2. Person mit zum Gerichtsvollzieher nehmen und Protokoll schreiben

4. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Baghiras
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
2. Person mit zum Gerichtsvollzieher nehmen und Protokoll schreiben

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe morgen einen Termin beim Gerichtsvollzieher. Zu diesem Termin möchte ich einen Bekannten mitnehmen, sozusagen als Zeuge.

Wie nennt sich diese Person dann? Beistand? Oder?

Ich möchte schriftlich festhalten, was während des Besuchs besprochen wurde. Es ist mir schon oft etwas gesagt worden, was dann auf meine Kosten abgestritten worden ist.

Was sollte ich als Überschrift für den Zettel nehmen. Protokoll?

Sollte ich den Gerichtsvollzieher das unterschreiben lassen? Kann sich der Gerichtsvollzieher weigern, das zu unterschreiben?

LG Baghiras!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Baghiras):
Wie nennt sich diese Person dann? Beistand? Oder?

Kann man nennen wie man will.



Zitat (von Baghiras):
Was sollte ich als Überschrift für den Zettel nehmen. Protokoll?

Protokoll wäre sehr gut.



Zitat (von Baghiras):
Sollte ich den Gerichtsvollzieher das unterschreiben lassen?

Das wäre hervorragend.



Zitat (von Baghiras):
Kann sich der Gerichtsvollzieher weigern, das zu unterschreiben?

Ja, kann er



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Warum wollen Sie den Gerichtsvollzieher denn "besuchen"?

Abgabe der Vermögensauskunft? Da benötigen Sie keinen Protokollführer. Sie müssen das Ding ja unterschreiben, wenn da was steht, was nicht stimmt, unterschreiben Sie es halt nicht und lassen den GV das ändern.

Vereinbarung zur Ratenzahlung?

Auch hier müsste der Gerichtsvollzieher etwas schriftlich festhalten, und auch hier können SIe es sich durchlesen und sagen nö, so nicht, das habe ich doch anders gesagt.

Kaffee und Kuchen? ... da benötigt man keinen Protokollführer ;)

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#3
 Von 
Rosenquarz
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 101x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):


Kaffee und Kuchen? ... da benötigt man keinen Protokollführer ;)


Der war gut! :rock:

Was wird man sonst beim GV zu tun haben?

Es sollte reichen, dem GV gegenüber zutreffende Angaben zu machen, keine Ratenzahlungsangebote zu unterbreiten, die man nicht erfüllen kann und sich die Vermögensauskunft vor Unterschrift richtig durchzulesen, ggf. Fragen zu stellen.

I. ü. kann man sich eine Kopie von dem Machwerk mit nach Hause nehmen. Angeblich soll das nur kaum ein Schuldner tun.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Auch wenn man kein eigenes Protokoll braucht, da beim Besuch ja etwas rausfällt, was schriftlich fixiert wird: Trotzdem kann man problemlos einen Beistand mitnehmen. Gerade wenn man nicht so versiert ist oder verunsichert in der Materie (was gebe ich an, was nicht...). Wenn man die deutsche Sprache nicht so gut beherrscht o.ä.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
Baghiras
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, um eine EV ging es nicht.

Gestern lief alles gut beim GV im Amtsgericht und ich musste nichts Wichtiges schriftlich festhalten. Ich soll mich mit dem Gläubiger selbst in Verbindung setzen wegen einer Ratenzahlung.

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#6
 Von 
Baghiras
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):

Vereinbarung zur Ratenzahlung?

Auch hier müsste der Gerichtsvollzieher etwas schriftlich festhalten, und auch hier können SIe es sich durchlesen und sagen nö, so nicht, das habe ich doch anders gesagt.


Das habe ich bisher anders erlebt.

1.) Wegen des selben Gläubigers, wegen dem ich gestern wieder dort war, wurde mit einem vorhergehenden GV schon mal eine Ratenzahlung vereinbart, die ich auch bezahlt hatte. Dabei wurde nichts schriftlich festgehalten. Ich fragte extra danach. Doch das wurde von der GV verneint. Ich bräuchte das nicht, ich solle einfach ab Monat XY zahlen. Dabei gab es viele Unstimmigkeiten und schließlich beauftragte der Gläubiger den Nachfolger der GV erneut mit einer Vollstreckung.

Deswegen habe ich jetzt Erinnerung nach ZPO § 766 eingelegt und war bei der Dienstaufsicht. Ich sollte mir, wenn sich das Vollstreckungsgericht wegen der Erinnerung bei mir gemeldet hat, einen Rechtsanwalt nehmen und Schadenersatz beim Bundesland direkt einklagen.

Frage: Muss ich bei einer Ratenzahlung über den GV auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen? Und wenn der/die GV mir die nicht geben möchte, auch nicht mit der Ratenzahlung beginnen? Wenn ich auf die Schriftform bestehe, könnte dann der GV wieder gegenüber dem Gläubiger behaupten, ich sei nicht zahlungswillig oder nicht zahlungsfähig, nur weil ich das vorher schriftlich möchte?

