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Insolvenzrecht

Einschlägig bei Zahlungsunfähigkeit von Personen und Personengesellschaften. Dient den Interessen der Gläubiger. In der Insolvenzordnung (InsO) ist das Insolvenzverfahren geregelt, das der Befriedigung der Gläubiger dient, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Neben der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse regelt die Insolvenzordnung auch die Restschuldbefreiung, d.h. die Befreiung von restlichen Verbindlichkeiten des Schuldners: Vorrangiges Ziel bei Zahlungsunfähigkeit ist auch bei der Restschuldbefreiung die Befriedigung des Gläubigers. Daneben aber soll jedem, der trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, nach einem Insolvenzverfahren die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs eröffnet werden. Restschuldbefreiung steht dabei für die Befreiung von den noch ausstehenden Verbindlichkeiten (bzw. Schulden) des Schuldners. In der Regel sind dazu innerhalb von sieben Jahren bestimmte Verpflichtungen erfüllen.

Seit 26. Oktober 2001 wird auch völlig mittellosen Schuldnern der Zugang zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung ermöglicht. Gleichzeitig wurde die Wohlverhaltensperiode verkürzt, die jetzt regelmäßig sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. Grundsätzlich verläuft das Verbraucherinsolvenzverfahren in drei Stufen: Der Schuldner muss eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern anstreben. Unterstützt wird er dabei von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder einer vergleichbar geeigneten Person. Erfolgt keine Einigung, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren. Das Gericht wird dann erneut versuchen, auf der Grundlage eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen Gläubigern und Schuldnern herbeizuführen. Die Zustimmung der Gläubiger kann in Einzelfällen sogar unerheblich sein, wenn das Gericht den Plan des Schuldners befürwortet.

Scheitert aber auch der Schuldenbereinigungsplan oder erscheint die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens von vornherein als aussichtslos, wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren durchgeführt: Wenn der Schuldner anschließend noch sechs Jahre lang seine Gläubiger bestmöglich befriedigt, wird er von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit.