200 € gezockt und nicht Strafmündig was nun???

5. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
utenheimer
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 4x hilfreich)
200 € gezockt und nicht Strafmündig was nun???

Hallo,

folgendes ist meiner Mutter vor einigen Wochen passiert.

Sie hat 200€ aus einem Geldautomaten an einer Bank geholt, doch im gedanken hat sie nur die Karte eingesteckt und hat das Geld vergessen. Als sie den Vorraum verließ viel ihr sofort auf, das sie dass Geld vergessen hat. Sie wieder rein, und das Geld war natürlich weg.

Sie konnte sich noch genau an einen Jungen erinnern der sich am Auzugsdrucker aufhielt, als sie das Geld holte (was sie ja vergass). Als sie wieder reinging, war der Junge natürlich schon weg.
Sie dann direkt rein in die Bank, dort wurde ihr geraten eine Anzeige zu machen. Tat sie auch. Man konnte anhand der Fotos den Jungen ermitteln, der sich das Geld genommen hat.

Nun bekam sie Post von der Staatsanwaltschaft :(
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt aufgrund dessen, weil der Junge noch nicht Strafmünig ist (unter 14j.)

Nun meine Frage:

Ist es möglich irgendwie trotzdem noch an das Geld zu kommen?? Kann man die Eltern des Täters Privat (Anwalt nehmen) belangen? Gibt es irgendwelche möglichkeiten oder muß meine Mutter das so hinnehmen, und damit Leben das die 200€ weg sind?

Ich würde mich freuen, wenn mir da jemand helfen kann b.z.w. meine Mutter

MfG
Utenheimer

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Hallo.

Sie unterliegen einem weitverbreitetem Irrtum:

Näml. diesem, daß eine strafrechtliche Verfolgung des Täters dem Opfer seinen Schaden ersetzt. Dem ist nicht so ! Selbst wenn der Junge über 14 wäre, angeklagt und verurteilt worden wäre, wäre das Geld immer noch weg, da es sich hierbei um eine zivilrechtliche Forderung handelt, die unabhängig vom Strafrecht ist.

Sie können sich -völlig unabhängig von der strafrechtlichen Seite- mit Ihrer Schadenersatzforderung an den Jungen (NICHT die Eltern !!!, denn der Junge ist der Adressat der Forderung, da deliktfähig (ab 7 Jahre) wenden. Sie können sich die Forderung per Titel absichern lassen, und dann vollstrecken (lassen), wenn der junge Mann ein eigenes Einkommen hat. Ein Anwalt (dessen Kosten auch der Junge tragen muß, die Sie allerdings erstmal vorlegen müssen) kann Sie hier beraten.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

PS: Das war natürl. nur die rechtstheoretische Seite.

Wenn die (verantwortungsvollen) Eltern des Jungen nicht wollen, daß der Sohnemann gleich mit "Schulden" und Gerichts(vollzieher)kontakten ins Leben startet, sollten sie Ihnen den Schaden ersetzen. Einen Versuch ist es alle mal wert. Vielleicht wissen die Eltern ja auch nicht, daß sie nicht zahlen müssen

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

...genau so ist es!

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
utenheimer
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

erstmal vielen Dank für die Antworten.

Was wäre also nun das erste was meine Mutter tun müßte?

Wie kann sie sich den Titel absichern lassen und vorallem wo?

Sollte sie nun einen Anwalt aufsuchen, wer trägt die Kosten für den Anwalt? Leider sind meine Eltern nicht Rechtschutzversichert.

Leider ist ihr nur der Name des Täters bekannt. Eine Adresse hat sie leider nicht. Ich glaube auch nicht, das die Staatsanwaltschaft die Adresse rausgeben darf.

Ich glaube kaum, das die Eltern des Täters irgendwie bereit sind das Geld an meine Mutter zurück zu zahlen, denn dann hätten die sich bestimmt längst bei meiner Mutter gemeldet.

MfG
Utenheimer

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)


Wie kann sie sich den Titel absichern lassen und vorallem wo?

