Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer

250€ Vertragsstrafe Schalke

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

5652 Aufrufe

250€ Vertragsstrafe Schalke

Hallo,

ich habe Schalke Tickets bei ebay versteigert und diese sind dann zu einem deutlich höheren Preis weggegangen, als ich die gekauft habe. Ich habe die nur verkauft, da ich selber am Spieltag verreise. Jedoch habe ich jetzt ein Schreiben von Schalke erhalten, wodrin ich aufgefordert werde 250€ Vertragsstrafe zu bezahlen. In den AGBs steht tatsächlich, dass ein Weiterverkauf nicht gestattet ist. Jedoch findet man im Internet ein paar Berichte, in denen von einigen Urteilen etwas steht, wo der Verein "verloren" hat und ein Weiterverkauf anscheinend gestattet ist. Was würdet ihr mir jetzt empfehlen? Ich finde keinen Beitrag, wo eindeutig geschrieben wird, wie man jetzt vorzugehen hat.

Einfach zahlen oder sich dagegen wehren? Denkt ihr es würde ein Schreiben etwas bringen, wo ich deutlich mache dass ich nciht zahlen werde und auf die Urteile verweise?

Ich danke für eure Hilfe

-----------------
""


von matvin am 01.12.2009 08:14
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>250€ Vertragsstrafe Schalke
Bist du überhaupt Vertragspartner des Vereins, d.h. bist du Erstkäufer?

Wenn nicht, wären die AGB gar nicht wirksam zwischen dir und dem Verein vereinbart worden und es gäbe folglich keine Rechtsgrundlage für so eine Forderung.

Das müßte dir der Verein im übrigen im Zweifel beweisen.

-----------------
""


von Die_Schulz am 01.12.2009 11:46
Status: Unsterblich (1003 Beiträge)
Userwertung:  3,0  (von 52 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>250€ Vertragsstrafe Schalke
http://www.123recht.net/Ticketverkauf-%28Schalke%29-bei-Ebay-__f84161.html

-----------------
""


von bogus1 am 01.12.2009 12:06
Status: Unsterblich (4450 Beiträge)
Userwertung:  4,4  (von 290 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>250€ Vertragsstrafe Schalke
ich habe die Tickets im ts-ticketshop gekauft und habe daher auch den AGBs zugestimmt

-----------------
""


von matvin am 01.12.2009 15:32
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>250€ Vertragsstrafe Schalke
quote:
ich habe Schalke Tickets bei eBay versteigert und diese sind dann zu einem deutlich höheren Preis weggegangen, als ich die gekauft habe. Ich habe die nur verkauft, da ich selber am Spieltag verreise.


Eine mit dem Kartenverkäufer (etwa per AGB vereinbarte) Verpflichtung, bei einem Kartenweiterverkauf diese nicht zu einem höheren Preise als die vom Veranstalter verlangten zu veräußern, dürfte unwirksam sein:

"Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse des Veranstalters, die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Dem Ticketerwerber ist es daher nicht gestattet:

a) Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern, (...)"

Es würde Dich nämlich -gegenüber dem Fußballspiel-Veranstalter- unangemessen benachteiligen, § 307 BGB, wenn DU bei einem wegen privater Terminschwierigkeiten erfolgenden Kartenweiterverkauf -entgegen Deiner gesetzlich garantierten, völlig uneingeschränkten Dispositionsfreiheit- keine beliebig hohen Preis verlangen dürftest, während der Veranstalter seinerseits nicht gehindert ist, Dir weitere (Rest-)Tickets, etwa am Veranstaltungstag, zu beliebig hohen Preisen anbieten zu dürfen.

Außerdem gibt ein Veranstalter von Profi-Fußballspielen seinerseits von vorneherein jedes Ticket zu "überhöhten" Preisen ab, wenn er mehr als 1,50 Euro verlangt. ( und bei Fußballspielen der Profimannschaft des 1. FC Schalke 04 wären bereits Preise oberhalb 1,45 Euro "überhöht" ).

quote:
Jedoch habe ich jetzt ein Schreiben von Schalke erhalten, wodrin ich aufgefordert werde 250€ Vertragsstrafe zu bezahlen.


Schalke wird es vorziehen, nicht zu versuchen, gegen Dich eine Zahlung einer "Vertragsstrafe" gerichtlich einklagen zu wollen (angesichts der völligen Aussichtslosigkeit ... ). Klar ist jedoch, daß Du dann mit anderen Sanktionen rechnen müßtest ( z.B. Kündigung eines Dauerkarten-Vertrags; Versuch, dem Inhaber der weiterverkauften Karte den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern usw. )

Ein gerichtliches Vorgehen Schalkes wäre nur gegen gewerbliche Kartenweiterverkäufer zu "erhöhten Preisen" zwecks dauerhafter Gewinnerzielung aussichtsreich.

quote:
Jedoch findet man im Internet ein paar Berichte, in denen von einigen Urteilen etwas steht, wo der Verein "verloren" hat und ein Weiterverkauf anscheinend gestattet ist.


Weshalb liest man wohl in den zurückliegenden 6 Jahren nirgendwo im Internet, daß offenkundig noch keinem privaten Kartenweiterverkäufer von Schalke jemals in einem "Drohschreiben" ein Hinweis auf eine angeblich von Schalke mit Erfolg angestrengte Klage auf Zahlung einer "Vertragsstrafe" beigefügt worden wäre, die Schalke gegen einen privaten Weiterverkäufer von Tickets gewonnen hätte, der seine Karten wegen eigener Terminschwierigkeiten bei eBay weiterverkauft hatte ...?

M.

-----------------
" "


von Mirk am 01.12.2009 17:00
Status: Tao (5244 Beiträge)
Userwertung:  3,9  (von 219 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>250€ Vertragsstrafe Schalke
außerdem bin ich erst 17 Jahre alt (die Vertragsstrafe richtet sich auch an mich), habe sie jedoch über den Account meines Vaters bei eBay versteigert. Ändert dies eigentlich die Sachlage?

-----------------
""


von matvin am 01.12.2009 22:48
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>250€ Vertragsstrafe Schalke
quote:
außerdem bin ich erst 17 Jahre alt

Dann wäre wohl schon der Kaufvertrag schwebend unwirksam und Schalke hätte noch größere Probleme, sich auf eine "vereinbarte Vertragsstrafe" zu berufen. Denn selbst wenn der Kaufpreis mit eigenen Mitteln bewirkt wurde, so sicherlich nicht ggfs. die zu zahlende Vertragsstrafe.

Ansonsten könnte ja auch ein 14-jähriger einen Vertrag abschließen, bei dem er für 1 EUR einen Kaugummi bekommt, aber 50,000 EUR zahlen muß, wenn er diesen an jemanden weiterverkauft.

-----------------
""


von Die_Schulz am 02.12.2009 12:39
Status: Unsterblich (1003 Beiträge)
Userwertung:  3,0  (von 52 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>250€ Vertragsstrafe Schalke
quote:
außerdem bin ich erst 17 Jahre alt


1. Wenn Du Deine Schalke-Tickets mit Geld bezahlt hattest, daß Dir entweder zur freien Verfügung, oder gezielt zum Kauf von Eintrittskarten überlassen worden war, dann ist der Kartenkauf-Vertrag trotz Deiner Minderjährigkeit voll wirksam.

quote:
habe sie jedoch über den Account meines Vaters bei eBay versteigert.


2. Dir könnte kein (angeblicher) Verstoß gegen Weiterverkaufsverbote zum Vorwurf gemacht werden, wenn Du Deine Tickets "zum Nennwert" an Deinen Vater weiterveräußert hättest.

3. Deinem Vater könnte bei seinem Weiterverkauf kein Verstoß gegen irgendwelche Bestimmungen eines Karten-Kaufvertrags vorgehalten werden, den er mit Schalke nie geschlossen hatte ...

quote:
Ändert dies eigentlich die Sachlage?


(Erst) Wenn offenkundig ist, daß DU die Tickets zum Weiterverkauf angeboten hattest (und damit der Kaufvertragspartner geworden bist), dann spielt es keine Rolle, ob Du dabei einen auf X angemeldeten eBay-Account verwendet hast, eine Anschrift Y angegeben hast, Zahlungen auf ein Konto eines Z erbeten hast, oder die Tickets durch einen W an Deinen Vertragspartner übergeben ließt.

quote:
Ansonsten könnte ja auch ein 14-jähriger einen Vertrag abschließen, bei dem er für 1 EUR einen Kaugummi bekommt, aber 50,000 EUR zahlen muß, wenn er diesen an jemanden weiterverkauft.


