16 Jahre Schüler - 400 Euro Nebenjob

5. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
Eschto
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
16 Jahre Schüler - 400 Euro Nebenjob

Guten Abend zusamm.

Aus familiären Gründen, die ich nun nicht weiter nennen möchte und als Aufbesserung für meinen Führerschein hab ich (16 Jahre, Schüler) mir gedacht, dass ich mir einen Nebenjob auf 400 Euro Basis suche.

Gesagt getan, im Nachbardorf suchte eine Pension einen Außenanlagenpfleger und die hätten mich auch gern genommen, jedoch hat das Arbeitsamt mir dies verboten, da ich mit 16 Jahren angeblich nur in den Ferien und nur 50 Std/Jahr arbeiten darf

Das kann ich mir eigtl kaum vorstellen, da ja Leute mit 15/16 ihre Ausbildung beginnen und dementsprechend verdienen.
Jedenfalls wollte ich anfragen ob diese Aussage vom Amt (nich das erste mal, dass die sich irren) stimmt, oder ob mir einer von euch noch andere Verdienstmöglichkeiten nennen kann.
Ich bräuchte zurzeit also Geld für nen Führerschein und neue Handballschuhe etc brauche ich auch, da meine Alten eh schon aufm Boden sind. Meine Eltern können mir derzeit kein Geld geben und ich würde also gerne arbeiten -.-.


Hier ist mal der Orignaltext aus der Jobbörse beim Arbeitsamt:

Wir Bieten

Tätigkeit

Geringfügige Beschäftigung / Mini-Job: Zur Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung. Gartenarbeiter/in (alternativ: Zur Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung. Grünanlagenpfleger/in); ein offenes von ursprünglich einem gemeldeten Angebot

Stellenbeschreibung

Es wird eine motivierte Kraft mit handwerklichem Geschick für leichte Gartenarbeiten gesucht.
Hauptaufgabe wird die Rabattenpflege sein, gelegentlich muß auch Rasen gemäht werden.
Entsprechende Kenntnisse in der Gartenpflege und ordentliche Arbeitsweise sollte vorhanden sein.
Die Arbeitszeit 1 bis 2x wöchentlich kann in Absprache mit dem Arbeitgeber ganz flexibel gestaltet werden.


Rahmenkonditionen

Arbeitszeiten: Teilzeit - flexibel; 14,9 Wochenstunden; siehe Stellenbescheibung; Vergütungsangebot: 400-Euro-Basis; Unterkunft wird nicht gestellt

Informationen zum Arbeitgeber

Betriebsgröße: weniger als 6
Branche: Pensionen







Gruß,
Esto

-- Editiert von Eschto am 05.09.2007 21:46:30

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
carsten-nau
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 17x hilfreich)

Arbeitszeit für Minderjährige

Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Arbeitszeit für Jugendliche ist nach Jugendarbeitsschutzgesetz auf acht Stunden täglich und auf vierzig Stunden in der Woche begrenzt. Beträgt die Arbeitszeit an einzelnen Tagen weniger als acht Stunden, können minderjährige Azubis an den anderen Arbeitstagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden (§8 Jugendarbeitsschutzgesetz). Das gilt auch, wenn für Azubis eine Gleitzeitregelung gilt.

Deine Arbeitszeit muss durch im Voraus feststehende Pausen unterbrochen werden (§11 Jugendarbeitsschutzgesetz). Bei einer Arbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden hast du Anspruch auf mindestens eine halbe Stunde Pause, bei höheren Arbeitszeiten muss die Pause mindestens eine Stunde betragen.

Zwischen 20 und 6 Uhr darfst du nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Gewerbezweige - zum Beispiel Bäcker - und für den Schichtbetrieb. Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen mindestens zwölf Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen (§ 13 Jugendarbeitsschutzgesetz)

Für Jugendliche gilt grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche (§15 Jugendarbeitsschutzgesetz). Der Samstag ist arbeitsfrei (§16 Jugendarbeitsschutzgesetz). Das gilt selbstverständlich auch für den Sonntag und für Feiertage (§17,18 Jugendarbeitsschutzgesetz). Ausnahmen von diesem Arbeitsverbot gibt es in Branchen wie der Gastronomie und der Landwirtschaft. Hier gelten spezielle Regelungen: Wirst du an einem Sonntag beschäftigt, muss dir in derselben Woche ein Ersatzruhetag gewährt werden. Wirst du an einem Feiertag beschäftigt, der auf einen Werktag fällt, muss dir innerhalb derselben oder der folgenden Woche ein Ersatzruhetag gewährt werden. Und: Am 25. Dezember, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai dürfen Jugendliche unter keinen Umständen beschäftigt werden!


Hoffe das hilft Dir!

gruss carsten

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Nun sagt aber das Jugendarbeitsschutzgesetz:
§ 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Einfach mal nach dem Gesetz googeln und den §5 lesen.

Ein 16-Jähriger, der sich nicht in Ausbildung befindet, ist m.W. vollschulzeitpflichtig.



-- Editiert von hamburgerin01 am 06.09.2007 10:41:43

0x Hilfreiche Antwort

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