2.) Wegen eines anderen Gläubigers war ich bei dem Nachfolger der GV ans Amtsgericht bestellt worden. Ich habe dort mit dem GV mündlich eine Ratenzahlung über 50€ monatlich vereinbart. Der GV wollte mir einige Tage später ein Schriftstück wegen der Ratenzahlung zuschicken. Stattdessen bekam ich nur einen Brief vom "Vollstreckungsportal der Länder" eine Mitteilung über eine erfolgte Eintragung ins Schuldnerverzeichnis. Vom Gläubiger erfuhr ich, dass der GV ihm gesagt hatte, dass ich derzeit nicht zahlungsfähig sei und ich mich deshalb nicht auf eine Ratenzahlung eingelassen hätte.

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#7
 Von 
Baghiras
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Rosenquarz):
Zitat (von AltesHaus):


Kaffee und Kuchen? ... da benötigt man keinen Protokollführer ;)


Der war gut! :rock:

Was wird man sonst beim GV zu tun haben?

Es sollte reichen, dem GV gegenüber zutreffende Angaben zu machen, keine Ratenzahlungsangebote zu unterbreiten, die man nicht erfüllen kann und sich die Vermögensauskunft vor Unterschrift richtig durchzulesen, ggf. Fragen zu stellen.

I. ü. kann man sich eine Kopie von dem Machwerk mit nach Hause nehmen. Angeblich soll das nur kaum ein Schuldner tun.


Wegen des 2. Falles aus meinem vorhergehenden Beitrag gibt es dazu noch zu sagen: Ich bin also mit dem Brief, der im gelben Umschlag war, zum GV gegangen. Er notierte sich darauf 50€ monatlich. Diesen Brief wollte er behalten, sonst könne er mir das Schreiben über die 50€-Ratenzahlung nicht zuschicken. Ich fragte nach einer Kopie von diesem Brief, weil ich ja dadurch, dass ich dieses Brief nun aus den Händen geben muss und mir vorher keine Kopie gemacht hatte, nichts mehr über diesen Termin in den Händen hätte im Falle von Unstimmigkeiten. Er antwortete darauf, dass er hier im Amtsgericht keinen Zugriff auf einen Kopierer hätte und es deshalb unmöglich wäre, eine Kopie von diesem Brief zu machen.

Was soll man denn in so einem Fall machen? Gleich nach dem Besuch dem Gläubiger eine Email oder einen Brief schreiben, mit dem was beim GV besprochen wurde, noch bevor der GV sich selbst bei ihm meldet? Dann weiß der Gläubiger sofort, dass da etwas nicht stimmt und er könnte dann selbst Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung einleiten, wenn der GV was gravierend anderes mitteilt. Das ist dann auch viel glaubwürdiger, als wenn der Schuldner im Nachhinein etwas Anderes behauptet als der GV.

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#8
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Weder GV noch Gläubiger müssen sich auf eine Ratenzahlung einlassen. Du kannst behaupten was und wo du willst wenn die Gegenseite nicht zustimmt zahlst du komplett bzw es wird gepfändet.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Weder GV noch Gläubiger müssen sich auf eine Ratenzahlung einlassen

Das klingt jetzt etwas hart.

Der GV hat durchaus die Flexibilität, eine Ratenzahlung für bis zu 12 Monate zu akzeptieren, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich (!) im Vollstreckungsauftrag die Ratenzahlung verweigert. Zudem gibt es das ausdrückliche Gebot für den GV, eine angemessene Ratenzahlung in diesem Rahmen zu akzeptieren. Oder anders ausgedrückt: Solange keine triftigen Gründe dagegen sprechen, muss der GV auch eine Ratenzahlung akzeptieren (sofern der Gläubiger........)

Es ist halt Ermessenssache für den GV. Und es gilt halt: Solange der Gläubiger es nicht verbietet, sind Ratenzahlungen möglich.

Aber hier geht es ja nicht um das OB. Hier geht es, wenn ich richtig verstehe darum, dass es eine Ratenvereinbarung gab. Wenn es die aber gab, ist das ein Vertrag für beide Seiten. Wenn sich der Schuldner an die Vereinbarung hält, muss sich auch zwingend der Gläubiger dran halten.

Als GV Infos falsch an den Gläubiger weiterzureichen und andere Dinge sind schlichtweg rechtswidrig. Ich habe mir das gestern auch erst durchgelesen, dann aber vorläufig nichts weiter geschrieben. Denn bei mündlichen Absprachen ist es tatsächlich ein Problem, das alles zu beweisen. Dass dann gefragt wird, ob man einen Beistand zuziehen kann ist durchaus als "gebranntes Kind" eine sehr berechtigte Frage. Ich glaube zu den Hintergründen können wir eh nicht viel sagen und sollten es nicht. Wenn da die Dienstaufsicht schon unterwegs ist und das Hand und Fuß hat, dann muss da auch ggf. vom Land oder wem auch immer Schadensersatz geleistet werden, wenn es zu weiteren Vollstreckungskosten wegen Fehlverhalten des GV kam.

