01. Juli 2010: Neues Gesetz zur Einführung des Pfändungsschutzkonto

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Die Inhaberschaft eines Girokontos ist für Jedermann notwendige Voraussetzung zur Teilnahme am Finanzleben. Nach dem bislang geltenden Recht drohte Privatleuten die vollständige Einfrierung und Kündigung ihres Girokontos im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Mietzahlungen, Energieversorgung und Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden, der Schuldner wurde praktisch lahmgelegt. Ab dem 01. Juli 2010 ist nun ein neues Gesetz in Kraft getreten, dass den Betroffenen Schutz vor Kontopfändungen gewährt. Es wurde das so genannte P-Konto eingeführt.

Dieses P-Konto ist eine Sonderform des Girokontos. Beim neuen P-Kon­to bleibt einem Schuld­ner die Mög­lich­keit erhalten, wäh­rend einer Kon­top­fän­dung über den un­pfänd­ba­ren Teil seiner Ein­künf­te zu ver­fü­gen und so wei­ter am Finanz­le­ben teil­zu­neh­men. Jedes Kreditinstitut ist ab dem 01.07.2010 gesetzlich verpflichtet, auf Antrag des Bankkunden, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Das gilt auch für be­reits ge­pfän­de­te Kon­ten. Ist insofern das Girokonto bereits gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto noch innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.

Der Kon­top­fän­dungs­schutz beim P-Kon­to dient der Si­che­rung einer an­ge­mes­se­nen Le­bens­füh­rung des Schuld­ners und sei­ner Un­ter­halts­be­rech­tig­ten. Es besteht dabei zunächst ein Basispfändungsschutz über monatlich 985,15€ unabhängig von der Art der Einkünfte. Nicht verbrauchtes Guthaben kann dabei sogar jeweils einmalig auf den Folgemonat übertragen werden. Der Ba­sis­pfän­dungs­schutz kann unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen er­höht wer­den, zum Bei­spiel wegen Un­ter­halts­pflich­ten des Schuld­ners. In der Regel ge­nügt hierfür ein Nach­weis bei der Bank.

Das neue P-Kon­to schützt aber nicht nur den Schuld­ner, son­dern kann sich auch vorteilhaft auf die Be­lan­ge der Gläu­bi­ger auswirken. Denn kann der Kontoinhaber als Schuldner nun weiterhin mit sei­nen pfand­frei­en Ein­künf­ten wirt­schaf­ten, sollte er auch irgendwann endgültig seine Schul­den abzahlen kön­nen.

Um allerdings einen Missbrauch von P-Konten zu verhindern, darf jede Person immer nur ein P-Konto besitzen. Bei der Vereinbarung des P-Kontos muss der Kontoinhaber insoweit versichern, dass er noch über kein Konto dieser Art verfügt. Zur Überprüfung dieser Angaben des Kontoinhabers kann die Bank bei der Schufa abfragen, ob bereits ein weiteres P-Konto des Kunden eingerichtet wurde.

Leserkommentare
von automan42 am 08.07.2010 18:14:08# 1
Ich möchte noch anmerken das bei einem P-Konto eine Nutzung von EC- und Kreditkarte nicht mehr möglich ist. Auch ein etwaiger Dispositionskredit wird nicht mehr bereitgestellt.
    
von Neuwiese am 25.08.2010 10:51:51# 2
Es wäre zu klären, ob der Anspruch auf Kontoumwandlung befristet ist, sofern eine Pfändung bereits vorliegt (wird wohl der Regelfall sein). Die gesetzl. Bestimmung sagt: "Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen." Die 4 Tage beziehen sich m.E. auf den Zeitpunkt des Beginns des Pfändungsschutzes, nicht auf eine Anspruchsfrist. Gibt es eine Anspruchsfrist und wo ist sie begründet?