16 jähriger Sohn - falsche Altersangabe, Bestellungen - Inkasso

9. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Zwergenaufstand
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
16 jähriger Sohn - falsche Altersangabe, Bestellungen - Inkasso

Hallo, ich muss mir leider in einer sehr unschönen Sache Rat holen. :sad:

Mein 16jähriger Sohn bekam vergangen Freitag eine postalische Inkasso Forderung. Da bei mir natürlich alle Alarmglocken geschrillt haben habe ich den Brief geöffnet und meinen Sohn zur Rede gestellt.

Fakt ist: Er hat sich ohne mein Wissen bei Amazon einen Account mit falschem Geburtstdatum eingerichtet und sich mal 2 Jahre älter gemacht. :schock: Dann hat er dort fleißig bestellt. Jedoch mehr, als er Geld zur Verfügung hat. Diverse Abbuchungen wurden zurückgebucht, die Ware kann nicht mehr zurückgesendet werden, da Rückgabefrist abgelaufen, bzw. manche Artikel (Spraydosen) benutzt.

Wie soll ich nun vorgehen? Die Gesamtforderung von 160 € bezahlen? Die Inkassofirma anschreiben und aufklären?
Ggf. Ratenzahlung unter Schilderung der Tatsachen anfragen, die Sohnemann mit seinem monatlichen Taschengeld von 30 € selbst begleichen muss?

Mich an Amazon wenden wegen dem Konto? (Er hat übrigens auch ein Paypal Konto eröffnet!)

Auf die Anfrage wie er das denn handhaben möchte meinte er, er würde sich das Geld von einem Kumpel leihen und selbst überweisen. Das das nicht in Frage kommt ist klar! Mal abgesehen davon dass ich selbst nicht weiß welche Strafe ich ihm aufbrummen soll?! :sad:

Würde mich sehr über Ratschläge freuen,
Danke im Voraus!

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27 Antworten
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#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Ich würde den unstrittigen Teil (d.h. ohne Inkassogebühren, denn diese sind kaum durchsetzbar) direkt an amazon überweisen, dabei im Verwendungszweck auch so kenntlich machen. Die Rechnung würde ich dann im Rahmen von Taschengeldabzügen an den Sohnemann weiterreichen.

Man könnte zwar auch darauf herum reiten, dass hier die Kaufverträge allesamt schwebend unwirksam sind, allerdings könnte das mitunter dann weiteren Ärger nach sich ziehen. Das Verhalten des Sohnemanns könnte durchaus strafrechtlich relevant sein. Außerdem wäre der Lerneffekt dann dahin...

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Ich würde den unstrittigen Teil (d.h. ohne Inkassogebühren, denn diese sind kaum durchsetzbar)


Rücklastschriftkosten und etwaige Zinsen sollte man auf die Hauptforderung aufschlagen.
Alternativ das Schreiben des Inkassos mal hier anonymisiert einstellen, dann können wir hier eine Richtung angeben was mindestens zu zahlen ist.

Falls Amazon und Paypal die Konten noch nicht von sich aus gesperrt haben, sollte man das ebenfalls vorsichtig, nach Ausgleich der offenen Forderung(en) in die Wege leiten.

-- Editiert von spatenklopper am 09.10.2017 13:41

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#3
 Von 
Zwergenaufstand
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen lieben Dank für die Auskunft. Ich habe gerade gesehen, der Betrag macht "nur" 127,75 € aus.

Die Forderungsdarlegung sieht wie folgt aus:

24.08.- 05.09. Die aufgeführten Bestellungen insg. 63,67 €
25.08. Mahngebühren 3€
02.09. Mahngebühren 3 €
05.09 Mahngebühren 3 €
05.09. Mahngebühren 3 €
06.09. Mahngebühren 3 €
06.09. Mahngebühren 3 €
19.09. 4,12 % Zinsen aus 4,95 € -- 0,01 €
19.09. 4,12 % Zinsen aus 11,79 € -- 0,01 €
19.09. ./. Saldenminderung, Neuberechnung -- / -7,89 €
01.10. 4,12 % Zinsen aus 8,85 EUR - 0,01 €
05.10. Inkassokosten aus Inkassoauftrag -- 54,00 €
05.10. 4,12 % Zinsen aus 25,60 € -- 0,05 €
05.10. 4,12 % Zinsen aus 21,11 € -- 0,05 €
15.10. 4,12 % Zinsen aus 55,56 € -- 0,06 €

Soll ich nun das Inkasso Unternehmen anrufen und darüber informieren, dass ich nur gewillt bin die Mahngebühren sowie die Ware zu bezahlen?
Oder soll ich bei Amazon anrufen? Ich wüsste auch gar nicht welche Bankverbindung Amazon hat?!
Oder einfach nur die Bezahlung für die Ware und die Mahngebühren, ggf. Zinsen überweisen ohne mich irgendwo zu melden? Dann kommt der nächste Brief vom Inkassounternehmen ganz sicher bald.