-- Editiert von mepeisen am 07.09.2017 10:26

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Das klingt jetzt etwas hart.


Stimmt, entspricht aber der Wahrheit. Und in dem Stadium der Zwangsvollstreckung ist von Seiten des Gläubigers auch keine Rücksichtnahme mehr angesagt.

Oftmals erlauben Gläubiger schon im Auftrag zur Vollstreckung dem GV angemessene Raten zu vereinbaren.
War das hier nicht der Fall, galt die Absprache zwischen dem GV und dem Schuldner vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigers.
Ein Gesprächsprotokoll in dem die Ratenzahlungsabsprache festgehalten wurde (GV und Schuldner) würde im Endergebnis also auch nichts weiter bewirken.

Unabhängig davon steht es jedem Gläubiger frei eine Ratenzahlungsvereinb. für die Zukunft aufzukündigen.

Zitat (von Baghiras):
Dabei gab es viele Unstimmigkeiten und schließlich beauftragte der Gläubiger den Nachfolger der GV erneut mit einer Vollstreckung.
Na und? ist doch legitim, erst recht bei Unstimmigkeiten. Wobei "erneut mit einer Vollstreckung" die falsche Wortwahl ist, denn auch die Ratenzahlung kann Teil der Vollstreckungsmaßnahme sein.

Zitat (von Baghiras):
Stattdessen bekam ich nur einen Brief vom "Vollstreckungsportal der Länder" eine Mitteilung über eine erfolgte Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.

Falsch. Die Eintragung erfolgte, weil die Schuld nicht vollständig beglichen wurde und wäre auch erfolgt, wenn die Raten alle ohne Unstimmigkeiten beglichen wurden.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Stimmt, entspricht aber der Wahrheit

In Bezug auf einen GV ist das gerade nicht die Wahrheit. Man lese §802b ZPO .

Zitat:
Oftmals erlauben Gläubiger schon im Auftrag zur Vollstreckung dem GV angemessene Raten zu vereinbaren.

Das ist die falsche Argumentationsrichtung: Der Gläubiger erlaubt es immer, es sei denn er verbietet es ausdrücklich. Auch das steht in §802b ZPO .
Es ist nicht wahr, dass ein Gläubiger eine Rateneinigung ausdrücklich erlauben muss.

Zitat:
Unabhängig davon steht es jedem Gläubiger frei eine Ratenzahlungsvereinb. für die Zukunft aufzukündigen.

Wie kommst du denn auf die Idee? Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist ein Vertrag für beide Seiten, Gläubiger und Schuldner. Beide haben diesen Vertrag zu erfüllen. Eine einseitige Aufkündigung ohne Grund ist erst mal nicht möglich.

-- Editiert von mepeisen am 07.09.2017 12:41

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wenn ich mir das so alles durchlese, sieht der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung schon als perfekt an, obwohl der GVZ sie nur als Angebot des Schuldner aufgenommen hat.

im Betrag # 5 steht dann auch: "Selbst mit dem Gläubiger in Verbindung setzten"

Im Beitrag #7 wird auch wieder deutlich, dass der GVZ keine Ratenzahlungszusage abgegeben hat, sondern er will mit dem Gläubiger darüber Rücksprache halten.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Baghiras):
Frage: Muss ich bei einer Ratenzahlung über den GV auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen? Und wenn der/die GV mir die nicht geben möchte, auch nicht mit der Ratenzahlung beginnen?


Nein müssen Sie nicht, sie sollten es aber schriftlich festhalten lassen und der GV wird dies auch so machen, wie sollte er sonst morgen noch wissen wer wieviel was wann zahlen will.

Ich kenne es als Gläubiger so, dass der GV einfach RZ vereinbart, und das ist OK, so muss ich mich nicht um die EInhaltung kümmern, wenn der Schuldner mal nicht zahlt, reagiert der GV sofort.

Es ist höchst ungeschickt jemanden was zu schulden, die Schuld titulieren zu lassen und dann beim GV noch aufzutrumpfen. Alles was der GV macht ist absolutes Entgegenkommen. Er muss nicht auf Ratenzahlung eingehen, aber er kann. Wenn Sie dann sagen, nö ich zahler erst wenn ... dann kann der GV sagen, na dann lassen wir das eben mit der RZ. Er ist ja nicht ihr Depp, sondern eigentlich der Vollstrecker und er arbeitet FÜR die Gegenseite, nämlich dem Gläubiger.

Zitat:
Wenn ich auf die Schriftform bestehe, könnte dann der GV wieder gegenüber dem Gläubiger behaupten, ich sei nicht zahlungswillig oder nicht zahlungsfähig, nur weil ich das vorher schriftlich möchte?


Er könnte bei solchem Verhalten durchaus zu diesem Ergebnis kommen.

Kleiner Tipp von mir. Zahlen Sie SOFORT !! dem Gläubiger die erste Rate, noch BEVOR Sie mit ihm gesprochen haben, so zeigen SIe nämlich Willen und Fähigkeit zu zahlen.

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