§177 AO: "soweit die Änderung reicht" ?

27. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
rechtssucher
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
§177 AO: "soweit die Änderung reicht" ?

Hallo,
wenn z.B. aufgrund eines bestimmten Sachverhalts gemäß §173 , 174 , 175 AO ein Anlass für eine Änderung eines soweit bestandskräftigen Steuerbescheides aufgetreten ist, wie ist dann bei der Umsetzung gemäß §177 AO jeweils die Formulierung "..sind, soweit die Änderung reicht ... solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind" zu verstehen?
Kann jemand evtl. anhand eines Beispiels die kritischen Abgrenzungen erklären?

Grüsse
---

§177 AO
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann jemand evtl. anhand eines Beispiels die kritischen Abgrenzungen erklären? <hr size=1 noshade>

Beispiele 1+2:
Aufgrund einer Mitteilung stellt das Finanzamt fest, dass der Steuerzahler vergessen hat, 2.000,- € Honorar aus einer Vortragstätigkeit anzugeben. Das Finanzamt gibt dem Steuerzahler Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Steuerzahler räumt ein, er habe vergessen, das Honorar anzugeben. Gleichzeitig teilt der Steuerzahler mit, er habe vergessen, Belege für Werbungskosten in Höhe von 1.000,- € (Beispiel 1) bzw. in Höhe von 3.000,- € (Beispiel 2) einzureichen.

Lösung 1:
Trotz Bestandskraft können im Beispiel 1 die Werbungskosten in Höhe von 1.000 € nach § 177 AO berücksichtigt werden, wenn das Finanzamt den Bescheid wegen dem 2.000,- € Honorar ändert. Grund. Der Bescheid soll so weit wie möglich richtig sein.

Lösung 2:
Trotz Bestandskraft können im Beispiel 2 die Werbungskosten grundsätzlich nach § 177 AO berücksichtigt werden, wenn das Finanzamt den Bescheid wegen dem 2.000,- € Honorar ändert, allerdings nur in Höhe von ebenfalls 2.000,- € („… soweit die Änderung reicht …“). Grund, der Bescheid soll so weit wie möglich richtig sein, aber der Steuerzahler soll durch die dem Finanzamt eröffnete Änderungsmöglichkeit wegen des vergessenen Honorars, bei den von ihm vergessenen Werbungskosten nicht besser gestellt werden, als bei einem bestandskräftigen Bescheid.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rechtssucher
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. Also Begrenzung/Abschächung der Änderung durch 177 auf den Bereich von 0 bis AnlassÄnderung. 0 im Fall 2.

Nebenbei: In diesem Fall 2, wenn der Steuerzahler von sich aus noch nachgefragt hätte, im Sinne von unverschuldetem Versehen, dann hätte er wahrscheinlich noch 1000€ niedrigere steuerliche Einkünftige geltend machen können?

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Eugenie hat Recht, es sei denn der Steuerzahler hat eine wirklich gute Geschichte, weswegen Vergessen unverschuldet isein sollte (mir fällt keine ein).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

PM an TE

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Ist Dir doch noch eine gute Geschichte eingefallen ? <hr size=1 noshade>

Grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (BFH/NV 2005, 156 ). Diese Rechsprechung könnte zumindest für einen „Halbgott“, dessen persönliche Fähigkeiten ja schon dem Namen nach beschränkt sind, eine gangbaren Weg aufzeigen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.275 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen