internetportal
http://www.xxxx.de/ jeweils x Eintrittskarten für folgende Spiele erworben:
xxxx
Leider ist es mir nicht möglich das Spiel gegen xxxx aus privaten Gründen zu besuchen, daher habe ich diese Karten im Auktionshaus „Ebay" zur Versteigerung angeboten. Ich habe diese Karten jedoch nicht in der Absicht bei Ihnen erworben um sie später gewinnbringend zu verkaufen, die restlichen Spiele wurden bzw. werden von mir besucht. Zum Zeitpunkt des Kaufes war ich davon überzeugt, dass ich das Spiel gegen xxxx am xxxx besuchen werde. Jedoch kommt mir an diesem Tag etwas dazwischen, was ich am Tag des Kaufes noch nicht wissen konnte.
Da es nicht meine Absicht ist Eintrittskarten zu veräußern, wie es gewisse Ticketbörsen gewerblich und kommerziell (nach Recherche:
http://www.seatwave.de/, www.viagogo.de/sport-tickets …) handhaben und ich die Spiele meines Lieblingsvereines gerne selber Besuche bitte ich Sie höflich mir die Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € die sie mit Ihrer Ziffer 5.4 AGB begründen zu erlassen. Diese Art der Auktion war meine erste in dieser Kategorie überhaupt und ich habe kein Interesse in einem erneuten Verhinderungsfall meine Eintrittskarten über diesen Weg zu verkaufen.
Desweiteren sind die AGB in dem angesprochenen Punkt nicht wirksam, was sich aus diversen Rechtsprechungen ergibt. Weiterhin sind namenlose Tickets dieser Art als kleine Inhaberpapiere anzusehen, für die
§ 796 BGB gilt. Ich bitte um eine kurze schriftliche Rückmeldung.
Mit freundlichem Gruß,
1. Antwort
Sehr geehrte xxxx,
vielen Dank für Ihre Mail vom 18.11.09.
Diesbezüglich teilen wir Ihnen mit, dass mit dem Verkauf der Eintrittskarten gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, s. Ziff. 5.1 verstoßen worden ist.
Bei eBay-Auktionen mit einem Startpreis von 1,00 € besteht ohne weiteres die (mit dem Angebot gewollte) Möglichkeit, einen höheren als den Einkaufspreis zu erzielen (Ziffer 5.1 a), des weiteren haben Sie bei einem Verkauf der Tickets über eBay keinen Einfluss darauf, wer den Zuschlag erhält (Ziff. 5.1.b). Für Sie ist es der Höchstbietende. Dies kann aber ohne weiteres ein Anhänger des jeweiligen Gastvereins sein, was bei einer brisanten Spielbegegnung die Sicherheit im Stadion gefährden kann oder eine Person mit einem bundesweiten Stadionverbot (AGB Ziff. 5.1.d).
Weiterhin verweisen wir auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (nachfolgend "BGH") vom 11. September 2008. Aus dem Urteil des BGH geht hervor, dass der BGH ausschließlich gegenüber solchen Personen Unterlassungsansprüche des Veranstalters/AGB-Verwender ablehnt, die Eintrittskarten nicht unmittelbar vom Veranstalter/AGB-Verwender erworben haben sondern Eintrittskarten von Privatpersonen aufgekauft haben. Hinsichtlich der Privatpersonen, deren Eintrittskarten aufgekauft werden, geht aus dem Urteil hervor, dass der BGH es ausdrücklich für möglich hält, dass die Privatpersonen durch den Weiterverkauf ihrer Eintrittskarten an Dritte gegen ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem die Eintrittskarten verkaufenden Veranstalter/AGB-Verwender verstoßen.
Sollten Sie über Eintrittskarten verfügen und zu der ausgewählten Veranstaltung verhindert sein, bietet Ihnen unsere Ticketbörse die Möglichkeit, Ihre Eintrittskarten zum Tageskartenpreis zu verkaufen. So haben die Fans des xxxx die faire und reelle Chance, Tickets zum regulären Preis zu erwerben.
Gerne teilen wir Ihnen mit, dass für unsere Kunden eine Ticketbörse auf folgender Internetseite
http://www.xxxx.de/ eingerichtet wurde. Dort wird Ihnen Schritt für Schritt erklärt, wie Sie Ihre Eintrittskarten zum kontrollierten Weiterverkauf durch uns einstellen können.
Es verbleibt somit bei unserer erteilten
Abmahnung und der geltend gemachten Vertragsstrafe.
Ferner erwarten wir umgehend die unterzeichnete Unterlassungserklärung.
Abschließend teilen wir Ihnen noch mit, dass unsere Recherchen und die daraus resultierenden Abmahnungen im Sinne unserer zahlreichen Fans erfolgt, die leider keine Karten erhalten. Nur so bleibt die sportliche Fairness erhalten, wir gehen damit den Kundenwünschen und den Wünschen unserer Vereinsführung nach.
Nach fruchtlosem Ablauf unserer vorgegebenen Frist machen wir von unserem Hausrecht Gebrauch und schließen Sie von weiteren Kartenkäufen des
xxxx aus.