Es muß das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden: Mahnbescheidsvordruck im Schreibwarenhandel kaufen --> ausfüllen --> an das zust. Mahngericht senden --> abwarten ob Einspruch eingelegt wird --> falls Einspruch: streitiges Verfahren vor Gericht ( vollstreckbares Urteil) --> falls kein Einspruch: Vollstreckungsbescheid beantragen = vollstreckbare Forderung ("Titel")

Sollte sie nun einen Anwalt aufsuchen, wer trägt die Kosten für den Anwalt? Leider sind meine Eltern nicht Rechtschutzversichert.

Wie ich oben schon schrieb: Die Mutter muß die Kosten vorlegen, und der Anwalt wird sie als notwendige Verfahrenskosten in die Forderung gegen den Jungen aufnehmen.

Leider ist ihr nur der Name des Täters bekannt. Eine Adresse hat sie leider nicht. Ich glaube auch nicht, das die Staatsanwaltschaft die Adresse rausgeben darf.

Doch das tut sie, denn sie können Ihr "berechtigtes Interesse", näml. die Durchsetzung einer Zivilforderung darlegen.

Ich glaube kaum, das die Eltern des Täters irgendwie bereit sind das Geld an meine Mutter zurück zu zahlen, denn dann hätten die sich bestimmt längst bei meiner Mutter gemeldet.

Von sich aus werden die sich kaum melden. Man sollte sie schon zur Zahlung auffordern. Unter dem Eindruck eines drohenden Zivilrechtsstreites könnte ich mir schon vorstellen, daß sie zahlen.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
utenheimer
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Bob,

vielen Dank für die Hilfe. Werde mir den Beitrag mal ausdrucken und meiner Mutter vorlegen.

Das dumme ist, wenn der Täter Einspruch einlegt gegen das Mahnbescheid, kommt als nächstes ein Vollstreckungbescheid, als weiteres wird dann meiner Mutter ein Vollstreckungsbescheid zugeschickt in der sie aufgefordert wird um die 60€ zu zahlen. Was ja im ersten Moment OK ist, wenn man bedenkt das man dadruch eventuell 200€ wieder bekommt. Was ist aber dann wenn es nix zu holen gibt?

Wie sieht es denn aus, wenn meine Mom die Adresse rauskriegt und dann per Einschreiben mit Rückschein einen Brief schickt und sie den Täter oder auch die Eltern auffordern binnen 7tage das Geld zurück zu Überweisen? Wäre das vielleicht auch eine möglichkeit? Natürlich wird dann in dem schreiben auch mitgeteilt, das nach ablauf der Frist Rechtliche Schritte eingeleitet werden und sie ein Mahnbescheid beantragen wird? Oder lieber gleich ein Mahnbescheid? Wie sieht es mit einem telefonat aus mit den Eltern? Sofern wir die Nummer rauskriegen sollten?

MfG
Utenheimer

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)


Das dumme ist, wenn der Täter Einspruch einlegt gegen das Mahnbescheid, kommt als nächstes ein Vollstreckungbescheid, als weiteres wird dann meiner Mutter ein Vollstreckungsbescheid zugeschickt in der sie aufgefordert wird um die 60€ zu zahlen. Was ja im ersten Moment OK ist, wenn man bedenkt das man dadruch eventuell 200€ wieder bekommt. Was ist aber dann wenn es nix zu holen gibt?

Wenn der Täter Einspruch gegen den MB einlegt, kommt kein Vollstreckungsbescheid, sondern dann findet ein Gerichtsverfahren statt, in dem ein Urteil gefällt wird.

Die kompletten Verfahrenskosten hat die unterlegene Partei zu zahlen. Nur -wie schon gesagt- muß der Kläger, also die Mutter, die Kosten erstmal vorlegen. Das "nichts zu holen ist", ist eben genau das Risiko, wobei man wohl davon ausgehen kann, daß der Junge irgendwann mal in den nächsten 10 Jahren arbeiten wird, und ein Gehalt haben wird, daß oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.

