1und1/Falscher Name bei neuem Internetanschluss

10. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
rubbeldiekatzz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
1und1/Falscher Name bei neuem Internetanschluss

Hallo zusammen,

Ich bin Neukunde bei 1und1 und habe gestern eine Surf-FLAT bestellt.
Da ich im Internet ein wenig um meine Privatsphäre besorgt bin, gebe ich meistens immer einen anderen Vornamen an. Das war bisher nie ein Problem bei Bestellungen, da ich auch immer bezahle und auch nicht vorhabe es nicht zu tun.

Erst nach der Bestellung kam mir aber in den Sinn, dass dies bei einem DSL-Vertrag wohl keine gute Idee sein könnte. Bezahlen tu ich mit Lastschrift über mein eigenes Konto, was natürlich auf meinen richtigen Namen gemeldet ist. Eigentlich kein Problem, da die Namen ja nicht abgeglichen werden.

Nur wenn ich den Vertrag vor der automatischen Verlängerung kündigen möchte müsste ich dann ja selbst unterschreiben. Auch plane ich nächstes Jahr umzuziehen, auch da wäre schriftlicher Kontakt mit Unterschrift nötig.

Ich möchte nun gerne von meinem Widerrufsrecht gebrauch machen. So wie es aussieht wurde der Anschluss auch noch nicht geschaltet... also habe ich doch noch eine Chance, oder? Theoretisch kann ja jemand anders einfach mit meinen Daten etwas bestellt und dabei einen falschen Vornamen verwendet haben.

Ich mache mir nur Sorgen, dass es als Betrugsversuch interpretiert wird, wenn ich jetzt den Auftrag storniere, denn die Widerrufserklärung enthält ja meinen richtigen Namen plus Unterschrift.

-- Editiert rubbeldiekatzz am 10.01.2015 17:31

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

"Nicht jede Verwendung eines falschen Namens ist eine Urkundenfälschung, denn wenn keine Identitätstäuschung, sondern nur eine bloße Namenstäuschung vorliegt, ist eine Strafbarkeit nach § 267 StGB ausgeschlossen. Dies ist z.B. der Fall, wenn jemand untertaucht und sich mit einem ihm nicht zustehende Namen in einen neuen Lebenskreis begibt und Rechtsgeschäfte mit dem neuen Namen abwickelt (BGHSt 1, 117 , 121). Es genügt der Eindruck, jemand wolle sich mit dem betreffenden Namen als Aussteller der urkundlichen Erklärung bekennen (RGSt 46, 297 )."


Quelle:https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/strafrecht/unterschriftsfaelschung

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#2
 Von 
rubbeldiekatzz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heißt also, ich bräuchte mir keine Sorgen machen und könnte sogar mit falschem Vornamen den Vertrag laufen lassen und die Dienste in Anspruch nehmen? Auch darf ich mich bei meiner Kündigung mit einem anderen Vornamen bezeichnen und auch so unterschreiben ohne Angst vor Konsequenzen zu haben?

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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Sie hatten und haben ja hoffentlich auch zukünftig keine betrügerischen Absichten!?

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Betrug setzt eine Absicht zur Vermögensschädigung voraus. Bereits an der Vermögensschädigung scheitert es hier, geschweige denn an der Absicht.

Ansonsten sollte man sich ggf. hinsichtlich der Privatsphäre--Bedenken einmal Gedanken machen... Wenn man sich auf einer Webseite, wo man eigentlich kostenlose Dienstleistungen versprochen bekommt, mit falschem Namen anmeldet verstehe ich das. Bei kostenpflichtigen Dienstleistungen finde ich das irgendwie übertrieben.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Betrug setzt eine Absicht zur Vermögensschädigung voraus. Bereits an der Vermögensschädigung scheitert es hier, geschweige denn an der Absicht. <hr size=1 noshade>

Das Problem ist, dass einem das im Fall des Falles auch geglaubt werden muss.
Die Angabe eines falschen Namens, um sich später vor Zahlungsverpflichtungen zu drücken ist nun leider gang und gäbe.
Wenn man nun behauptet, man habe die Falschangabe nur wegen der Privatsphähre gemacht, könnte das unglaubwürdig sein - selbst wenn es stimmt.
Und auch bei der Staatsanwaltschaft könnte man sich fragen, weshalb die Privatsphähre besser geschützt sein sollte, wenn man sich Willibald Pupshuber nennt, obwohl man in Wirklichkeit Waldemar Pupshuber heißt. Weniger Werbung bekommt man dann nämlich nicht ...


