10 Jahres Mietvertrag, wann kündigen

5. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Greatdaddy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
10 Jahres Mietvertrag, wann kündigen

Hallo zusammen

wir haben einen 10 Jahres Mietvertrag, der am 31.12.2009 auslaufen wird. Im Vertrag steht, das sich dieser Vertrag auf unbestimmte Dauer verlängert, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Wir wollen aber nach diesen 10 Jahren aus der Wohnung raus. Gehe ich Recht in der Annahme, das ich 1 Jahr als Kündigungsfrist habe ??? Also am 31.12.2008 zum 31.12.2009 kündigen ???? Ist das richtig ????

Vielen Dank für die Hilfe

Gruß
Michael

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rachel G.
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

mir auch so wie 12 Monate, aber dann hab ich eben mal nachgeschaut und es sind 9 Monate. Seit 01.09.2001 ist ein neues Mietrecht in Kraft getreten.

http://www.pfalzonline.de/mietrecht/mietvertrag_kuendigung.htm

http://www.wallstreet-online.de/ws/community/board/threadpages.php?&tid=920517&fid=85

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#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Die von Rachel G. dargestellten Aussagen sind falsch.
Sie haben eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die 9-monatige Kündigungsfrist gilt für den Vermieter.

Die unter der ersten Quelle angegebene Tabelle sowie der dazugehörige Text sind jedoch auch sehr irreführend dargestellt. Klarheit findet sich im Gesetz, hier speziell §573c Abs. 1 Satz 1+2 BGB .

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#3
 Von 
Klaus H.
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

ein 10-Jahresvertrag, der zum 31.12.2009 endet, ist ja vor dem Stichdatum des 01.09.2001 geschlossen worden.

Nach Art. 229 EGBGB , § 3 Abs.10 (Übergangsvorschriften) gilt der neue § 573c Abs. 4 hier nicht, wenn die Kündigungsfristen vor dem 01.09.01 durch Vertrag vereinbart worden sind.

Und was steht im Vertrag??

MfG
Klaus

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#4
 Von 
Greatdaddy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Vertrag steht eben gar nichts drin von den Kündigungsfristen,also müßten die Gesetzlichen Regelungen gelten. Jetzt habe ich 2 Antworten, der eine sagt 9 Monate der andere 3 Monate kündigungsrecht !!! Schlauer bin ich leider dadurch nicht !!!

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rachel G.
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Klaus H. hat Recht. Ich hatte überlesen, dass der Vertrag vor dem Stichtag 01.09.2001 geschlossen wurde. Bei solchen Dingen gilt immer das alte Recht. Bitte nachfolgend lesen: *g*

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Juni 2003 entschieden, dass diejenigen, die Ihren Mietvertag vor dem 01. September 2001 abgeschlossen haben, an die im Vertrag aufgeführten Kündigungsfristen gebunden bleiben.
Abweichend von dem Artikel oben gilt das auch dann, wenn es sich um einen Formularvertrag handelt, der auf die damaligen gesetztlichen Kündigungsfristen lediglich hingewiesen oder diese wiederholt hat. Für Altverträge gilt also nach wie vor die frühere Rechtsprechung. Nach fünf Jahren Mietzeit erhöht sich die Kündigungsfrist um 3 Monate auf ein halbes Jahr. Nach acht Jahren erhöht sie sich auf neun Monate und nach 10 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 1 Jahr.

Also sind 12 Monate richtig, wie du schon am Anfang vermutet hattest. Du kannst, wenn die Zeit gekommen ist, bei deinem Vermieter noch einmal nachfragen und wenn er etwas anders sagen sollte, dann lass es dir schriftlich geben. Aber mit den 12 Monaten bist du auf der richtigen Seite.

Anmerkung zu jotrocken: Die Kündigungsfristen gelten für Mieter und Vermieter gleichermaßen.

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#6
 Von 
Klaus H.
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

wenn im Vertrag keine Kündigungsfristen stehen, dann gilt die heutige gesetzliche Regelung, d.h. eine 3-monatige Kündigungsfrist.

MfG
Klaus

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

HI Klaus H.,
gibt es Quellen für Ihre Angabe, kann man das irgendwo nachlesen?

danke
für eine Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Klaus H.
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

letztlich ist das so dem Gesetz zu entnehmen. Es gilt grundsätzlich das "neue" BGB seit der Mietrechtänderung ab 01.09.2001.

Als Übergangsvorschrift hat der Gesetzgeber den Art. 229 EGBGB /§ 3 erlassen. Nachzulesen bei www.dejure.org


MfG
Klaus

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47651 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zur Klarstellung hier der Gesetzestext:

Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB
(10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.

Da keine Kündigungsfristen vereinbart wurden, gelten also 3 Monate Kündigungsfrist.

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