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14-tägiges Rücktrittsrecht bei Verträgen?

Von Rechtsanwältin Carmen Grebe
18.12.2011 | Ratgeber - Vertragsrecht | 393 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Handyvertrag, Kündigung, Umtausch, Internet, Rücktrittsrecht

Ihre Rechte als Verbraucher

Wer kennt das nicht: voller Freude über ein vermeintliches Schnäppchen, läßt man sich bei einem Stadtbummel zu dem Abschluss eines Handyvertrages hinreißen.

Oder man muss unbedingt ein Superangebot aus dem Internet haben.
Im Nachhinein stellt sich heraus, dass weder der spontane Handyvertrag noch das Superangebot aus dem Internet halten, was man sich vorgestellt hat.

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Rechtsanwältin
Carmen Grebe
Köln

Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht
 Pers. Direktanfrage 

Was also tun, wenn man schnelle Entscheidung bereut und vom Vertrag zurücktreten möchte ?
Die Annahme, dass es immer ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gibt, ist leider ein weit verbreiteter Irrtum. Hierbei ist die Art des Vertrages von maßgeblicher Bedeutung.
Bei einem spontan abgeschlossenen Handyvertrag anlässlich eines Einkaufsbummels in der Stadt hat man kein Rücktrittsrecht.
Bei so genannten Fernabsatzverträgen mittels Fax, E-Mail oder Telefon erlaubt der Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers hingegen ein Rücktrittsrecht.

Das heißt, das man den Handyvertrag wird erfüllen müssen, jedoch berechtigt ist das vermeintlich Superangebot aus dem Internet innerhalb von 14 Tagen einfach zurück zu schicken.

Carmen Grebe
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
_____________________________
Clemensstraße 5-7
50676 Köln
Fon 0221/27234930
Fax 0221/27234931
www.ra-grebe.de


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