Zitat:
Die Rechnung würde ich dann im Rahmen von Taschengeldabzügen an den Sohnemann weiterreichen.

Das klingt gut

Zitat:
Man könnte zwar auch darauf herum reiten, dass hier die Kaufverträge allesamt schwebend unwirksam sind, allerdings könnte das mitunter dann weiteren Ärger nach sich ziehen. Das Verhalten des Sohnemanns könnte durchaus strafrechtlich relevant sein. Außerdem wäre der Lerneffekt dann dahin...

Ja, sowas in der Art dachte ich mir schon.

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Zwergenaufstand):
Soll ich nun das Inkasso Unternehmen anrufen und darüber informieren, dass ich nur gewillt bin die Mahngebühren sowie die Ware zu bezahlen?


NEIN.
Grundsätzlich NIE mit denen telefonieren!
Wenn zahlen, dann zweckgebunden ala: Zur Verrechnung mit: Hauptforderung, Zinsen, Rücklastschriftgebühren

Kannst Du die Forderungsaufstellung bitte nochmal im Original (anonymisiert) einstellen? Aus der Auflistung wird man nicht wirklich schlau, was nun Forderungen aus den Warenlieferungen sind und worauf sich die ganzen Zinsberechnungen beziehen.

Nächster Punkt, die Mahngebühren.
Wie viele Bestellungen blieben unbezahlt?
Wurde gemahnt?
Falls ja, wie wurde gemahnt?

Grund der 20 Nachfragen, eine Mahnung kann Geld kosten, nämlich Porto und einen Briefumschlag, kommen Mahnungen per Mail sind die Kosten dafür in aller Regel mit 0,00€ zu beziffern, damit wären 18€ Mahngebühren schon mal hinfällig.

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#5
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

@ spatenklopper.
Es geht hier um Amazon, mit den 3€ ist der Rücklastschriftläufer gemeint, da würde ich nicht dran gehen, da die da echt human sind..

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

@Jonathon

Wenn es die Rücklastschriftkosten sind, dann sind die klar zu bezahlen, nur die als Mahnkosten in die Forderungsaufstellung zu schreiben ist dann etwas dumm. ;)

Aber die Forderungsaufstellung ist so nicht schlüssig.
Wenn die Mahngebühren die Rückläufer wären hätten wir 6 Bestellungen, würde mit den verzinsten Kosten übereinstimmen, aber die Summen passen dann vorne und hinten nicht.

Die "Hauptforderung" beträgt angeblich aber nur 63,67€ + Inkasso sind wir beim geforderten Betrag, aber was sind die 6 Positionen mit den verzinsten Kosten?

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

bei 64 Euro kommt imho der Taschengeldparagraf zum tragen - ergo nicht schwebend unwirksam.

Ich würde aber ausschließlich die Waren bezahlen, der ganze Rest wurde natürlich nie von den Eltern genehmigt (was aber bei einem Minderjährigen Voraussetzung wäre). Und Zinsen sind schon grundsätzlich unmöglich, denn Minderjährige können ohne Zustimmung des Vormundschaftsgericht keine Kredite aufnehmen/eingehen.

Stefan

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9317x hilfreich)

Das praktische Problem ist doch, dass man nicht mit Amazon streiten kann, ohne dass die Schummelei des Sohnes auffliegt. Und man weiß nicht, wie Amazon dann reagiert, z.B. mit einer Anzeige. Ab 14 ist man strafmündig. Strafrechtlich wird zwar nichts viel dabei herumkommen, aber bei Jugendlichen landen auch Einstellungen im Erziehungsregister. Je nach weiterer Berufsplanung des Sohnes kann ein Eintrag im Erziehungsregister auch hinderlich werden.

