§18 Abs.1 S.1 StVollzG und das Grundgesetz

18. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
deinevater
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
§18 Abs.1 S.1 StVollzG und das Grundgesetz

Hallo ich hoffe ich bin richtig
Ich beschäftige mich gerade mit denn Deutschen Gesetzen

Zb giebt es für Häftlinge ein Grundrecht auf eine Einzelhaftraum? Oder könnte man §18 Abs.1 S.1 StVollzG einfach abschaffen oder so ändern das die alle zu 2-3-4 auf einen haftraum sind ? Also auf Dauer ohne zustimmung usw !

Oder ist das mit denn Grundgesetz nicht vereinbar?


Ich weiß das das Gesetz nur für Gefängnisse gilt die nach 2000 gebaut wurden


Ich bedanke mich jetzt schon mal rechtherzlich



Grundsätzlich gibt es ein Recht auf Einzelunterbringung. Bei Neu- und Umbauten von Gefängnissen werden oft alle Zellen mit sogenannten Nasszellen eingerichtet, also einem abgetrennten Sanitärbereich

Die Rechtsprechung sieht allerdings die unfreiwillige Gemeinschaftsunterbringung – insbesondere bei unzureichend abgetrennter Toilette im Haftraum – als Verstoß gegen die Menschenwürde an und hat in Einzelfällen Gefangenen sogar ein Schmerzensgeld zugesprochen.[1]

-- Editier von deinevater am 18.07.2016 20:27

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3 Antworten
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Dann wäre wohl auch in Flüchtlingsunterkünften ein Recht auf ein Einzelzimmer zu konstruieren (auch die sind nicht freiwillig dort).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
deinevater
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Naja das ist ja wieder was anderes ich habe das gefunden


Nach § 18 ist eine Unterbringung von mehr als einem Gefangenen pro Haftraum nur "vorübergehend und aus zwingenden Gründen" oder bei Hilfsbedürftigkeit oder Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen zulässig. Dieses Überbelegungsverbot ist auch in § 146 festgeschrieben.

Die JVA hat bei der Frage, wie sie die Überbelegung löst, einen relativ weiten Ermessensspielraum. Ihr Ermessen hat sie auf zwei Stufen auszuüben: Zunächst hat sie zu prüfen, ob einem Gefangenen aus besonderen Gründen ein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann oder muss; ist dies nicht der Fall, hat sie zu prüfen, mit wie vielen und mit welchen Gefangenen eine Unterbringung in Betracht kommt [ OLG Celle 1 Ws 102/04 ].

Dies soll jedoch nur für nach dem 01.01.1977 errichtete Anstalten gelten; für später errichtete darf die Anstalt den Gefangenen nicht wegen Überbelegung auf eine "organisationsfrist" von drei Monaten vertrösten [OLG Celle 1 Ws 171/03 ]. Im Zweifel hat die Anstalt die Neuaufnahme von Gefangenen wegen Überbelegung abzulehnen.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Haftraum oder bestimmte Ausstattungsmerkmale oder einen bestimmten Mitgefangenen besteht "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt jemals" [KG Ws 662/02 Vollz].

Zu der Größe des Haftraums und der dort untergebrachten Gefangenen existiert eine umfangreiche Rechtsprechung. Dabei lassen sich folgende Mindestanforderungen herausarbeiten:

- Das Mindestmaß einer Zelle für eine Einzelunterbringung ist 9 m2 Bodenfläche; bei einer gemeinsamen Unterbringung hat jeder Gefangene Anspruch auf 7 m2 [BVerfG ZfStrVO 1994, 377].

- Die Bodenfläche muss nicht das einzig entscheidende Kriterium sein; so kann eine Zelle mit einem Luftraum von 19,25 m3 trotz einer Bodenfläche von 6,11 m2 "gerade noch hinnehmbar" sein [OLG Frankfurt 3 Ws 957/03 (StVollz) NStZ-RR 2004, 29 ].

Diese Entscheidungen beziehen sich jedoch auf Hafträume ohne räumlich abgegrenzte Toilette. Bei Vorliegen einer solchen verstößt auch die Unterbringung von zwei Gefangenen auf einer Gesamtgrundfläche von 9 m2 nicht gegen die Menschenwürde [OLG Karlsruhe 1 Ws 279/04 ; KG 5 212/04 Vollz ].

Eine Unterbringung unterhalb dieser Mindeststandards verstößt gegen die Menschenwürde und kann unter bestimmten Umständen zu einem Schmerzensgeldanspruch führen [LG Hamburg 303 O 335/03 ; OLG Celle 16 U 116/03 .

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#3
 Von 
Moderator1
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 112x hilfreich)

@Down 123

Ich hatte Sie vorgewarnt. Thread geschlossen. Doppelaccount gesperrt.

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