Wie sieht es denn aus, wenn meine Mom die Adresse rauskriegt und dann per Einschreiben mit Rückschein einen Brief schickt und sie den Täter oder auch die Eltern auffordern binnen 7tage das Geld zurück zu Überweisen? Wäre das vielleicht auch eine möglichkeit? Natürlich wird dann in dem schreiben auch mitgeteilt, das nach ablauf der Frist Rechtliche Schritte eingeleitet werden und sie ein Mahnbescheid beantragen wird?

Ja, daß hatte ich ja auch schon vorgeschlagen.

Oder lieber gleich ein Mahnbescheid?

Ich würde es erst gütlich versuchen.

Wie sieht es mit einem telefonat aus mit den Eltern? Sofern wir die Nummer rauskriegen sollten?

Das geht auch

MfG


-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
utenheimer
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Bob,

tausend dank für die ganzen Infos :)

Meine Mutter möchte es erst auf die Gütige Art versuchen sprich ein Brief per Einschreiben schicken.

Habe dazu noch einige Fragen.

An wen soll man den Brief richten? Eltern oder Täter?

Was schreibt man? Und wie formoliert man solch ein schreiben?

Vielleicht kannst du mir da ein paar Tipps geben, und mich unter folgende Mail anschreiben:

utenheimer@gmx.de

Wäre schön, wenn du mir helfen könntest.

MfG
utenheimer

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
utenheimer
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Bob,

vermisse deine Hilfe :(
wo steckst du? :)

Sollte es dir nicht möglich sein mir zu helfen, gebe doch bitte kurz bescheid.

DANKE

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Hallo. :) Da bin ich.

Das schreiben richtet Ihr an die Eltern, von denen wollt Ihr ja das Geld haben.

Hinsichtlich der Formulierung halt schreiben, daß Ihr gerne von einer Zivilklage gegen den Jungen (der zwar noch nicht strafmündig, aber trotzdem "deliktfähig" und damit schadenersatzpflichtig ist) absehen würdet, weil es ja "blöd" wäre, wenn der sofort beim seinem 1. Arbeitgeber später eine Lohnpfändung reingedrückt bekommt, denn ein Titel gilt ja 30 Jahre lang. Auußerdem hätte der Junge die Verfahrenskosten zu tragen. Da ihr das alles aber nicht wollt, mögen doch die lieben Eltern Deiner Mutter das Geld zurückzahlen, und die Sache ist erledigt. Anderenfalls gebt Ihr die Sache zum Anwalt.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
utenheimer
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 4x hilfreich)

DANKE :)

Das hilft nun auf jedenfall weiter ;)


Gruß
Utenheimer

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
utenheimer
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo @Bob,

bräuchte mal wieder Hilfe :) in dieser Sache.

Wir haben ein Einschreiben (eigenhändig) verschickt, und die Mutter um Rückzahlung bis zum 16.02.04 gebeten. Leider hat sich die Mutter weder gemeldet noch hat sie sich bei meinen Eltern gemeldet zwecks Ratenzahlung oder ähnliches.

Nun habe ich soeben Online bei der Post nachgesehen ob sie das Einschreiben erhalten hat. Sie wurde anscheinend am 30.01.04 nicht angetroffen. Das Einschreiben hat sie aber auch nicht auf der Post abgeholt.

Was können wir nun machen? Gleich ein Mahnbescheid raus oder erneut anschreiben OHNE Einschreiben?

Ich würde mich freuen wenn du mir kurz Antwortest.

Achso, fall Mahnbescheid, dann sicher an den Jungen oder?

Gruß
Utenheimer

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich würde es noch mal per Einwurf-Einschreiben verschicken. Dann gilt es als zugestellt, sobald es vom Postboten eingeworfen wurde.
Ich habe mal gelesen, wenn das Einschreiben nicht abgeholt wird, gilt es als "nicht erhalten".
Angesichts der Tatsache, dass Sie wohl bestimmt wusste, wer diesen Brief schrieb und ihn nicht abholen wollte, würde ich auch eine kürzere Frist setzen, evtl. 7 Tage. Und dann würde ich genau so vorgehen, wie Bob es beschrieben hat.

