1 Haus 3 Erben - einer verzichtet

8. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb463321-91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)
1 Haus 3 Erben - einer verzichtet

Guten Tag,
folgender Fall.
Alleinstehender Vater (70 Jahre) hat drei Kinder, A,B und C
Er möchte das Haus an A vererben/verschenken/überschreiben.
B - verzichtet freiwillig auf einen Anteil.
C - nicht.
B und C wurden befragt - da es so am einfachsten gewesen wäre. Wenn beide verzichten und A das Haus notariell überschrieben bekommt. Dachte der Vater.
Nun möchte das C aber nicht.
Wie kann der Vater am besten das Haus an A weiter geben ?
Welche Möglichkeiten gibt es? Die am günstigsten ausfallen für A.
Vielen Dank :-) für Lösungen.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Er kann das Haus einfach an A verschenken/überschreiben. Wenn der Vater innerhalb der nächsten 10 Jahre nicht verstirbt ist das für A die günstigste Lösung. Wenn er vorher verstirbt, haben die Brüdern B (auch B, es sei denn dieser unterschreibt eine notariell beurkundeten Erbverzicht) und C einen sogenannten Pflichteilsergänzungsanspruch. Die Höhe ist abhängig davon wie lange die Schenkung her ist.
Vorsicht übrigens, wenn Wohnrect oder Nießbrauch eingetragen wird, dann zählt die Schenkung unter Umständen auch nach den 10 Jahren noch.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
1 Haus 3 Erben

Da der Vater lebt, gibt es keine Erben.
Zitat:
Er möchte das Haus an A vererben/verschenken/überschreiben.

Das kann er tun. B und C haben zu Lebzeiten des Vaters keinerlei Ansprüche.
Zitat:
Nun möchte das C aber nicht.

Ob C das möchte oder nicht ist nicht relevant.
Zitat:
Wie kann der Vater am besten das Haus an A weiter geben ?

Der Vater geht mit A zum Notar.
Zitat:
Vorsicht übrigens, wenn Wohnrect oder Nießbrauch eingetragen wird, dann zählt die Schenkung unter Umständen auch nach den 10 Jahren noch.

Soll heißen, die 10-Jahres-Frist betr. Abschmelzung beginnt nicht zu laufen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb463321-91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

okay, vielen Dank.
Ja ich weiß dass es noch keine Erben gibt, weil der Vater noch lebt. Ich wußte grade nicht, wie ich es sonst
formulieren soll.

Also Nießbrauch für den Vater wird eingetragen werden.
B unterzeichnet einen notarielle Verzichtserklärung.
Bleiben noch C und A.

C hat dann einen Anspruch auf einen Pflichtteil richtig ?

Wegen der Abschmelzung - das bedeutet die Höhe der Schenkungssumme/Wert des Hause "schmilzt", so hab
ich das verstanden ? Was ja hier nicht der Fall sein wird, da Nießbrauch eingetragen wird.

Danke, für die Hilfe.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn der Vater den Nießbrauch bekommt, dann gibt es keine Abschmelzung.

Der Pflichtteilsergänzungansprüche von C beträgt dann 1/6, wenn der Vater kein weiteres nennenswertes Vermögen hat.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb463321-91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn der Vater den Nießbrauch bekommt, dann gibt es keine Abschmelzung.

Der Pflichtteilsergänzungansprüche von C beträgt dann 1/6, wenn der Vater kein weiteres nennenswertes Vermögen hat.

Danke :wipp: , dann weiß ich ja was auf mich zu kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Danke :wipp: , dann weiß ich ja was auf mich zu kommt.

Auf Dich kommt gar nichts zu, da die Kinder erst nach Deinem Tod ggf. Ansprüche geltend machen können.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn der Vater den Nießbrauch bekommt, dann gibt es keine Abschmelzung.

Der Pflichtteilsergänzungansprüche von C beträgt dann 1/6, wenn der Vater kein weiteres nennenswertes Vermögen hat.



