§153a Abs.1 StPO & Führungszeugnis Behörde

16. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
her
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
§153a Abs.1 StPO & Führungszeugnis Behörde

Folgende Situation:

Ein Ermittlungsverfahrens wegen Ladendiebstahls wird mit Zustimmung des zuständigen Gerichts gemäß §153a Abs. 1 StPO unter Auflage der Zahlung eines Betrages in Höhe von 100,- eingestellt, welche umgehend erfolgt.

A Ist im Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde“...
(1) ... der obiger Vorfall vermerkt?
(2) Falls ja, steht dies einer Einstellung und Verbeamtung im Wege oder verhindert sie gar? Was sind mögliche Konsequenzen?
(3)Und wem wird dieser Eintrag - sofern er vorhanden ist - einsichtig gemacht werden?

[B] Erlangt die Behörde auf anderem Wege Kenntnis von diesem Vorfall? / Ist dieser in weiteren oder anderen Registern vermerkt, die abgefragt werden (können)? Und falls ja, auch hier die Frage wie in [A](2).

[C] Wenn Einträge vorhanden sind:
(1) Nach Ablauf welcher Zeit werden welche diese Einträge gelöscht?
(2) Wenn der Betrag Ende Monat Y im Jahr 0X gezahlt wurde, wie lange hat es dann vermutlich gedauert, bis das Verfahren tats. eingestellt wurde (=> Abschätzung des Löschungszeitpunktes)? (Eine Benachrichtigung von der Verfahrenseinstellung liegt nicht vor.)

-- Editiert am 16.06.2009 23:48

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3 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

A = nein

B = "Auf andere Weise" ist ja ein weiter Begriff. Wenn z.B. Staatsanwalt A, der die Einstellung verfügt hat, ein Kegelbruder von Personalchef B ist, und man zufällig auf den Kommunalpolitiker C, welcher identisch mit Ladendieb C ist, zu sprechen kommt, könnte der B es schon "auf andere Weise" erfahren. ;)

Was die Frage nach den Registern betrifft, wird eine Einstellung nach § 153a für die Dauer von 2 Jahen im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert. Dort haben nur Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Strafverfolgung Einsicht [vgl. § 492, Abs. 3, Satz 2 StPO .. Eine -einzige- Ausnahme wäre, dass auch die Erlaubnisbehörde hinsichtlich der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Auskunft aus dem ZStV bekäme [§ 5, Abs. 5, Nr. 2 WaffG iVm.§ 492, Abs. 3, Satz 3 StPO ].

Weiterhin wird die Sache für idR. 10 Jahre in den Daten der Landespolizei (KAN (=Kriminalaktennachweis)-Land / INPOL-LAND / in Niedersachsen z.B. POLAS) gespeichert. Auch dort gilt, dass der Zugriff in erster Linie den Landes- und ggf. Bundespolizeien, Nachrichtendiensten, dem ZOLL usw. zum Zwecke der Strafverfolgung und -prävention vorbehalten ist. Ausnehmen bestehen jedoch auch hier hinsichtlich der Erlaubnis nach dem Waffengesetz [§ 5(5)3 WaffG ] oder auch der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz [§ 7(3)2 LuftSiG]. Auch bei Stellen, bei denen der Bewerber sich einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG (insb. der "erweiterten" nach §§ 9, 10 SÜG) unterziehen muß, werden Auskünfte von der Polizei des Wohnsitzes eingeholt. Bei der "einfachen" Sicherheitsüberprüfung nach § 8 SÜG erfolgt eine Anfrage ans BKA über ggf. dort -in einer Bundesdatei- gespeicherte Erkenntnisse [vgl. § 12 SÜG], also z.B. in INPOL-Bund / INPOL-KAN oder den beim BKA geführten Falldateien (z.B. Falldatei Rauschgift - FDR, Falldatei "Gewalttäter Sport", Falldatei "Gewalttäter Links", Falldatei "Gewalttäter Rechts" usw.)

Hinsichtlich der Auskunftserteilung, bzw. schon des Auskunftsbegehrens hinsichtlich einer Verbeamtung kommt es natürlich auch ganz entscheidend darauf an, als was Sie verbeamtet werden wollen. Zwischen der Verbeamtung eines z.B. Lehrers oder Försters einerseits und der eines Mitarbeiters im Bundesnachrichtendienst oder im Verteidigungsministerium andererseits dürften daher ganz westentliche Unterschiede bestehen.

Jedenfalls steht eine § 153a-Einstellung grundsätzlich einer Verbeamtung nicht zwingend entgegen.

Lehrer könnte man z.B. Problemlos werden. Dort gäbe es lediglich Probleme, wenn es einen Eintrag im Bundeszentralregister gäbe (wo noch mehr Sachen eingetragen sind, als im "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" = Belegart 0). Jedoch haben zum einen nur Behörden mit sog. Vollauskunftsrecht [vgl. § 41 BZRG ] Einsicht ins BZR (wozu auch das Kultusministerium gehört, im Gegensatz zu der falschen Auskunft die hier im Portal "Frag-einen-Anwalt" vor einigen Tagen von einer Anwältin gegeben wurde) zum anderen werden § 153a StPO Einstellungen jedoch nicht ins BZR eingetragen.

C1
ZStV: 2 Jahre,
Landes-Polizei-Daten: idR. 10 Jahre (=Aussonderungsprüf frist),
Bundes-Polizei.-Daten = kein Eintrag vorhanden,
Führungszeugnis Belegarten N und 0 = kein Eintrag vorhanden, Bundeszentralregister = kein Eintrag vorhanden.

C2
Die Frage erübrigt sich eigentl. da die Einstellung wohl in kein für Sie relevantes Register einzutragen ist. Wie gesagt, wird aus dem ZStV (das hier in Rede stehende Register) nur zu Strafverfolgungszwecken (oder "waffenerlaubnisrechtlichen" Zwecken) Auskunft erteilt, worum es bei Ihnen ja offenbar nicht geht. Um die Frage nach der Frist dennoch zu beantworten: Die 2jährige Frist aus § 494, Abs. 2, Satz 2 StPO beginnt mit "Erledigung des Verfahrens" zu laufen. Erledigt ist das Verfahren nach § 153a StPO , sobald die Auflage vollständig erfüllt ist [also -bei Geldauflagen- mit Datum der -letzten- (ggf. Raten-)Zahlung, bzw. des Zahlungseingangs bei der Behörde]

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

ergänzend zu B:

Ob ggf. eine Mitteilung an Ihren jetzigen Arbeitgeber erfolgt, hängt davon ab, wer das ist (öffentlicher Dienst oder was vergleichbares???) und als was Sie dort beschäftigt sind. Näheres ergibt sich aus der MiStra (Verordnung über die Anordnung über die M itteilungen i n Stra fsachen)

-- Editiert am 17.06.2009 01:58

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
her
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, dass Sie sich die Mühe für diese ausführliche Antwort gemacht haben!

-- Editiert am 17.06.2009 11:52

0x Hilfreiche Antwort

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