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Vertragsrecht

Ein Vertrag besteht in der Regel aus mehreren Willenserklärungen (meist zwei), die übereinstimmen und mit denen ein rechtlicher Erfolg herbeigeführt werden soll. Dies geschieht durch Angebot und Annahme. Bei gegenseitigen Verträgen stehen die jeweiligen Verpflichtungen in einem Abhängigkeitsverhältnis ("wenn du lieferst dann zahl ich"), während ein derartiges Verhältnis bei einseitigen Verträgen (z.B. bei einer Bürgschaft) nicht besteht.

Vertragsrecht ist Privatrecht und somit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Daneben gibt es auch öffentlich rechtliche Verträge, die allerdings eher unter die Rubrik Verwaltungsrecht bzw. öffentliches Recht fallen. Vertragsrecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die die Vertragsanbahnung, -schließung und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Vertraspartner regeln. Verträge können in der Regel formlos geschlossen werden, für bestimmte Verträge schreibt das Gesetz allerdings eine bestimmte Form vor (z.B. schriftlich, notarielle Beurkundung). Verträge können auch fernmündlich oder im Internet über Computer geschlossen werden. Dies passiert, wie bei einem schriftlichen Vertrag auch, durch Angebot und Annahme: Ein Angebot ist eine Erklärung mit dem Willen, sich rechtlich zu binden. Es enthält die wesentlichen Vertragsbestandteile (etwa Bezeichnung der Kaufsache und des Preises) und braucht nur noch mit "Ja" (Annahme) oder "Nein" beantwortet zu werden. Mit einer wirksamen Annahme wird der Vertrag geschlossen. Sie muss demjenigen, der das Angebot gestellt hat, erklärt werden. Ein Schweigen ist in der Regel keine Annahme. Eine "Annahme", die das Angebot inhaltlich abändert, gilt als ein neues Angebot. Themenbeispiele: Kündigung, Verzug, Mahnung, Schenkung, Rücktritt, Anfechtung, Irrtum, AGB, Nutzungsbedingungen, Geschäftsbedingungen, Klausel, Vertragsstrafe, Vertrag, Angebot, Annahme, Franchise, Gewinnzusage, Minderjährige, Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Widerruf, Willenserklärung, Haustürwiderrufsgesetz, Handwerksrechnung, Kostenvoranschlag, Abnahme, Vertrag zu Lasten Dritter.. .