Es wäre zu klären, ob (schon) ein vom Minderjährigen abgegebenes Nicht-Weiterverkaufsversprechen unwirksam wäre ( falls es unwirksam wäre, dann jedenfalls nicht bloß wegen der Minderjährigkeit ), oder ob er lediglich bei Verstoß gegen diese (soweit wirksame) Zusage wg. Minderjährigkeit nicht für daraus resultierende Schäden in die Haftung genommen werden könnte, insbesondere nicht in Höhe vereinbarter Schadensersatzpauschalen, die vielleicht ohnehin wg. § 309 Nr.5 BGB unzulässig sein könnten.

Und es wäre zu prüfen, ob hier überhaupt per AGB ein wirksames "Versprechen zur Zahlung einer Vertragsstrafe" abgegeben worden sein könnte, § 309 Nr. 6 BGB, unabhängig von Minderjährigkeitsüberlegungen.

Ein (per AGB vereinbartes) Vertragsstrafeversprechen gemäß § 339 BGB könnte vielleicht ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne von § 111 BGB sein, und daher für einen Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters unwirksam?

M.

-----------------
" "


von Mirk am 02.12.2009 14:31
Status: Tao (5244 Beiträge)
Userwertung:  3,9  (von 219 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>250€ Vertragsstrafe Schalke
Also sollte ich an Schalke schreiben und Dinge erwähnen, wie: meine Minderjährigkeit, "ich habe die Tickets im ts-ticketshop gekauft und mein Vater hat sie verkauft (es ist sein ebay-account und ich habe sie ihm überlassen)",die Rechtslage (z.B. § 307 BGB)

brauch ich dafür denn nicht einen Rechtsanwalt für sowas?

-----------------
""


von matvin am 02.12.2009 21:24
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>250€ Vertragsstrafe Schalke
Hallo mativ,

gibt es etwas Neues bezüglich deiner Abmahnung?

Ich habe dasselbe Problem, habe letzten Monat auch Karten für ein Heimspiel verkauft.

Da ich räumlich wo ganz anders war an diesem Tag habe ich die Karten bei eBay hereingestellt und an nichts Schlimmes dabei gedacht. Die bisherigen Spiele habe ich immer selber besucht, was auch klar in meinem Interesse liegt.

Prompt kam eine Woche später ein Schreiben vom Verein in dem Gesagt wurde, dass ich nachweislich Karten die ich über den Ticketshop erworben habe zu teureren Preisen veräußert habe. Dies sei ein Verstoß gegen die AGB und nun forderte man, dass ich 250€ (200€ an eine gemeinnützige Einrichtung + 50€ Bearbeitungsgebühr) zahlen solle. Telefonische Rückfragen sind dort nicht möglich, man kann lediglich Kontakt aufnehmen via Fax oder eine E-Mail schreiben. Da ich kein faxgerät besitze schrieb ich erstmal eine E-Mail.

Die Frist lief am 30.11.2009 ab. Vor Ablauf der Frist schrieb ich 2x an den Ticketshop, die Schreiben wurden jeweils nach 2 Tagen beantwortet.

1. Schreiben

Sehr geehrte xxxx,

dieses Jahr habe ich über das Internetportal http://www.xxxx.de/ jeweils x Eintrittskarten für folgende Spiele erworben:

xxxx

Leider ist es mir nicht möglich das Spiel gegen xxxx aus privaten Gründen zu besuchen, daher habe ich diese Karten im Auktionshaus „Ebay" zur Versteigerung angeboten. Ich habe diese Karten jedoch nicht in der Absicht bei Ihnen erworben um sie später gewinnbringend zu verkaufen, die restlichen Spiele wurden bzw. werden von mir besucht. Zum Zeitpunkt des Kaufes war ich davon überzeugt, dass ich das Spiel gegen xxxx am xxxx besuchen werde. Jedoch kommt mir an diesem Tag etwas dazwischen, was ich am Tag des Kaufes noch nicht wissen konnte.

Da es nicht meine Absicht ist Eintrittskarten zu veräußern, wie es gewisse Ticketbörsen gewerblich und kommerziell (nach Recherche: http://www.seatwave.de/, www.viagogo.de/sport-tickets …) handhaben und ich die Spiele meines Lieblingsvereines gerne selber Besuche bitte ich Sie höflich mir die Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € die sie mit Ihrer Ziffer 5.4 AGB begründen zu erlassen. Diese Art der Auktion war meine erste in dieser Kategorie überhaupt und ich habe kein Interesse in einem erneuten Verhinderungsfall meine Eintrittskarten über diesen Weg zu verkaufen.