Als Eltern wird man sich entscheiden müssen:
a) Suche ich die Diskussion mit Amazon und nehme in Kauf, dass die Schummelei auffliegt
b) Zahle ich alles ohne Diskussion und nehme in Kauf, zu viel zu bezahlen

Wobei man natürlich anmerken muss, dass Amazon hier (im Vergleich zu anderen Anbietern) sehr human ist. Sollten 3€ die Gebühren für erfolglose Lastschriften sein, ist das OK - andere verlangen 15€ pro geplatzer Zahlung. Und bei 54€ Inkassokosten für alle Bestellungen zusammen ist anzumerken, dass andere Anbieter 54€ pro Bestellung verlangen.

Ich persönlich würde als Eltern zähneknirschend alles bezahlen umdie Sache möglichst geräuschlos zu beenden, und anschließend dem Sohn das ratenweise vom Taschengeld abziehen - damit der Lerneffekt gewahrt bleibt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
z.B. mit einer Anzeige.
Und wo genau ist da jetzt eine Straftat? Ich sehe absolut keine.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von Zwergenaufstand):
Ratenzahlung unter Schilderung der Tatsachen anfragen, die Sohnemann mit seinem monatlichen Taschengeld von 30 € selbst begleichen muss


Und zwar den vollen Betrag, einschließlich Mahngebühren und allem. Denn weh tun muß es, sonst kann man sich den ganzen Tanz auch sparen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und zwar den vollen Betrag, einschließlich Mahngebühren und allem. Denn weh tun muß es, sonst kann man sich den ganzen Tanz auch sparen.
Nochmal, die Mahngebühren und der ganze andere Terz sollte nicht gezahlt werden.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo, bei 64 Euro kommt imho der Taschengeldparagraf zum tragen - ergo nicht schwebend unwirksam.


Der kommt ganz klar nicht zum Tragen, alleine schon da die Forderung noch nicht bewirkt ist.

Zitat:
Und wo genau ist da jetzt eine Straftat? Ich sehe absolut keine.


Man könnte im gesamten schon einen Eingehungsbetrug konstruieren

Ich würde wie gesagt die Inkassogebühren auch nicht zahlen

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9317x hilfreich)

Zitat:
Und wo genau ist da jetzt eine Straftat? Ich sehe absolut keine.

Na ...
Täuschung (über das Alter), Irrtum (bei Amazon über die Volljährigkeit des Kunden), Vermögensverfügung (Amazon liefert), Schaden (Amazon rennt dem Geld hinterher), macht zusammen einen §263 StGB .
Bisher ist es "nur" ein Gefährdungsschaden (der schon für einen Betrug ausreicht, googeln Sie "schadensgleiche Vermögensgefährdung"), aber wenn Sie dazu raten, nicht alles zu bezahlen, erreicht man den echten Schaden.
Mir fehlt deshalb schon etwas das Verständnis für Ihre Ratschläge.

Ich bin beileibe kein Freund von überhöhten Inkassokosten. Aber hier ist sehr fraglich, ob die überhaupt erhöht sind - und der Kauf ist letztendlich nur durch Falschangaben des Kindes zustande gekommen.
Erst falsche Angaben machen, um etwas kaufen zu können und dann den Kauf nicht bezahlen - da ist das jugendliche Kind in einer Situation, die nicht prickelnd ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Welchen echten Schaden? Amazon bezahlt nie Inkassokosten...

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9317x hilfreich)

Zitat:
Welchen echten Schaden?

Die Kosten für die Rücklastschriften beispielsweise ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Na ...
Täuschung (über das x bestellt, ja dann ...

Zitat:
Der kommt ganz klar nicht zum Tragen, alleine schon da die Forderung noch nicht bewirkt ist.
Von mir aus, um so besser. Auch dann bekommt Amazon nur die Ware zurück bzw. bei Unmöglichkeit den entsprechenden Schaden ersetzt.
Inkassokosten sind hingegen von vorn herein unberechtigt, weil es ja schon die Forderung war. Das ist halt unternehmerisches Risiko, niemand zwingt Amazon an unbekannte Kunden zu liefern.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Zwergenaufstand):

Wie soll ich nun vorgehen?

Rechtsberatung im Einzelfall gibt es beim Rechtsanwalt...

Grundsätzlich: die Verträge sind schwebend unwirksam, bis sie von den Sorgeberechtigten gebilligt werden. Es gibt hier also keine wirksamen vertraglichen Verpflichtungen.