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Wenn ich Verträge erfülle und keine Betrugsabsichten habe, kann ich Verträge (bis auf wenige Ausnahmen) sogar unter dem Namen "Rubbel Diekatzz" rechtswirksam und straffrei abschließen.

Die Beweisproblematik wurde ja schon angesprochen, wenn man aber eine Masse an Verträgen mit immer dem gleichen "Decknamen" vorweisen kann, hat man durchaus entlastendes.

Das Problem könnte hier der §111 TKG sein, in der Regel wird der Anbieter einen Namensabgleich vornehmen (vermutlich bei der Lieferung der Hardware). Bei falschen Angaben könnte dann die Leistung verweigert werden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>kann ich Verträge (bis auf wenige Ausnahmen) sogar unter dem Namen "Rubbel Diekatzz" rechtswirksam und straffrei abschließen. <hr size=1 noshade>

Dem kann ich mich nicht so recht anschließen.
Wenn ich als "Rubbel Diekatzz" einen kostenpflichtigen Vertrag abschließe, kann der Dienstleister im Verzugsfall weder einen Mahnbescheid zustellen noch eine sonstige Vollstreckung einleiten. D.h. der Rechtsanspruch des Dienstleisters auf Zahlung ist im Fall der Fälle nicht durchsetzbar und damit wertlos. Bei "Rubbel Diekatzz" kann man eben keine Lohnpfändung machen.
Damit ist der Dienstleister geschädigt. Stichwort "Schadensgleiche Vermögensgefährdung".
http://de.wikipedia.org/wiki/Schadensgleiche_Verm%C3%B6gensgef%C3%A4hrdung

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#8
 Von 
rubbeldiekatzz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die vielen Antworten und die offene Diskussion.

Erstmal zur Klarstellung: Betrügerische Absichten habe ich absolut keine gehabt.
Das kann man jetzt glauben oder nicht.

Dass ich aber generell immer per Lastschrift zahle und die Einzugsermächtigung für mein privates Konto erteile sollte dies beweisen. Auch die Adresse ist natürlich die an der ich und meine TAE-Dosen wohnen, muss ja.
Ich kann mir nicht vorstellen, wie man sich durch abschließen eines DSL-Vertrages über zwei Jahre irgendwie durch nichtbezahlen der Rechnungen bereichern könnte.

Wenn man sich Waren bestellt unter falschem Namen und dann nicht zahlt...das ist ja in gewisser Hinsicht eine Form von Ladendiebstahl. Wenn man 1und1 aber nicht bezahlt dürfte einem doch sehr schnell der Hahn abgedreht werden, während sich weiterhin Rechnungen stapeln.

Außerdem ist es ja mein Wunsch, dass der Vertrag nicht zustande kommt. Da der Vorname nicht stimmt verstoße ich doch gegen die AGB und möchte darauf hinweisen und stornieren. Dies erfolgt schriftlich mit richtigem Namen und meiner Unterschrift.

Mir macht es auch ein wenig Angst, dass ich ja dann eigentlich nichtmal selbst etwas bestellt haben müsste um Betrug vorgeworfen zu bekommen. Es kann doch eine beliebige Person ganz einfach ein DSL-Paket für irgendeine Adresse bestellen...und der Anwohner muss dann beweisen, dass nicht er sich als Rubbel Diekatzz registriert hat? Kann ich mir nicht vorstellen.

