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Miet und Pachtrecht

Das Mietrecht betrifft Verträge, die die Überlassung von Sachen gegen Entgelt betreffen. Hier wird auch das Pachtrecht behandelt: Pachtrecht gestattet dem Pächter neben dem Gebrauch der Sache auch die Nutzung der Erträge (z.B. Wolle, Milch, Obst) in der Pachtzeit. Beispiele von Rechtsproblemen in dieser Rubrik sind: Miete, Mietminderung, Kündigung, Eigenbedarf, Wohnraummiete, Gewerberaummiete, Pacht, Pachtrecht, Betriebskosten, Betriebskostenabrechnung, Nebenkosten, Schönheitsreparaturen, Endrenovierung, Renovierung, Nachmieter, Mietvertrag, Wohnfläche, Vermieterwechsel, Schimmel, Miethöhe, Untermiete, Haustiere...

Mietminderung - Das Gesetz gebietet dem Vermieter, die Wohnung in gebrauchsfreiem und makellosem Zustand zu übergeben und diesen Zustand zu erhalten. Den Gebrauch einschränkende oder gänzlich aufhebende Mängel an der Mietsache müssen vom Vermieter beseitigt werden. Für die Zeit, in der der Mangel vorhanden ist, kann der Mieter die Miete kürzen oder mitunter sogar gänzlich aufheben. Dabei ist es egal, ob der Mangel schon zur Zeit der Überlassung bestand oder erst während der Mietzeit auftritt. Muster Nicht mindern können Sie allerdings, wenn die Mängel schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages bekannt waren oder Sie den Mangel selbst verschuldet haben. Der Vermieter hingegen muss die Fehler nicht verschuldet haben. Besteht ein Mangel an der Mietsache, für den der Mieter nichts kann, hat der Mieter das Recht die Miete zu mindern.

Ein Mietverhältnis kann durch zwei verschiedene Möglichkeiten beendet werden: durch Zeitablauf oder durch Kündigung. Wird der Mietvertrag von vorneherein für eine bestimmte Dauer geschlossen, dann liegt ein Zeitmietvertrag oder ein befristeter Mietvertrag vor. Ein derartiger Vertrag endet mit Ablauf der festgelegten Frist und bedarf keiner gesonderten Kündigung durch den Mieter bzw. Vermieter. Ein "normaler" Mietvertrag ist in der Regel unbefristet und enthält kein konkretes Vertragsende. Um hier von dem Vertrag loszukommen, muss gekündigt werden.

Befristete Mietverträge oder so genannte Zeitmietverträge erkennt man an Wendungen wie: "Das Mietverhältnis endet am... .", "Das Mietverhältnis läuft von... .bis... ." oder ähnliches. In einem solchen Fall kann der Mieter nur zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt ausziehen. Ist der Vertrag also für mehrere Jahre geschlossen, kann der Mieter sich nicht vorzeitig aus dem Vertrag lösen, wenn er anderswo einen Job bekommen oder einfach etwas besseres gefunden hat. Davon Abweichendes gilt nur bei Sonderkündigungsrechten.