01. Juli 2010: Neues Gesetz zur Einführung des Pfändungsschutzkonto
Mehr zum Thema: Bankrecht, Pfändungsschutz, P-KontoDie Inhaberschaft eines Girokontos ist für Jedermann notwendige Voraussetzung zur Teilnahme am Finanzleben. Nach dem bislang geltenden Recht drohte Privatleuten die vollständige Einfrierung und Kündigung ihres Girokontos im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Mietzahlungen, Energieversorgung und Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden, der Schuldner wurde praktisch lahmgelegt. Ab dem 01. Juli 2010 ist nun ein neues Gesetz in Kraft getreten, dass den Betroffenen Schutz vor Kontopfändungen gewährt. Es wurde das so genannte P-Konto eingeführt.
Dieses P-Konto ist eine Sonderform des Girokontos. Beim neuen P-Konto bleibt einem Schuldner die Möglichkeit erhalten, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil seiner Einkünfte zu verfügen und so weiter am Finanzleben teilzunehmen. Jedes Kreditinstitut ist ab dem 01.07.2010 gesetzlich verpflichtet, auf Antrag des Bankkunden, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten. Ist insofern das Girokonto bereits gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto noch innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.
Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Es besteht dabei zunächst ein Basispfändungsschutz über monatlich 985,15€ unabhängig von der Art der Einkünfte. Nicht verbrauchtes Guthaben kann dabei sogar jeweils einmalig auf den Folgemonat übertragen werden. Der Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners. In der Regel genügt hierfür ein Nachweis bei der Bank.
Das neue P-Konto schützt aber nicht nur den Schuldner, sondern kann sich auch vorteilhaft auf die Belange der Gläubiger auswirken. Denn kann der Kontoinhaber als Schuldner nun weiterhin mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften, sollte er auch irgendwann endgültig seine Schulden abzahlen können.
Um allerdings einen Missbrauch von P-Konten zu verhindern, darf jede Person immer nur ein P-Konto besitzen. Bei der Vereinbarung des P-Kontos muss der Kontoinhaber insoweit versichern, dass er noch über kein Konto dieser Art verfügt. Zur Überprüfung dieser Angaben des Kontoinhabers kann die Bank bei der Schufa abfragen, ob bereits ein weiteres P-Konto des Kunden eingerichtet wurde.