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Die Angabe eines falschen Namens, um sich später vor Zahlungsverpflichtungen zu drücken ist nun leider gang und gäbe.

Wenn es aber weder Zahlungsprobleme gibt noch irgendeinen Vertragsverstoß in dieser Richtung, wo soll da dann der Betrug sein? Das Bloße Verwenden des falschen Namens mag ein Indiz sein, aber mehr auch nicht. Das Bloße Verwenden eines falschen Namens ist noch lange kein Betrug, wenn alles andere vernünftig funktioniert.

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Bloße Verwenden eines falschen Namens ist noch lange kein Betrug, wenn alles andere vernünftig funktioniert. <hr size=1 noshade>

Diese Ansicht wird von der Justiz aber nicht uneingeschränkt geteilt.
Folgende Argumentation liegt zugrunde:
Der Dienstleister erbringt eine Dienstleistung und bekommt im Gegenzug einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden.
Gibt der Kunde aber einen falschen Namen an, dann wird der Dienstleister über die Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs gegenüber dem Kunden getäuscht. (Gegenüber dem falschen Namen kann man keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.). Der Zahlungsanspruch des Dienstleisters gegenüber dem Kunden ist also weniger Wert (weil nicht gerichtlich durchsetzbar).
Damit sind alle Merkmale des Betrugs erfüllt
- Täuschung des Kunden (über den Namen)
- Irrtum des Dienstleisters (über die Durchsetzbarkeit der Zahlungsforderung)
- Vermögensschaden (Zahlungsanspruch hat geringeren Wert, da nicht gerichtlich durchsetzbar), sog. "Gefährdungsschaden"
Die juristische Konstruktion "schadensgleiche Vermögensgefährdung" ist zwar schon spitzfindig und bewegt sich hart am Rand des Art. 103(2) GG - ist aber durchaus anerkannt.


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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die juristische Konstruktion "schadensgleiche Vermögensgefährdung" ist zwar schon spitzfindig und bewegt sich hart am Rand des Art. 103(2) GG - ist aber durchaus anerkannt. <hr size=1 noshade>

Danke für diesen interessanten Aspekt.
Die Argumetation ist durchaus nachvollziehbar. Wenngleich ich die Sichtweise derzeit nicht teile.



Als was gelten in dem Zusammenhang eigentlich Künstler- und Ordensnamen?





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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Als was gelten in dem Zusammenhang eigentlich Künstler- und Ordensnamen?

Künstler haben den Namen entweder im Pass eingetragen oder sie schließen nur Verträge mit bürgerlichem Namen ab.

quote:
Damit sind alle Merkmale des Betrugs erfüllt

Nein. Du vergisst den Vorsatz. Das ist das aller wichtigste Merkmal des Betruges. Du hast völlig Recht, wenn es diese Spitzfindigkeit gibt, aus dieser Verschleierung der Durchsetzbarkeit einer Forderung einen Vermögensschaden zu konstruieren. Deswegen muss aber trotzdem ein Vorsatz nachgewiesen werden. Das wird es erst, wenn noch andere Bedingungen dazu kommen. Beispielsweise eine extrem negative Schufa auf den Realnamen oder wenn dutzendfach Verträge abgeschlossen werden und man sich dann plötzlich übernommen hatte (Argumentationsschiene Eingehungsbetrug).

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Künstler haben den Namen entweder im Pass eingetragen oder sie schließen nur Verträge mit bürgerlichem Namen ab. <hr size=1 noshade>

Da ist ja die Frage, ob das reicht?

Kann ich eine wirksame Vollstreckung gegen Atze Schröder erwirken? Oder muss ich den echten Namen H****** A******** verwenden?





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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Du musst den echten Namen "Herr Atze" benutzen, richtig :-)
Ob man wirklich gegen pfänden kann, weiß ich nicht.. Wie gesagt gibt es da schon von vorn herein die Künstlernamen, die nicht im Ausweis stehen und jene, die drin stehen.

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