Wenn B einen Erbverzicht unterschreibt hat C nach Ableben des Vaters Anspruch auf 1/4

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb463321-91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Danke :wipp: , dann weiß ich ja was auf mich zu kommt.

Auf Dich kommt gar nichts zu, da die Kinder erst nach Deinem Tod ggf. Ansprüche geltend machen können.

na sicher, ich muss C auszahlen

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb463321-91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Verflxt):
Zitat (von hh):
Wenn der Vater den Nießbrauch bekommt, dann gibt es keine Abschmelzung.

Der Pflichtteilsergänzungansprüche von C beträgt dann 1/6, wenn der Vater kein weiteres nennenswertes Vermögen hat.



Wenn B einen Erbverzicht unterschreibt hat C nach Ableben des Vaters Anspruch auf 1/4

ah okay - dann müssen wir uns da nochmal schlau machen wenn es hier zwei Antworten gibt

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
na sicher, ich muss C auszahlen

Nein, das musst Du nicht.

Nochmal: Keines der Kinder hat zu Deinen Lebzeiten irgendwelche Ansprüche.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wenn B einen Erbverzicht unterschreibt hat C nach Ableben des Vaters Anspruch auf 1/4


Stimmt, ich korrigiere daher meine Antwort.

Die Erhöhung des Pflichtteils für C von 1/6 auf 1/4 kann man aber vermeiden, indem B nur auf den Pflichtteil verzichtet und der Vater dann A testamentarisch als Alleinerben einsetzt. Im Ergebnis bekommt B dann auch nichts, für C bleibt es dann aber bei einem Pflichtteil in Höhe von 1/6.

Sollte es nur um das Haus, nicht jedoch um das restliche Vermögen des Vaters gehen, dann muss B weder auf Erbe noch auf Pflichtteil verzichten. Er muss vielmehr auf den Pflichtteilergänzungsanspruch am Haus verzichten.

Der Vater muss zu Lebzeiten nichts auszahlen, jedoch steht es ihm frei, an C eine "Entschädigung" dafür zu zahlen, dass C ebenfalls einen Pflichtteilsverzicht unterschreibt.

-- Editiert von hh am 10.04.2017 21:29

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb463321-91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
na sicher, ich muss C auszahlen

Nein, das musst Du nicht.

Nochmal: Keines der Kinder hat zu Deinen Lebzeiten irgendwelche Ansprüche.

ich bin ja nicht der Vater ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb463321-91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Wenn B einen Erbverzicht unterschreibt hat C nach Ableben des Vaters Anspruch auf 1/4


Stimmt, ich korrigiere daher meine Antwort.

Die Erhöhung des Pflichtteils für C von 1/6 auf 1/4 kann man aber vermeiden, indem B nur auf den Pflichtteil verzichtet und der Vater dann A testamentarisch als Alleinerben einsetzt. Im Ergebnis bekommt B dann auch nichts, für C bleibt es dann aber bei einem Pflichtteil in Höhe von 1/6.

Sollte es nur um das Haus, nicht jedoch um das restliche Vermögen des Vaters gehen, dann muss B weder auf Erbe noch auf Pflichtteil verzichten. Er muss vielmehr auf den Pflichtteilergänzungsanspruch am Haus verzichten.

Der Vater muss zu Lebzeiten nichts auszahlen, jedoch steht es ihm frei, an C eine "Entschädigung" dafür zu zahlen, dass C ebenfalls einen Pflichtteilsverzicht unterschreibt.

-- Editiert von hh am 10.04.2017 21:29


Ah okay, das kling logisch.
Es geht tatsächlich NUR um das Haus.
Vermögen usw. wird an B und C aufgeteilt.
Also, B und C bekommen schon was. Nur soll halt A das Haus alleine bekommen.

Also müssen Vater und B / A zum Notar und dort alles regeln. B muss beim Notar auf ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch am Haus verzichten . Und A wird notariell das Haus geschenkt.
C bekommt dann 1/6.
Ganz schön kompliziert.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von fb463321-91):
Zitat (von hh):
Zitat:
Wenn B einen Erbverzicht unterschreibt hat C nach Ableben des Vaters Anspruch auf 1/4


Stimmt, ich korrigiere daher meine Antwort.