Drück Euch die Daumen.
Fran_zi

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
utenheimer
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Fran_zi,

das ding ist nur, die Mutter ist Alleinerziehend.

Was wenn der Sohnemann den Brief unterschlägt?

Ich kann mir nicht vorstellen, das die Mutter wußte von wem der Brief kam, denn wir haben Extra den Absender nicht auf den Umschlag geschrieben.

Danke fürs Daumen drücken ;)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)

Also ich kann mir vorstellen, dass ihr schon klar war, woher der Brief stammt. Ein Einschreiben mit Rückschein hat ja meistens nichts Gutes zu bedeuten... irgendwie.
Aber sicher schaut Bob (den ich an dieser Stelle lieb grüßen möchte) nochmal vorbei und kann Dir da mehr zu sagen. ;)

Fran_zi

-----------------
"Es kommt nicht darauf an, WAS man ist, sondern WIE man es ist :) "

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Hallo

(Hi Franzi, DANKE, lieben Gruß zurück :) )

Ja, ich würde es auch noch mal per Einwurfeinschreiben versuchen, da das -wie Franzi schon sagte- als zugestellt gilt.

Danach Halt den MB beantragen. Adressat der Forderung ist definitiv der Junge selber.



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
utenheimer
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke Ihr Lieben :)

melde mich ggf. noch mal irgendwann :)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
utenheimer
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 4x hilfreich)

Nabend :)

habe noch ne dringende frage!

Das Einschreiben ist heute bei meiner Mutter wieder angekommen :( wie schon gedacht hat die Mutter des Täters das Schreiben nicht abgeholt.

Nun meine frage:

Sollen wir das Schreiben was zurück gekommen ist, mit dem neuen Schreiben (mit einer Frist von 7tagen) mit schicken?

Da sie ja nicht weiß was drin stand frage ich mich, ob wir ihr nochmal die Gelegengeit geben sollen die Sache binnen 14tagen zu begleichen?

LG
utenheimer

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Wenn Ihr das neue (Einwurfeinschreiben) noch nicht abgeschickt habt, könnt Ihr das alte dazulegen. Am allerbesten im Beisein eines Zeugen (außerhalb der Familie) "eintüten" und einliefern ---> erhöht ggf. die Beweiskraft vor Gericht.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
utenheimer
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo @Bob,

bräuchte noch mal kurzen Rat ;)

Das "Neue" schreiben, soll da noch mal der Komplette Text rein (wie schon geschrieben und versendet), oder reicht es aus wenn wir sie darauf Hinweisen, das "alte" schreiben zur Kenntnis zu nehmen, und Ihr die "neue" Frist von 7tagen zu Gewähren? Das "alte" schreiben wird ja wieder mitgeschickt.

LG
utenheimer

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Die Aufforderung zur Kenntnisnahme reicht aus.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
utenheimer
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 4x hilfreich)

Nabend,

brauche mal wieder RAT in dieser Sache :)

Einwurfeinschreiben ist raus und auch angekommen, reagiert wurde natürlich nicht.

Nun scheint die Familie (Mutter & Sohn) die letzten 2 oder 3 Tage aus dieser Wohnung ausgezogen zu sein.

Weiß das, da ich desöfteren an dieser Wohnung vorbei fahre, so wie heute. Kein Gardinen mehr und Schränke oder ähliche sind auch nicht zu sehen. Als ich am Di. dort vorbei fuhr war noch alles zu sehen.

Meine frage ist nun:

Wenn meine Mom das nun mit den MB macht? Sie weiß ja nun nicht wo diese beiden nun hingezogen sind. Kümmert sich da vielleicht das Gericht darum um die beiden ausfindig zu machen? Oder wie kann meine Mom die neue Adresse herausfinden?

Gruß
Utenheimer

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Da müßt Ihr eine Anfrage bei Eurem Einwohnermeldeamt stellen. Kostet 11,- oder 14,- € (könnt ihr denen im MB mit in Rechnung stellen als Verfahrenskosten).

Aber ich würde noch 10-14 Tage damit warten, denn die haben auch ein paar Tage Zeit sich umzumelden.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen