2 Testamente, welches ist nun gültig?

4. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
aspire949
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
2 Testamente, welches ist nun gültig?

Hallo ich habe ich eine Frage zu einer Erbsache.
Und zwar ist vor kurzem mein Großvater verstorben. Seine zwei Söhne sind vor ihm verstorben.
Er hatte mit seiner Frau, also meine Oma ein gemeinschaftliches Testament im Jahr 1996 errichtet.
hier der Wortlaut aus dem gemeinschaftlichen Testament:
[...] wir haben gemeinsam beschlossen, daß wir uns erst gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Nach dem Tod des zuletzt Hinterbliebenen sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben. [...]
Hier stehen dann die Kinder mit Geburtstdaum und Adressen. Dann haben darunter Oma und Opa unterschrieben. Das Testament wurde handgeschrieben.

Meine Oma ist dann im Jahr 2000 verstorben und kurze Zeit später ist dann ein Sohn verstorben. Mein Opa hat dann im Jahr 2005 ein neues Testament anfertigen lassen bei einem Notar. Hier hat er die 2 Kinder (Enkel) des verstorbenen Sohnes eintragen lassen und den noch lebenden Sohn. Zusätzlich ließ er eintragen, dass wenn ein Erbe stirbt, dessen Anteile auf die anderen Erben übertagen werden.
Im Jahr 2009 ist dann der letzte Sohn meines Opas verstorben. Die Kinder dieses Sohnes gehen dann doch leer aus oder welches Testament findet denn Anwendung, wenn mein Opa verstirbt.

Testament oder Erbe?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Die leer ausgehenden Enkel können das zweite Testament sicherlich anfechten mit der Begründung, dass dem Opa aufgrund der Schlusserbenregelung des ersten Testamentes kein Recht zustand, ein neues eigenes anzulegen. Das hätte er erst nach dem Tod des letzten gemeinsamen Kindes (wenn also kein Schlusserbe mehr vorhanden war) tun dürfen.
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge: Kinder des ersten Sohnes die eine Hälfte, Kinder des anderen Sohnes die andere.
Das dürfte auch im ursprünglichen Sinne von Oma du Opa gewesen sein, oder?

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#2
 Von 
Winterschnee
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 19x hilfreich)

Sehe es anders. Ich denke, das zweite Testament ist gültig. Da Oma verstorben war, hat der Opa das Recht, das Testament neu zu verfassen. Wer weiß, vielleicht gibt es ein Grund, den/die Enkel des zweiten Sohnes nicht im Testament anzugeben.

Wie es mit dem Pflichtteil für diese Enkel aussieht, könntest du in Erfahrung bringen.

-- Editiert von Winterschnee am 04.08.2017 14:18

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#3
 Von 
aspire949
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke das zweite Testament hätte gar nicht erst aufgesetzt werden dürfen, da das erste Testament ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) ist, somit darf dies nicht einseitig geändert werden.

Pflichtteil würde den Enkeln sowieso zustehen.

Hier wird wahrscheinlich wieder die gesetzliche Erbfolge gelten.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Der Opa dürfte kein Testament aufsetzen, das dem gemeinschaftlichen Testament widerspricht. Das hat er aber auch nicht getan.

Daher halte ich das zweite Testament für gültig.

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#5
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Opa dürfte kein Testament aufsetzen, das dem gemeinschaftlichen Testament widerspricht. Das hat er aber auch nicht getan.


Das würde ich vor dem Hintergrund der §§ 133 , 2069 BGB anders sehen.

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#6
 Von 
aspire949
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich sehe es wie mettwurstkneckebrot, der Opa hätte nach dem Tod seiner Frau dieses Testament nicht aufsetzen dürfen, da damit nach Tod des letzten Sohnes dessen Abkömmlinge enterbt werden. Das war ja nicht der Hintergedanke des gemeinschaftlichen Testament, denn dort sollten beide Abkömmlinge die Hälfte erhalten. Nachdem 2. Testament erhalten ja nun die Abkömmlinge des erstverstorbenen Sohnes 100 Prozent. Natürlich können die Abkömmlinge des zweitverstorbenen Sohnes ihre Pflichtteile geltend machen aber das brauchen sie eigentlich nicht, da das zweite Testament seine Gültigkeit verliert, da es sich ja nach dem Tod des zweiten Sohnes mit dem gemeinschaftlichen Testament widerspricht. Wäre der zweite Sohn nach dem Opa verstorben wäre auch das 2. Testament gültig, da sich ja nichts an der Verteilung ändert.

Hier müsste dann wieder die gesetzliche Erbfolge gelten.

Wie sehen es die anderen User?

-- Editiert von aspire949 am 05.08.2017 10:31

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#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wie schon gesagt: das vermute ich auch.

Laut Gesetz und Rechtsprechung sollen Testamente ausgelegt und der Wille des Erblassers erforscht werden. Das müsste hier wohl geschehen.
Wenn man nachweisen kann dass der Opa mit den beiden leer ausgehenden Enkeln nichts zu tun hatte (Eltern kurz nach Geburt geschieden, kein Kontakt seitdem, ...) dann könnte man sein Testament als Entfernung freuen, zu der er wohl berechtigt war.
Bei normalen Familienverhältnissen würde ich eher vermuten, dass wie im ersten Testament der Opa eine Ersatzweise Regelung sträflich vernachlässigt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Wie schon gesagt: das vermute ich auch.


Aber wohl mit anderer Begründung: Du scheinst davon auszugehen, dass der Opa seine leer ausgehenden Enkel gar nicht wirklich enterben wollte, und deshalb ein Testament mit diesen Rechtsfolgen nicht gültig wäre.

Ich gehe abweichend davon aus, dass es sich bei dem ersten Testament um eine wechselbezügliche Verfügung zugunsten der nun leer ausgehenden Enkel handelt, die nach dem Tod der Oma gar nicht mehr geändert werden konnte.

Man müsste andernfalls nachweisen, dass die Oma kein Interesse an den leer ausgehenden Enkeln hatte, denn gebunden ist man hier an die Willenserklärung des vorverstorbenen Partners, die nicht von dem überlebenden nachträglich annulliert werden darf.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Das KG Berlin hält es in seinem Urteil vom 19.12.2014 (Az.: 6 W 155/14 ) für zulässig, dass der überlebende Ehegatte beim Wegfall eines Schlusserben neu testieren darf.

Ich bleibe daher dabei, dass das zweite Testament jedenfalls dann gültig ist, wenn es keine direkten Anhaltspunkte für eine andere Auslegung gibt.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das KG Berlin hält es in seinem Urteil vom 19.12.2014 (Az.: 6 W 155/14 ) für zulässig, dass der überlebende Ehegatte beim Wegfall eines Schlusserben neu testieren darf.


Da hast Du ein schlagendes Argument gefunden, wenn man den Leitsatz des Urteils unabhängig von den Spezifika jenes Falls anwenden darf:

Zitat (von KG):
2. Durch das Versterben eines als Schlusserben eingesetzten Kindes nach dem Tod des Erstversterbenden, aber vor Eintritt des Schlusserbfalls entfällt die Bindungswirkung zu Gunsten eines Ersatzerben, wenn sich dessen Berufung nicht aufgrund einer individuellen Auslegung des Testaments ermitteln lässt sondern nur auf der Zweifelsregelung des § 2069 BGB beruht (Anschluss BGH FamRZ 2002, 747 )


Das passt perfekt. Danke Dir für den Hinweis.

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