Die Erhöhung des Pflichtteils für C von 1/6 auf 1/4 kann man aber vermeiden, indem B nur auf den Pflichtteil verzichtet und der Vater dann A testamentarisch als Alleinerben einsetzt. Im Ergebnis bekommt B dann auch nichts, für C bleibt es dann aber bei einem Pflichtteil in Höhe von 1/6.

Sollte es nur um das Haus, nicht jedoch um das restliche Vermögen des Vaters gehen, dann muss B weder auf Erbe noch auf Pflichtteil verzichten. Er muss vielmehr auf den Pflichtteilergänzungsanspruch am Haus verzichten.

Der Vater muss zu Lebzeiten nichts auszahlen, jedoch steht es ihm frei, an C eine "Entschädigung" dafür zu zahlen, dass C ebenfalls einen Pflichtteilsverzicht unterschreibt.

-- Editiert von hh am 10.04.2017 21:29


Ah okay, das kling logisch.
Es geht tatsächlich NUR um das Haus.
Vermögen usw. wird an B und C aufgeteilt.
Also, B und C bekommen schon was. Nur soll halt A das Haus alleine bekommen.

Also müssen Vater und B / A zum Notar und dort alles regeln. B muss beim Notar auf ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch am Haus verzichten . Und A wird notariell das Haus geschenkt.
C bekommt dann 1/6.
Ganz schön kompliziert.


Aber darauf achten, dass C (wenn er den Betrag zu Lebzeiten des Vaters erhält) den Betrag in Anrechnung auf seinen Erb-Pflichteil bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb463321-91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich denke C wird das erst nach dem Ableden des Vaters bekommen.C möchte kein Geld und gar nix - nur das Haus ;-) Aus bestimmten Gründen, möchte das aber der Vater nicht.
Vielen Dank,nochmal.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
C bekommt dann 1/6.


Es ist noch komplizierter.

Sollte A das Haus auch real übernehmen, d.h. der Vater behält sich kein Nießbrauchrecht vor und ein ggf. vorbehaltenes Wohnrecht würde weniger als die Hälfte des Hauses betragen, dann schmilzt der Anspruch von C jedes Jahr, das der Vater nach der Schenkung noch lebt um 10%, d.h. sollte der Vater dann noch mehr als 10 Jahre leben, hat auch C keine Ansprüche am Haus.

Sollte der Vater noch weiteres nennenswertes Vermögen haben beträgt der Pflichtteilergänzungsanspruch ohnehin nicht 1/6 am Haus. Um das mal anhand eines Beispiels deutlich zu machen:

1.
Hauswert 200.000€, restliches Vermögen 100.000€
Vater verstirbt 2 Jahre nach der Schenkung und vererbt die 100.000€ zu gleichen Teilen an B und C
Berechnungsbasis für Pflichtteil: 200.000€ * 0,8 + 100.000€ = 260.000€
Pflichtteil davon 1/6 = 43.000€
Erhaltenes Erbe (50.000€) ist größer als der Pflichtteil
C hat dann keine weiteren Ansprüche.

2.
Hauswert 200.000€, restliches Vermögen 50.000€
Vater verstirbt 2 Jahre nach der Schenkung und vererbt die 50.000€ zu gleichen Teilen an B und C
Berechnungsbasis für Pflichtteil: 200.000€ * 0,8 + 50.000€ = 210.000€
Pflichtteil davon 1/6 = 35.000€
Erhaltenes Erbe (25.000€) ist kleiner als der Pflichtteil.
C hat einen Pflichtteilergänzungsanspruch in Höhe der Differenz, also 10.000€ gegen A

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es ist noch komplizierter.


Nein, es ist ganz einfach

Zitat (von fb463321-91):
C möchte kein Geld und gar nix - nur das Haus


Und das bekommt C nicht, sobald es auf A übertragen ist.

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