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Fachanwalt Bau- und Architektenrecht

Bau- und Architektenrecht umfasst die Gesamtheit der für die Bebauung von Grundstücken gültigen Vorschriften. Die Vorschriften können sowohl aus dem Privatrecht bzw. BGB als auch aus dem öffentlichen Recht kommen. Themenbeispiele für die Ratgeberartikel in dieser Rubrik sind: Bauvertragsrecht, Recht der Architekten und Ingenieure, Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung...

"Schaffe, schaffe, Häusle baue", ist ein beliebtes Motto in Deutschland. Vor dem Häusle-Bau stehen aber in Deutschland zum einen die Bauanträge und sonstige Verwaltungsvorgänge und zum anderen der private Bau-Vertrag. Die rechtlichen Aspekte des Baus stellen den Bauherrn oft vor nicht vorhergesehene Probleme. Lesen Sie hier, welche Punkte beim privatrechtlichen Bauvertrag beachtet werden sollten. Bevor mit dem Bau begonnen werden kann, muss zunächst ein Bauvertrag abgeschlossen werden. Dieser Bereich wird unterschätzt. Tatsächlich ist dies aber der wichtigste Teil, denn hier werden die Weichen für die spätere "Abwicklung" gestellt. Die Kenntnis der unterschiedlichen Vertragsausgestaltungen und besonderen Vertragsformen ist eine wichtige Voraussetzung für die reibungslose Umsetzung des Vertrages. Deshalb werden hier zunächst die wichtigsten Formen des Bauvertrages dargestellt.

Der Architektenbau stellt die einfachste Form des Bauvertrages dar. Charakteristisch für ihn ist, dass sich der Bauherr selbst um alles kümmert. Er lässt sich vom Architekten den Bau planen (Werkvertrag) und sorgt dann selbst für die Finanzierung (schließt mit der Bank einen Darlehensvertrag ab). Er wählt dann ebenfalls die einzelnen Bauunternehmer aus und schließt mit ihnen Verträge über die Erstellung des Bauwerkes. (Werkverträge, für die meistens die Verdingungsordnung für Bauleistungen gilt). Vorteile hat diese Form des "Bauvertrages" sicherlich insoweit, als sich der Bauherr selbst seine Vertragspartner aussuchen kann. Soweit er sich in der Branche auskennt, kann dies ein Garant für die Qualität seines Hauses darstellen. Problematisch ist diese Form des Bauvertrages sicherlich für Bauherrn, die zeitlich sehr eingebunden sind. Der Bauherr muss für die Organisation der beteiligten Unternehmen sorgen, sofern dies nicht der Architekt tut. Des Weiteren führt die Fülle von Ansprechpartnern häufig zu Verwirrungen.