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Ist mein Klick jetzt ein Angebot, oder eine Annahme ?

14.7.2000 | Ratgeber - Internetrecht | 137465 Aufrufe
Mehr zum Thema: Vertrag, Internet, Vertragsschluss

Sie haben im Internet ein Kleid bestellt. Dazu haben Sie ordnungsgemäß alle erforderlichen Angaben in das Bestellformular eingegeben und dann "Bestellung abschicken" angeklickt. Es erschien die Meldung, dass das Formular ordnungsgemäß abgeschickt wurde. Allerdings sind mittlerweile sechs Wochen vergangen, und Sie haben noch nichts von Ihrem Kleid gehört.
Wut macht sich breit, denn zu dem Ehemaligentreffen mussten Sie in einem alten Kleid erscheinen. Kann der Verkäufer jetzt aus dem Kaufvertrag verklagt werden?

Ja, wenn auch wirklich ein Kaufvertrag geschlossen wurde. In vielen Fällen handelt es sich bei Angeboten im Internet nämlich nicht um verbindliche Angebote, sonder nur um eine Aufforderung an Sie, ein Angebot abzugeben!
Dies leuchtet auch durchaus ein: Wenn der Anbieter die Ware, die Sie bestellen, gerade nicht auf Lager hat oder nicht bekommen kann, kommt er in Teufels Küche, wenn Ihre Bestellung einen wirksamen Kaufvertrag besiegelt hat. Die meisten "Angebote" im Internet sind daher genauso unverbindlich wie "Angebote" in Katalogen oder in Schaufenstern.

Wie kommt in so einem Fall der Vertrag zustande?

Handelt es sich bei dem Warensortiment auf der Internetseite um ein unverbindliches Angebot, geben Sie mit Ihrer Bestellung das verbindliche Angebot ab, die Ware zu dem vorgegebenen Preis kaufen zu wollen. Erhalten Sie daraufhin eine Auftragsbestätigung, gilt diese als Annahme Ihres Angebots - der Vertrag wurde geschlossen. Die Lieferung der Ware ist ebenfalls als Annahme zu verstehen.

Auf der Internetseite des Anbieters steht nicht, ob es sich um ein verbindliches oder unverbindliches Angebot handelt.. .

Erklärungen sind so zu deuten, wie der Empfänger Sie verstehen musste: Wenn Sie eine Internetseite aufrufen, sind Sie der Empfänger etwaiger enthaltener Erklärungen. Ist nicht ersichtlich, ob das Angebot bindend ist oder nicht, so ist im Zweifel von einem bindenden Angebot auszugehen.
Um dies auszuschließen müsste der Anbieter nur einen Hinweis auf seiner Seite hinzufügen, in dem er eine Verbindlichkeit ausschließt.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Verträge im Internet - Klick und Kauf?
Seite 2: Wirksame Vertragsschlüsse im Internet
Seite 3: Ist mein Klick jetzt ein Angebot, oder eine Annahme?
Seite 4: Besondere Formerfordernisse
Seite 5: Beweisschwierigkeiten
Seite 6: Die elektronische Unterschrift
Seite 7: Haustürwiderrufsgeschäfte

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