>1 Jahr auf Bewährung / Eintragung im Führungszeugnis / Versagung der Konzession
@ Damiel B:
Nein. Rechtspfleger stellt auf § 37(2) BZRG ab. Der besagt, daß eine Strafe nicht getilgt werden kann, obwohl die Frist abgelaufen ist, aber die Vollstreckung noch nicht erledigt ist.
Da hier sowohl Tilgungsfrist, als auch Bewährungszeit 3 Jahre betragen, wird nach diesen 3 Jahren (bzw. nach auf Straferlaß lautenden Beschluß) getilgt. (wenn die Bewährungszeit nicht verlängert wird o.ä.)
Würde die Bewährungszeit z.B. 4 Jahre betragen, würde erst nach 4 Jahren gelöscht, obwohl die Tilgungsfrsit eigentl. 3 Jahre sind
Es wird also nicht addiert.
Es gibt aber auch eine Variante wo addiert wird (allerdings nicht die Bewährungszeit, sondern die Strafdauer) ---> § 32(2) BZRG (bezügl. FZ) und § 46(3) BZRG (bezügl. BZR)
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
von !!Streetworker!! am 24.09.2004 15:59
Status: Tao (17074 Beiträge)
Userwertung:
4,5
(von 210 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden