1 Schaden, 2 Gewerke - wer muss zahlen?

22. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Holzi123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
1 Schaden, 2 Gewerke - wer muss zahlen?

Hallo,

mich als Handwerker beschäftigt gerade folgender Fall:
Der Bauherr beauftragte mich mit der Montage einer Schiebetür. Vor Beginn meiner Arbeit sprach ich mit dem Trockenbauer ab, welche Voraussetzungen die Trockenbauwand haben muss, damit ich die Tür fachgerecht montieren kann. Zum Montagetermin stellte ich fest, dass der Trockenbauer sich nicht an meine Vorgaben gehalten hatte, denn das Ständerwerk war bereits zu sehr geschlossen. Mit Schwierigkeiten baute ich die Tür ein und der Trockenbauer stellte anschließend die Wand fertig. Beim Einbau entstand jedoch ein kleiner Kratzer an der Oberfläche, der Bauherr reklamierte die Tür. Daraufhin wurde die Tür kostenlos repariert und von mir auch kostenlos wieder montiert. Dazu musste der Trockenbauer die Wand allerdings zunächst rückbauen und danach wiederherstellen. Die Kosten für die Wiederherstellung der Wand hat er nun dem Bauherren in Rechnung gestellt. Der Bauherr wiederum will die Summe (ca. 700 €) von uns erstattet haben.

Meine Auffassung der Rechtslage ist, dass der Trockenbauer ein fehlerhaftes Gewerk erstellt hat, indem er sich nicht an meine mündlichen Vorgaben gehalten hat. Also müsste er im Zuge der Nacherfüllung dem Bauherren die Wand kostenlos ersetzen. Außerdem habe ich die Wand ja nicht in Auftrag gegeben. Ist der Fall so einfach oder könnte die Sache doch heikel für mich werden z.B. weil ich vor der Montage keine schriftliche Bedenkenanmeldung gemacht habe?

Würde mich freuen, wenn ihr mir einen Rat geben könntet, wie sich die Rechtslage gestaltet bzw. wie ich mich nun verhalten soll.

Grüße, Holzi

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120000 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von Holzi123):
Vor Beginn meiner Arbeit sprach ich mit dem Trockenbauer ab, welche Voraussetzungen die Trockenbauwand haben muss, damit ich die Tür fachgerecht montieren kann.

Das könnte man jetzt wie genau beweisen?



Zitat (von Holzi123):
Zum Montagetermin stellte ich fest, dass der Trockenbauer sich nicht an meine Vorgaben gehalten hatte, denn das Ständerwerk war bereits zu sehr geschlossen.

Ab dem Zeitpunkt hätte man zum Selbstschutz die Arbeiten einstellen sollen/müssen.



Zitat (von Holzi123):
dass der Trockenbauer ein fehlerhaftes Gewerk erstellt hat, indem er sich nicht an meine mündlichen Vorgaben gehalten hat.

Stimmt. Ist hier aber nutzlos.



Zitat (von Holzi123):
Beim Einbau entstand jedoch ein kleiner Kratzer an der Oberfläche

Durch wen? Den Türbauer oder den Trockenbauer?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Holzi123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Dass eine vorherige Absprache stattgefunden hat, bestätigt der Trockenbauer in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Fall. Er schreibt dort weiter, dass er mir vor Ort angeboten hätte, die Unterkonstruktion zurückzubauen. Dies ist eine Falschaussage, in der jedoch mMn ein teilweises Schuldeingeständnis mitschwingt. Der Schaden entstand durch mich bei der Montage der Tür aufgrund der erschwerten Bedingungen, die der Trockenbauer zu verantworten hat.

Gibt es denn überhaupt einen Rechtsanspruch gegen mich? Ich habe schließlich meinen Teil der Nacherfüllung erbracht. Somit kann ich doch das Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherren und mir als abgeschlossen betrachten? Oder anders formuliert: Was geht mich der Trockenbauer an?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120000 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von Holzi123):
Somit kann ich doch das Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherren und mir als abgeschlossen betrachten?

Nö, man hat ja noch ein paar Jährchen Gewährleistung vor sich ...



Zitat (von Holzi123):
Oder anders formuliert: Was geht mich der Trockenbauer an?

Nix.

Du musst nur unter Umständen die Kosten tragen, die durch die Nachbesserung verursacht wurden. Das sind dann durchaus auch Fremdkosten.

In wie weit die 700 € überhaupt in der Summe gerechtfertigt sind und welches Mitverschulden der Trockenbauer hat müsste dann noch geklärt werden.



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#4
 Von 
Holzi123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm, das ist schon richtig. Aber der Bauherr hat mir nur die Anweisung gegeben, die Tür nachzubessern. Über den Trockenbau, den ich als Bautischler ja auch herstellen kann, wurde nicht gesprochen. Stattdessen wurde der Trockenbauer mit der Nachbesserung beauftragt. Der Bauherr muss mir doch eine Wahl zur Mängelbeseitigung lassen und kann mich nicht nach Abschluss der Arbeiten vor vollendete Tatsachen stellen, oder?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120000 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von Holzi123):
Der Bauherr muss mir doch eine Wahl zur Mängelbeseitigung lassen

Durchaus, nur hat man ihn ja nicht darüber informiert, das man das selbst machen möchte.



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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Holzi123):
Stattdessen wurde der Trockenbauer mit der Nachbesserung beauftragt.
Ich glaube nicht, dass diese Aussage so stimmt.

Der Bauherr hat Dein Gewerk wegen erkennbarer Mängel nicht abgenommen und Dich zur Nachbesserung aufgefordert

Zitat (von Holzi123):
Der Bauherr muss mir doch eine Wahl zur Mängelbeseitigung lassen
Hat er das, bezogen auf Dein Gewerk, nicht? Ich denke, dass er Dir da nicht reingeredet hat und Du die Mängel an der Tür so wie Du es wolltest fachgerecht beseitigen konntest.

Jetzt drängt sich die Frage auf, weshalb er den Trockenbauer mit dem Rückbau beauftragt wurde. Eine mögliche Antwort darauf wäre, dass Du ihn entsprechend über die Notwendigkeit informiert hast.
Hier fehlt also ein Teil in Deiner Beschreibung.


Zitat (von Holzi123):
Über den Trockenbau, den ich als Bautischler ja auch herstellen kann,
hätte man vielleicht vor dem nicht fachgerechten Einbau nachdenken sollen, zu dem Zeitpunkt wäre eine geringfügige Veränderung eines fremden noch nicht fertig gestellten Gewerkes vermutlich folgenlos geblieben.

Zitat (von Harry van Sell):
In wie weit die 700 € überhaupt in der Summe gerechtfertigt sind und welches Mitverschulden der Trockenbauer hat müsste dann noch geklärt werden.
Dem schließe ich mich an, wobei ich ein Mitverschulden eher nicht sehe. Richtig wird wohl sein
Zitat (von Harry van Sell):
Ab dem Zeitpunkt hätte man zum Selbstschutz die Arbeiten einstellen sollen/müssen.
oder in Absprache mit dem Trockenbauer selbst rückbauen.

700 € für einen Rückbau ohne Ständerwerkveränderung klingt schon heftig.

Berry

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#7
 Von 
Holzi123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Holzi123):
Der Bauherr muss mir doch eine Wahl zur Mängelbeseitigung lassen

Durchaus, nur hat man ihn ja nicht darüber informiert, das man das selbst machen möchte.


Nun ja, ich bin eben davon ausgegangen, dass der Trockenbauer mit seiner Nichtbeachtung der Vorgaben eine Mitschuld - eigentlich sogar die ursprüngliche Schuld - trägt und daher seinen Teil des Gewerkes kostenlos nachbessern muss. Wäre der Schaden trotz optimaler Einbaubedingungen entstanden, träfe den Trockenbauer keine Schuld und ich hätte alles nachbessern müssen. Außerdem war die Wand als ich zur Beanstandung gerufen wurde, bereits schon wieder ohne Rücksprache mit mir geöffnet worden.

Zitat (von Sir Berry):
Jetzt drängt sich die Frage auf, weshalb er den Trockenbauer mit dem Rückbau beauftragt wurde. Eine mögliche Antwort darauf wäre, dass Du ihn entsprechend über die Notwendigkeit informiert hast.

Siehe oben: Der Rückbau hatte bereits zur Schadenbegutachtung ohne mein Wissen stattgefunden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120000 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von Holzi123):
Siehe oben: Der Rückbau hatte bereits zur Schadenbegutachtung ohne mein Wissen stattgefunden.

Nö, da steht ziemlich eindeutig was ganz anderes:
Zitat (von Holzi123):
Daraufhin wurde die Tür kostenlos repariert und von mir auch kostenlos wieder montiert. Dazu musste der Trockenbauer die Wand allerdings zunächst rückbauen und danach wiederherstellen.



Im übrigen: wenn zur Schandenbegutachtung erst der Rückbau erfoderlich sein soll, dann war der Mangel also ohne Rückbau nicht sichtbar? Oder wie muss man sich das vorstellen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Holzi123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Du hast mich falsch verstanden: "zur Schadenbegutachtung" meint "bei der Schadenbegutachtung", ist vielleicht etwas unglücklich formuliert. Nichts für ungut.

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