Mit freundlichen Grüßen
2. Schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, welche ich gerne
wie folgt kommentieren möchte.
Der Verkauf über eine Internetplattform bietet
tatsächlich die Möglichkeit, die Tickets zu einem
höheren Preis zu verkaufen, es besteht aber dennoch die
Möglichkeit, dass die Tickets zu einem
niedrigeren Preis verkauft werden, was zu einem Verlust
meinerseits führen würde.
Im Unterpunkt 5.1 Ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen werden die Ziele definiert, welche
die
Grundlage für die nachfolgenden Punkte bilden. Es soll
zum einen verhindert werden, dass Tickets
zu überhöhten Preisen auf den Markt kommen. Ein
überhöhter Preis ist bei mir jedoch nicht
festzustellen, da nach Abzug der mir entstandenen
Kosten (Gebühren usw.), ein Gewinn von 12,5€ pro Karte angefallen ist. Von einem
überhöhten Preis kann hier nicht die Rede sein,
so dass die AGB in diesem Fall schon alleine aufgrund
der definierten Ziele ihre Wirkung verlieren.
Unterpunkt 5.1a verbietet es, die Tickets zu einem
höheren Preis zu verkaufen, als der ehemalige
Einkaufspreis. Nach
§ 307 BGB Absatz 1 ist dies jedoch
nicht zulässig, da mir in meinem Fall
Kosten entstanden sind, die einen höheren Preis
rechtfertigen. Würden diese Kosten nicht gedeckt,
so würde ich als Vertragspartner benachteiligt, was
nach
§ 307 BGB Absatz 1 diesen Unterpunkt
der AGB nichtig werden lässt.
Desweiteren sind Fussballtickets als kleine
Inhaberpapiere im Sinne des
§ 807 BGB anzusehen,
woraus sich ergibt, dass Sie mir hinsichtlich des
Verkaufspreises keine Einwendungen entgegensetzen
können.
Unterpunkt 5.1.b verbietet es, die Tickets an Anhänger
von Gastvereinen zu verkaufen. Diese hätten
zwar auf Ebay die Möglichkeit mitzubieten, haben sie in
diesem Fall aber nicht. Daher ist 5.1.b bei
mir nicht wirksam, da ich keine Tickets an Anhänger von
Gastvereinen verkauft habe.
Alleine die Möglichkeit, dass Anhänger es kaufen
könnten, schließen die AGB nicht ein.
Es ist weiterhin zu beachten, dass dieser Unterpunkt
nicht mit dem Geschäftsgebahren des
Ticketshops konform geht, da hier ebenfalls Fans
gegnerischer Mannschaften die Möglichkeit haben,
diese einzukaufen.
Anzumerken bleibt noch, dass die Unterlassungserklärung
inhaltlich Unterpunkt 5.1.a entspricht,
welche ja sowieso schon durch die AGB geregelt sind. Es
besteht daher keine Veranlassung,
diese zu unterschreiben, da diese Bestimmungen nach
Ihrem Verständnis sowieso in den AGB
enthalten sind.
Ich ersuche daher mit diesem Schreiben, von der Zahlung
der 250 Euro Abstand zu nehmen und mich in Zukunft nicht von weiteren Kartenkäufen auszuschließen.
Um eine schnellstmögliche Antwort wird gebeten.
Mit freundlichem Gruß,
2. Antwort
Sehr geehrte xxxx,
vielen Dank für Ihre erneute Mail.
es stimmt uns traurig, dass Sie die angegebenen Gründe bzgl. der Sicherheitsauflagen der Fußballstadien, und unsere AGB´s
nicht einsehen und nicht akzeptieren wollen.
Bei eBay-Verkäufen berufen wir uns auf die Sorgfaltspflicht des Verkäufers der Eintrittskarten.
Sofern dieser ausschließen kann, dass die Eintrittskarten nicht an einen Gastfan oder an eine Person mit einem
bundesweiten Stadionverbot verkauft werden oder durch den Verkauf ein Mehrgewinn (Ticketpreis!!!!) erzielt wird, kann der
Käufer der Eintrittskarten, hier unser Vertragspartner, die Eintrittskarten weitergeben.
Wie bereits mitgeteilt, halten wir an unserer erteilten Abmahnung fest.
Mit freundlichen Grüßen
Es hat mich gar nicht gewundert, dass der Verein nicht auf die Punkte eingegangen ist, dieich im 2. Schreiben nenne. Denn wenn man wie man von der Vereinsseite mitbekommt 60 solcher Schreiben wöchentlich herausschickt dann hat man halt nicht mehr die Zeit Antworten zu geben.
Nach Ablauf der Frist am 30.11.2009 wurde mein Account beim Ticketshop am 01.12.2009 gesperrt - bei Loginversuch stand dort nur "Ihr Account wurde gesperrt". Am 02.12.2009 hatte ich dann eine Zahlungserinnerung mit Frist bis zum 12.12.2009 im Briefkasten.
Mal sehen wies weitergeht.
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von Willagantzaga am 10.12.2009 12:54
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