Mietrecht - Minderung
15.6.2000 | Ratgeber - Mietrecht | 887247 Aufrufe Mehr zum Thema: Miete, Mietminderung, MietmangelWas der Mieter tun muss!
Zwar spricht das Gesetz im Falle eines beeinträchtigenden Mangels von einer automatischen Minderung .
Doch einen kleinen Teil muss der Mieter schon tun: er muss den Vermieter den Mangel anzeigen und ihn auffordern, diesen zu beseitigen.
Unterlässt der Mieter die Anzeige, erkennt er so die Wohnung als vertragsgemäß an. Er muss dann sogar für Schäden aufkommen, die durch den nicht angezeigten Mangel erst noch entstehen.
Die Kürzung der Miete selbst muss nicht angekündigt werden. Haben Sie den Mangel angezeigt, können Sie die Miete selbständig ohne Fristsetzung oder dergleichen mindern.
Also beachten Sie: Zahlen sie vorbehaltlos die Miete trotz Kenntnis vom Mangel weiter, verlieren Sie nach drei bis sechs Monaten ihr Minderungsrecht! Die Miete kann immer erst nach erfolgter Mängelanzeige gekürzt werden!
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die MietminderungSeite 2: Welche Mängel berechtigen zur Minderung?Seite 3: Was der Mieter tun mussSeite 4: In welcher Höhe gemindert werden darfSeite 5: Weitere Rechte bei einem Mietmangel


