170 Abs 2 StPO - Schadensersatz / Kostenerstattung
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170 Abs 2 StPO - Schadensersatz / Kostenerstattung
Ich habe folgende Frage:
Wenn von Amtswegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dieses nach 170 Abs 2 StPO eingestellt wurde, steht dem Beschuldigten dann ein Kostenerstattungs- / Schadensersatzanspruch gegen den Staat zu wenn er sich anwaltlich hat vertreten lassen...?
Wie wäre dieser Schaden ggf. zu berechnen und in welcher Form muss dieser ggü. wem geltend gemacht werden...? Sind bei der Geltendmachung bestimmte Fristen zu wahren...?
Würde mich über eine Info sehr freuen...
MfG
von nowayout am 05.07.2008 14:03
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>170 Abs 2 StPO - Schadensersatz / Kostenerstattung
steht dem Beschuldigten dann ein Kostenerstattungs- / Schadensersatzanspruch gegen den Staat zu wenn er sich anwaltlich hat vertreten lassen...?Nein, dieser Anspruch besteht erst ab Eintritt ins Zwischenverfahren (also Anklageerhebung), wenn die Anklage dann zurück genommen würde, oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Bei Einstellung im Vorverfahren (wie hier) ist der Anwalt *persönlicher Luxus*
von !!Streetworker!! am 05.07.2008 14:21
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>170 Abs 2 StPO - Schadensersatz / Kostenerstattung
Ich schließe mich an.
Sollte es allerdings zu einer besonderen Ermittlungshandlung gekommen sein wie beispielsweise eine Durchsuchung oder eine Beschlagnahme, dann könnten Ihnen Schadensersatzansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zustehen.
von justice005 am 05.07.2008 14:26
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>170 Abs 2 StPO - Schadensersatz / Kostenerstattung
Hallo zusammen,
wie sieht es in so einem Fall mit Fahrtkostenerstattung oder Verdienstausfall aus, wenn man z.B. einer polizeilichen Vorladung folgt, oder wenn man einer Vorladung (z.B. zur Staatsanwalt oder zum Erkennungsdienst) nachkommt, der man definitiv folge leiten muss?
Wäre letzteres eine „besondere Ermittlungshandlung“ wie von justice005 angesprochen?
Grüße,
marge
von margesimpson am 07.07.2008 03:39
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>170 Abs 2 StPO - Schadensersatz / Kostenerstattung
Nein, nur diese:
§ 2 StrEG
Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
1. die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2. die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3. Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Arrest nach den §§ 111d und 111o der Strafprozeßordnung sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111p der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das vorläufige Berufsverbot.
(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.
von !!Streetworker!! am 07.07.2008 10:31
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