Nur: die Einrichtung des Accounts mit falschen Daten zu dem Zweck, Waren zu bestellen, obwohl man weiß, daß man sie nicht bezahlen können wird, erfüllt den Tatbestand des Betrugs.

Und strafmündig ist Sohnemann ab 14.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

also ich sehe das Ganze auch durch den Taschengeldparagraphen gedeckt.

Das Ganze ist dann doch auch eher aus meiner Sicht was rein erzieherisches, sofern der offene Betrag gezahlt wird.

Die Frage die ich mir stellen würde, wäre nur wie damit erzieherisch umgehen?

Wäre es mein Sohn, würde ich die unstrittigen Posten bezahlen. Dann würde ich hingehen, die anderen Posten zusammenrechnen und im Namen des Sohnes über genau diesen Betrag eine Spende an eine gemeinnützige Organisation tätigen. Und natürlich darf der Sohn Familienintern die Beträge übernehmen.

Geht man hin und begleicht einfach nur die unstrittigen Posten, wäre aus meiner Sicht kein all zu grosser Lerneffekt gegeben...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nur: die Einrichtung des Accounts mit falschen Daten zu dem Zweck, Waren zu bestellen, obwohl man weiß, daß man sie nicht bezahlen können wird, erfüllt den Tatbestand des Betrugs.
Zustimmung. Nur trifft das hier nicht zu, der Sohn ging sicher davon aus, dass er zahlen kann (oder seine Eltern es tun - auch das wäre kein Betrug).

Zitat:
Das Ganze ist dann doch auch eher aus meiner Sicht was rein erzieherisches, sofern der offene Betrag gezahlt wird.
Keine Frage, zahlen sollte das natürlich der Sohn. Und über eine Art Strafe sollte er auch lernen, dass es am Ende mehr kosten kann.
Ich plädiere immer dazu, Kindern nicht zu viel zu schenken, sondern ihnen ein ausreichendes Taschengeld zu geben und - das ist das Wichtigste - sie damit dann weitgehend alleine wirtschaften zu lassen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9317x hilfreich)

Zitat:
Zustimmung. Nur trifft das hier nicht zu, der Sohn ging sicher davon aus, dass er zahlen kann (oder seine Eltern es tun - auch das wäre kein Betrug).

Sie haben den Begriff "schadensgleiche Vermögensgefährdung" nicht recherchiert, stimmts?

Amazon meint aufgrund der (falschen) Altersangabe einen Zahlungsanspruch gegen ein volljährige Person zu haben, hat aber nur einen schwebend unwirksamen Anspruch gegen eine minderjährige Person. Dass die minderjährige Person ursprünglich zahlungswillig war, darauf kommt es nicht mehr an. Denn der Anspruch von Amazon auf Zahlung ist nicht werthaltig, da die schwebende Unwirksamkeit auf ihm lastet. Und die fehlende Werthaltigkeit des Zahlungsanspruchs bestand schon zum Zeitpunkt der Bestellung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Ein Frage und viele Antworten bzw. Ratschläge in die eine und in die andere Richtung...

Zitat (von Zwergenaufstand):
Hallo, ich muss mir leider in einer sehr unschönen Sache Rat holen. :sad:


Rat im Sinne einer Rechtsberatung ist hier nicht möglich. Dafür wären in dem Fall neben den Rechtsanwälten auch die Verbraucherschutzstellen zuständig.

Zitat:
Mein 16jähriger Sohn bekam vergangen Freitag eine postalische Inkasso Forderung. Da bei mir natürlich alle Alarmglocken geschrillt haben habe ich den Brief geöffnet und meinen Sohn zur Rede gestellt.


Das Inkassounternehmen wird annehmen, dass Ihr Sohn volljährig ist, ansonsten wären Sie als gesetzlicher Vertreter angeschrieben worden (falls überhaupt).

Zitat:
Fakt ist: Er hat sich ohne mein Wissen bei Amazon einen Account mit falschem Geburtstdatum eingerichtet und sich mal 2 Jahre älter gemacht. :schock: Dann hat er dort fleißig bestellt. Jedoch mehr, als er Geld zur Verfügung hat. Diverse Abbuchungen wurden zurückgebucht, die Ware kann nicht mehr zurückgesendet werden, da Rückgabefrist abgelaufen, bzw. manche Artikel (Spraydosen) benutzt.


Entscheidend ist, dass diese Geschäfte alle unwirksam sind und damit rückabgewickelt werden. Herausgeben muss ihr Sohn nur das, was tatsächlich noch vorhanden ist.

