2/3 des Jahresurlaubs vorgeschrieben?

2. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Elli1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
2/3 des Jahresurlaubs vorgeschrieben?

Hallo zusammen,

mein Arbeitgeber schreibt allen Mitarbeitern vor:

2.1. muss Urlaubstag sein (kein weiterer Tag im Januar).
Zwischen März-Juni maximal 5 Tage.
Zwischen 1.-30.8. mindestens 15 Tage.
Betriebsbedingt kein Urlaub von September bis Mitte Dezember.
24.-31.12. muss Urlaub genommen werden.
Rest: Nicht mehr als 5 Tage am Stück (1 Woche).

Bedeutet, dass noch 6 Tage "frei wählbar" sind, aber das ist ja dann nur machbar im Juli (wo im August eh schon 3 Wochen vorgeschrieben sind) oder wenige Tage vor Weihnachten.

Ich weiss, das ist niemals rechtens, aber wir sind ein sehr grosses Unternehmen... OHNE Betriebsrat.

Was könnte man dagegen anführen, denn in den ersten 6 Monaten sind ja nur 1 plus 5 Tage frei "erlaubt", der Rest s.o. ja schon nahezu komplett vorgeschrieben...

Vielen Dank für euer Feedback.


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>2.1. muss Urlaubstag sein (kein weiterer Tag im Januar). <hr size=1 noshade>

Ok



quote:<hr size=1 noshade>Zwischen März-Juni maximal 5 Tage. <hr size=1 noshade>

quote:<hr size=1 noshade>Zwischen 1.-30.8. mindestens 15 Tage. <hr size=1 noshade>

Extrem gernzwertig, da muss schon eine extrem gute Begründung für her



quote:<hr size=1 noshade>Betriebsbedingt kein Urlaub von September bis Mitte Dezember. <hr size=1 noshade>

Urlaubssperre kann ok sein, je nach Begründung



quote:<hr size=1 noshade>24.-31.12. muss Urlaub genommen werden. <hr size=1 noshade>

Ok



quote:<hr size=1 noshade>Rest: Nicht mehr als 5 Tage am Stück (1 Woche) <hr size=1 noshade>

Extrem gernzwertig, da muss schon eine extrem gute Begründung für her



quote:<hr size=1 noshade>Was könnte man dagegen anführen, <hr size=1 noshade>

Das Urteil des Gerichtes nachdem der Urlaub nicht gewährt wurde.
Denn die Gesetzeslage dürfte den Verantwortlichen ja bekannt sein.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Elli1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

...danke dir. Wird halt alles als betriebsbedingt ausgelegt. Aber ich war zuvor auch schon im Aussendienst und trotz Einkaufsrunden zu Kollektionswechseln wurde niemals so steif vorgeschrieben, wann der "Erholungsurlaub" zu nehmen ist.

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#3
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

zunächst einmal ist maßgeblich, ob für Ihre Brange ein Tarifvertrag einschlägig ist. Das könnte gut sein, da Sie von einem sehr großen Betrieb schreiben.

Die Frage nach dem Tarifvertrag ist unabhängig von der Installation eines Betriebsrates.

Anschließend ist zu fragen, ob die Urlaubsregelung "schon immer so" in dem Betrieb gemacht wurde. Hieraus könnte sich eine betriebliche Übung ergeben, die das Vorgehen der Betriebsleitung rechtfertigen könnte.

Zuletzt ist zu fragen, ob es arbeitsvertragliche Vereinbarungen darüber gibt, wie der Urlaub gewährt wird. So gibt es z. B. in der Automobilindustrie vorgeschriebene "Betriebsferien". Diese werden taggenau vorgegeben. Meist bleiben nur wenige Tage zur freien Verfügung.

Es scheint nicht so zu sein, dass der Betrieb die Urlaubsregelungen willkürlich trift. Die Urlaubszeiträume werden früh bekannt gegeben. Da alle Beschäftigten gleichermaßen betroffen sind, findet sich auch keine individuelle Benachteiligung.

Es dürfte sehr schwierig werden, unter den bekannten Voraussetzungen frei wählbare Urlaubszeiträume durchzusetzen.



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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Handelt es sich um einen Betrieb, in dem es eine oder mehrere Saisons gibt?
Bei einer Urlaubssperre von September bis Mitte Dezember liegt der Verdacht nahe, dass es um das Weihnachtsgeschäft geht,
Sie erleichtern Antworten hier, wenn Sie mal grob die Produktrichtung angeben.
Bei Weihnachtsgeschäft wäre die Sperre von März bis Juni aber nicht nachvollziehbar, ggfs. könnte man das erfolgreich anzweifeln.


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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Elli1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, sorry, Tao. Mehrere Kollektionen und im August im Produktionsland Betriebsferien. Die Regelung gilt für 2015, also keine betriebliche Übung. Es sind sogar in einem Extra des Arbeitsvertrages (wurde später übergeben... wird nicht im Arbeitsvertrag darauf verwiesen!) verboten, Brückentage zu nehmen, was absolut unnötig ist, da unsere Einzelhändler da eh zu tun haben und keinen Aussendienst sehen möchten...

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#6
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Zunächst einmal, scheint mir, sind das die Vorstellungen des Dienstgebers , um seine Vorstellungen von der Urlaubserteilung klarzumachen. Die Frage wird dann interessant, wenn jemand abweichend davon und mit guten Gründen seinen Urlaubsantrag stellt. Wird der abgewiesen , kann der Arbeitnehmer vors Arbeitsgericht ziehen, um die Ablehnung überprüfen zu lassen. Beispielshalber muss Urlaub gewährt werden, wenn er als Anschluss für eine Rehamaßnahme beantragt wird; spannend dürfte auch sein, wenn Arbeitsbefreiung beantragt wird zum Beispiel zur Hochzeit, zum Beispiel zur Geburt des Kindes oder in Todesfällen naher Verwandter.

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#7
 Von 
Elli1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

...danke euch. Nun ja, es geht ja nicht um die Sonderurlaubstage. Es geht einfach darum, dass ich mich wehren möchte, wenn mir mein AG Jahr für Jahr weniger Mitspracherecht bei meinem Erholungs-Urlaub einräumt. Klar könnte man einen Schlusstrich ziehen und kündigen, wenn`s einem nicht passt, aber es muss doch Wege geben, hier mal Schranken aufzuzeigen. Urlaube ausserhalb deren Vorgaben werden übrigens einfach abgelehnt und das war`s an "Diskussion". Wenn`s jedoch erst vor Gericht muss und ich meine gewählten Tage begründen muss (wozu und warum überhaupt, Urlaub ist doch meine private Sache, oder?), sind die Tage in dem Unternehmen sicher gezählt.

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#8
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

... es funktioniert anders herum: Vor Gericht muss der AG darlegen und begründen, wieso er den beantragten Urlaub nicht gewähren kann. Die Beispiele oben - arbeitnehmerseitig - sollen sozusagen nur die Selbstsicherheit stärken, denn aus Spaß zerrt niemand seinen AG vor Gericht. Du kannst es natürlich auch mit dem Jahresurlaub versuchen, den du unbedingt auf der südlichen Halbkugel verbringen willst, wofur sich nur bestimmte Zeitfenster anbieten.
Wenn du "ein dickes Brett" bohren willst, brauchst du Geduld und du musst früh anfangen, deine Position und dein Vorhaben weit herumzuerzählen. Und du musst ja zu einem bestimmten Datum auch gebucht haben und brauchst Klarheit ...



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-- Editiert :blaubär: am 03.01.2015 14:42

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