Desweiteren sind die AGB in dem angesprochenen Punkt nicht wirksam, was sich aus diversen Rechtsprechungen ergibt. Weiterhin sind namenlose Tickets dieser Art als kleine Inhaberpapiere anzusehen, für die § 796 BGB gilt. Ich bitte um eine kurze schriftliche Rückmeldung.


Mit freundlichem Gruß,

1. Antwort

Sehr geehrte xxxx,

vielen Dank für Ihre Mail vom 18.11.09.

Diesbezüglich teilen wir Ihnen mit, dass mit dem Verkauf der Eintrittskarten gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, s. Ziff. 5.1 verstoßen worden ist.

Bei eBay-Auktionen mit einem Startpreis von 1,00 € besteht ohne weiteres die (mit dem Angebot gewollte) Möglichkeit, einen höheren als den Einkaufspreis zu erzielen (Ziffer 5.1 a), des weiteren haben Sie bei einem Verkauf der Tickets über eBay keinen Einfluss darauf, wer den Zuschlag erhält (Ziff. 5.1.b). Für Sie ist es der Höchstbietende. Dies kann aber ohne weiteres ein Anhänger des jeweiligen Gastvereins sein, was bei einer brisanten Spielbegegnung die Sicherheit im Stadion gefährden kann oder eine Person mit einem bundesweiten Stadionverbot (AGB Ziff. 5.1.d).

Weiterhin verweisen wir auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (nachfolgend "BGH") vom 11. September 2008. Aus dem Urteil des BGH geht hervor, dass der BGH ausschließlich gegenüber solchen Personen Unterlassungsansprüche des Veranstalters/AGB-Verwender ablehnt, die Eintrittskarten nicht unmittelbar vom Veranstalter/AGB-Verwender erworben haben sondern Eintrittskarten von Privatpersonen aufgekauft haben. Hinsichtlich der Privatpersonen, deren Eintrittskarten aufgekauft werden, geht aus dem Urteil hervor, dass der BGH es ausdrücklich für möglich hält, dass die Privatpersonen durch den Weiterverkauf ihrer Eintrittskarten an Dritte gegen ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem die Eintrittskarten verkaufenden Veranstalter/AGB-Verwender verstoßen.

Sollten Sie über Eintrittskarten verfügen und zu der ausgewählten Veranstaltung verhindert sein, bietet Ihnen unsere Ticketbörse die Möglichkeit, Ihre Eintrittskarten zum Tageskartenpreis zu verkaufen. So haben die Fans des xxxx die faire und reelle Chance, Tickets zum regulären Preis zu erwerben.

Gerne teilen wir Ihnen mit, dass für unsere Kunden eine Ticketbörse auf folgender Internetseite http://www.xxxx.de/ eingerichtet wurde. Dort wird Ihnen Schritt für Schritt erklärt, wie Sie Ihre Eintrittskarten zum kontrollierten Weiterverkauf durch uns einstellen können.

Es verbleibt somit bei unserer erteilten Abmahnung und der geltend gemachten Vertragsstrafe.
Ferner erwarten wir umgehend die unterzeichnete Unterlassungserklärung.

Abschließend teilen wir Ihnen noch mit, dass unsere Recherchen und die daraus resultierenden Abmahnungen im Sinne unserer zahlreichen Fans erfolgt, die leider keine Karten erhalten. Nur so bleibt die sportliche Fairness erhalten, wir gehen damit den Kundenwünschen und den Wünschen unserer Vereinsführung nach.

Nach fruchtlosem Ablauf unserer vorgegebenen Frist machen wir von unserem Hausrecht Gebrauch und schließen Sie von weiteren Kartenkäufen des
xxxx aus.

Mit freundlichen Grüßen

2. Schreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, welche ich gerne
wie folgt kommentieren möchte.

Der Verkauf über eine Internetplattform bietet
tatsächlich die Möglichkeit, die Tickets zu einem
höheren Preis zu verkaufen, es besteht aber dennoch die
Möglichkeit, dass die Tickets zu einem
niedrigeren Preis verkauft werden, was zu einem Verlust
meinerseits führen würde.

Im Unterpunkt 5.1 Ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen werden die Ziele definiert, welche
die
Grundlage für die nachfolgenden Punkte bilden. Es soll
zum einen verhindert werden, dass Tickets
zu überhöhten Preisen auf den Markt kommen. Ein
überhöhter Preis ist bei mir jedoch nicht
festzustellen, da nach Abzug der mir entstandenen
Kosten (Gebühren usw.), ein Gewinn von 12,5€ pro Karte angefallen ist. Von einem
überhöhten Preis kann hier nicht die Rede sein,
so dass die AGB in diesem Fall schon alleine aufgrund
der definierten Ziele ihre Wirkung verlieren.

Unterpunkt 5.1a verbietet es, die Tickets zu einem
höheren Preis zu verkaufen, als der ehemalige
Einkaufspreis. Nach § 307 BGB Absatz 1 ist dies jedoch
nicht zulässig, da mir in meinem Fall
Kosten entstanden sind, die einen höheren Preis
rechtfertigen. Würden diese Kosten nicht gedeckt,
so würde ich als Vertragspartner benachteiligt, was
nach § 307 BGB Absatz 1 diesen Unterpunkt
der AGB nichtig werden lässt.
Desweiteren sind Fussballtickets als kleine
Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB anzusehen,
woraus sich ergibt, dass Sie mir hinsichtlich des
Verkaufspreises keine Einwendungen entgegensetzen
können.

Unterpunkt 5.1.b verbietet es, die Tickets an Anhänger
von Gastvereinen zu verkaufen. Diese hätten
zwar auf Ebay die Möglichkeit mitzubieten, haben sie in
diesem Fall aber nicht. Daher ist 5.1.b bei
mir nicht wirksam, da ich keine Tickets an Anhänger von
Gastvereinen verkauft habe.
Alleine die Möglichkeit, dass Anhänger es kaufen
könnten, schließen die AGB nicht ein.

Es ist weiterhin zu beachten, dass dieser Unterpunkt
nicht mit dem Geschäftsgebahren des
Ticketshops konform geht, da hier ebenfalls Fans
gegnerischer Mannschaften die Möglichkeit haben,
diese einzukaufen.

Anzumerken bleibt noch, dass die Unterlassungserklärung
inhaltlich Unterpunkt 5.1.a entspricht,
welche ja sowieso schon durch die AGB geregelt sind. Es
besteht daher keine Veranlassung,
diese zu unterschreiben, da diese Bestimmungen nach
Ihrem Verständnis sowieso in den AGB
enthalten sind.

Ich ersuche daher mit diesem Schreiben, von der Zahlung
der 250 Euro Abstand zu nehmen und mich in Zukunft nicht von weiteren Kartenkäufen auszuschließen.

Um eine schnellstmögliche Antwort wird gebeten.

Mit freundlichem Gruß,

2. Antwort


Sehr geehrte xxxx,

vielen Dank für Ihre erneute Mail.

es stimmt uns traurig, dass Sie die angegebenen Gründe bzgl. der Sicherheitsauflagen der Fußballstadien, und unsere AGB´s
nicht einsehen und nicht akzeptieren wollen.

Bei eBay-Verkäufen berufen wir uns auf die Sorgfaltspflicht des Verkäufers der Eintrittskarten.
Sofern dieser ausschließen kann, dass die Eintrittskarten nicht an einen Gastfan oder an eine Person mit einem
bundesweiten Stadionverbot verkauft werden oder durch den Verkauf ein Mehrgewinn (Ticketpreis!!!!) erzielt wird, kann der
Käufer der Eintrittskarten, hier unser Vertragspartner, die Eintrittskarten weitergeben.

Wie bereits mitgeteilt, halten wir an unserer erteilten Abmahnung fest.

Mit freundlichen Grüßen



Es hat mich gar nicht gewundert, dass der Verein nicht auf die Punkte eingegangen ist, dieich im 2. Schreiben nenne. Denn wenn man wie man von der Vereinsseite mitbekommt 60 solcher Schreiben wöchentlich herausschickt dann hat man halt nicht mehr die Zeit Antworten zu geben.

Nach Ablauf der Frist am 30.11.2009 wurde mein Account beim Ticketshop am 01.12.2009 gesperrt - bei Loginversuch stand dort nur "Ihr Account wurde gesperrt". Am 02.12.2009 hatte ich dann eine Zahlungserinnerung mit Frist bis zum 12.12.2009 im Briefkasten.

Mal sehen wies weitergeht.


-----------------
""


von Willagantzaga am 10.12.2009 12:54
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  5,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>250€ Vertragsstrafe Schalke
Also ich habe auch das Schreiben bekommen und bin mir noch nicht schlüssig wie ich darauf reagieren soll. Was passiert denn bei dir? Haben die sich noch mal gemeldet?


Gruß flensbike

-----------------
""


von flensbike am 15.12.2009 17:46
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

« Zurück | Seite: 1 2 | weiter »
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97905
beantwortete Fragen
16
Anwälte jetzt
online