Zitat:
Wie soll ich nun vorgehen? Die Gesamtforderung von 160 € bezahlen?


Die Forderung richtet sich ausschließlich gegen Ihren Sohn und ist dazu unwirksam.

Zitat:
Die Inkassofirma anschreiben und aufklären?


Sie sollten schriftlich antworten und dabei klar stellen, dass Sie (und ggf. seine Mutter) die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sind. Dann widersprechen Sie der gesamten Forderung und erklären eindeutig, dass Sie nicht zahlen werden, weil diese Geschäfte ohne Ihre Einwilligung erfolgt sind und auch nicht nachträglich genehmigt werden (§ 106 ff. BGB ). Dann bieten Sie an, dass die Ware, soweit noch vorhanden (§ 818 III BGB ), auf Kosten des Gläubigers gerne und selbstverständlich herausgegeben wird.

Zitat:
Ggf. Ratenzahlung unter Schilderung der Tatsachen anfragen, die Sohnemann mit seinem monatlichen Taschengeld von 30 € selbst begleichen muss?


Ihr Sohn wird durch den Staat aufgrund seiner Minderjährigkeit genau vor solchen Geschäften geschützt - letztlich ist es das Risiko von Amazon dafür zu Sorgen Minderjährige wirksam vom Einkauf/Handel auszuschließen.

Zitat:
Mich an Amazon wenden wegen dem Konto?


Das Konto sollte natürlich geschlossen werden.

Zitat:
(Er hat übrigens auch ein Paypal Konto eröffnet!)


Hier gilt das gleiche: Für ein solches Konto benötigt Ihr Sohn immer einen Beschluss des Familiengerichts (Kreditgeschäft). Also Konto schließen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Das Verhalten des Sohnemanns könnte durchaus strafrechtlich relevant sein


Weil Amazon und vor allem PayPal nicht in der Lage sind das Alter zu überprüfen?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Auch dann bekommt Amazon nur die Ware zurück bzw. bei Unmöglichkeit den entsprechenden Schaden ersetzt.


Info: Der Minderjährige wird nur entreichert in dem er das was noch da ist herausgeben muss siehe auch § 818 III BGB .

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9317x hilfreich)

Zitat:
Weil Amazon und vor allem PayPal nicht in der Lage sind das Alter zu überprüfen?

(Ironie an) Genau. Weil das Opfer des Betrugs die Lüge des Täters nicht verhindet hat, ist das Opfer selbst schuld und der Täter straffrei. (Ironie aus)


-- Editiert von drkabo am 11.10.2017 07:28

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Die Möglichkeiten, sich vor Teilen der Forderung oder der gesamten Zahlung zu drücken wurden jetzt ausführlich erläutert.
Entscheidet man sich für einen dieser Wege, sollte man bedenken, dass Söhnchen voraussichtlich in seinem Leben kein Kunde mehr von Amazon und Paypal werden wird.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Amazon meint aufgrund der (falschen) Altersangabe einen Zahlungsanspruch gegen ein volljährige Person zu haben, hat aber nur einen schwebend unwirksamen Anspruch gegen eine minderjährige Person.
Nochmal, den Taschengeldparagrafen gibt es zum Schutz der Kinder, nicht aber um sie zu kriminalisieren.
Eine Klage wegen dem falschen Alter haut dir imho jeder Richter um die Ohren.

Zitat:
Entscheidet man sich für einen dieser Wege, sollte man bedenken, dass Söhnchen voraussichtlich in seinem Leben kein Kunde mehr von Amazon und Paypal werden wird.
Na und? Paypal braucht eh' kein Mensch, und für Amazon kennt er bestimmt noch jemanden der dort nicht gesperrt ist (großer Vorteil dabei: Ohne Kohle keine Ware).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Weil Amazon und vor allem PayPal nicht in der Lage sind das Alter zu überprüfen?

(Ironie an) Genau. Weil das Opfer des Betrugs die Lüge des Täters nicht verhindet hat, ist das Opfer selbst schuld und der Täter straffrei. (Ironie aus)


Und all die jugendlichen Betrüger die im Supermarkt versuchen Spirituosen zu kaufen und in die Disco zu kommen in der Hoffnung nicht kontrolliert zu werden...

Wie in der vorangegangenen Antwort steht hier der Schutzgedanke von Personen die weder die Reife noch Erfahrung haben im Vordergrund.

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